Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 22 Übergangsvorschriften
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22#abs-1 (1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22#abs-2 (2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22#abs-3 (3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22#abs-4 (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/22#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 22 FELEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 10/99 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung bei Zusammentreffen mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Bestandsfällen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 7/99 RProduktionsaufgaberente: Anrechnung von Einkommen bei Verringerung der Einkünfte in Bestandsfällen nach § 22 Abs. 1 FELEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 18/98 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung nach § 22 Abs. 1 FELEG im Übergangszeitraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 09.08.2001 – B 10 LW 9/00 RZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 22 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 22 geändert und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.