Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 8 Zusammentreffen mit Einkommen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-1 (1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-2 (2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-3 (3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-4 (4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-5 (5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-6 (6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-7 (7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/8#abs-8 (8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 8 FELEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 18/98 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung nach § 22 Abs. 1 FELEG im Übergangszeitraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 7/99 RProduktionsaufgaberente: Anrechnung von Einkommen bei Verringerung der Einkünfte in Bestandsfällen nach § 22 Abs. 1 FELEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 10/99 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung bei Zusammentreffen mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Bestandsfällen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Schleswig, 29.04.2004 – L 5 LW 9/03
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RProduktionsaufgaberente - Anrechnung einer GAP-Prämie für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen - Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Rückforderung
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 R
Zuletzt entschieden
- BSG, 16.06.2005 – B 10 LW 4/04 RZitiert von 2
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 6/99 RZitiert von 6
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 9/99 RAlterssicherung der Landwirte: Kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 FELEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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27.09.1990 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I 2110)
BGBl. 1990 I S. 2110
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.