Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 79a

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund92 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-3 (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-4 (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

§ 79 § 79b