Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 22 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-1 (1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-2 (2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-3 (3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-4 (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 22 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.