Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

FELEG

§ 22 Übergangsvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-1 (1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-2 (2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-3 (3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-4 (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

§ 21 § 23