Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 149

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-1 (1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-2 (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/149#abs-4 (4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

§ 146 § 150