Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 149
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2007 – 3 KO 7/03Zitiert von 3
- BFH, 06.11.2024 – X K 7/22Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und ErinnerungsverfahrensZitiert von 4
- BFH, 03.12.2007 – VI S 22/05Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 – 13 KO 13326/10Zitiert von 12
- BFH, 27.11.2020 – X E 4/20Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener AuftraggeberZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2014 – 8 KO 2155/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2025 – 1 KO 1079/24
- FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2024 – 5 Ko 762/24
- FG Münster, 26.06.2024 – 4 Ko 1086/24 KFB
80 Entscheidungen zu § 149 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-1 (1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-2 (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-4 (4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.