Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 79a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-3 (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79a#abs-4 (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 79a FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2025 – 3 K 3039/25
- BFH, 08.03.1994 – IX R 58/93Zitiert von 8
- BFH, 20.02.2013 – X E 8/12Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren - Zuständigkeit des Berichterstatters - Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" - Umdeutung eines Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" einer Kostenrechnung - Berechnung des vorläufigen Streitwerts bei mehreren EntschädigungsklagenZitiert von 7
- BFH, 08.01.2013 – X B 101/12(Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des zuständigen Richters in den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO; Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers)Zitiert von 2
- BFH, 03.11.1993 – II R 77/93Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2025 – II B 27/24Keine Fortgeltung des im ersten Rechtsgang erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den sogenannten konsentierten Einzelrichter im zweiten RechtsgangZitiert von 2
- FG Hamburg, 11.06.2025 – 6 K 15/25
- FG Hamburg, 12.03.2025 – 4 K 10/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79a FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 79a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.