Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 79a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2025 – 3 K 3039/25
- BFH, 20.02.2013 – X E 8/12Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren - Zuständigkeit des Berichterstatters - Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" - Umdeutung eines Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" einer Kostenrechnung - Berechnung des vorläufigen Streitwerts bei mehreren EntschädigungsklagenZitiert von 7
- BFH, 08.01.2013 – X B 101/12(Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des zuständigen Richters in den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO; Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers)Zitiert von 2
- BFH, 09.07.2003 – IX B 34/03Zitiert von 6
- BFH, 10.02.2011 – II S 39/10 (PKH)(Widerruf einer Einverständniserklärung i.S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO - Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 138 BewG)
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2025 – II B 27/24Keine Fortgeltung des im ersten Rechtsgang erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den sogenannten konsentierten Einzelrichter im zweiten RechtsgangZitiert von 2
- FG Hamburg, 11.06.2025 – 6 K 15/25
- FG Hamburg, 12.03.2025 – 4 K 10/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79a FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-3 (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-4 (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.