Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 245
Nach Gewicht
- BFH, 20.03.2025 – III R 19/23Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
- BFH, 21.10.1999 – VII R 15/99Zitiert von 11
- BFH, 25.03.2026 – X R 19/23Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs; Einzelrichter (hier: keine Verpflichtung zur Rückübertragung auf den Senat)Zitiert von 1
- BFH, 01.09.2016 – VI B 26/16Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz - BesetzungsrügeZitiert von 6
- BFH, 26.03.2012 – I B 109/11Unzulässige Entscheidung durch den EinzelrichterZitiert von 3
- VG Stade, 29.10.2012 – 4 A 1526/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- FG Münster, 28.11.2025 – 7 K 615/25 Kg, AO
- BFH, 10.11.2025 – V B 70/24Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFHZitiert von 2
245 Entscheidungen zu § 6 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-1 (1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-2 (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-3 (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-4 (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.