Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2013

BFH Beschluss vom 18.07.2013 – IX B 27/13

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Eine angeblich nicht hinreichend gewährte Akteneinsicht kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Vielmehr ist gegen eine Verweigerung oder nicht hinreichende Gewährung der Akteneinsicht seitens des FG Erinnerung und Beschwerde gemäß §§ 133, 128 Abs. 1 FGO gegeben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-07-18/ix-b-27-13#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-07-18/ix-b-27-13#rd_2

Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Abgesehen davon, dass die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Baukosten in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und sie mithin auf die Beweiserhebung verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), wäre ein solcher Beweis unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht geeignet festzustellen, in welcher Höhe tatsächlich im Einzelfall Aufwendungen getätigt worden sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-07-18/ix-b-27-13#rd_3

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine nicht ausreichend gewährte Akteneinsicht beruft, ist das behauptete finanzgerichtliche Verbot, Kopien aus der Akte zu fertigen, schon nicht substantiiert behauptet und auch nicht ersichtlich. Zudem hätte die Klägerin gegen ein solches Verbot selbst im Wege der Erinnerung (§ 133 FGO) vorgehen können, zusätzlich wäre gegen die entsprechende Entscheidung des FG die Beschwerde gegeben gewesen (§ 128 Abs. 1 FGO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-07-18/ix-b-27-13#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.