Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

FELEG

§ 19 Kostentragung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.

§ 18e § 20