Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 16 Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Stand: 10.06.2019
§ 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe
endet. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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