Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 18e Besonderheiten für das Ausland
Stand: 10.06.2019
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.