Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 139
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.679
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 12.11.2015 – 3 KO 152/15Zitiert von 1
- BFH, 06.03.1990 – VII E 9/89Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 10.10.2014 – 9 Ko 2417/14 KF
- FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 – 13 KO 13326/10Zitiert von 12
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2007 – 3 KO 7/03Zitiert von 3
- FG Köln, 20.09.2002 – 10 Ko 3869/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- FG Düsseldorf, 02.06.2026 – 4 K 384/24 F
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
1.679 Entscheidungen zu § 139 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/139#abs-1 (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/139#abs-2 (2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/139#abs-3 (3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/139#abs-4 (4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.