Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 19 Kostentragung
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 11.12.2003 – B 10 A 1/02 RZitiert von 5
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Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.