Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 6

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund245 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-1 (1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-2 (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-3 (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/6#abs-4 (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

§ 5 § 10