Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 1 Berechtigter Personenkreis
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 12.02.1998 – B 10 LW 4/97 R
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RProduktionsaufgaberente - Anrechnung einer GAP-Prämie für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen - Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Rückforderung
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 R
- LSG NRW, 28.08.2002 – L 8 LW 7/02
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 6/02 RProduktionsaufgaberente: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FELEG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 5/00 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 10/99 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung bei Zusammentreffen mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Bestandsfällen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 18/98 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung nach § 22 Abs. 1 FELEG im Übergangszeitraum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 7/99 RProduktionsaufgaberente: Anrechnung von Einkommen bei Verringerung der Einkünfte in Bestandsfällen nach § 22 Abs. 1 FELEG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FELEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/1#abs-1 (1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die
Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/1#abs-2 (2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.