Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 35c, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden, und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß
Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes. § 29 Abs. 3 bis 9 des Abgeordnetengesetzes findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
-
11.07.2014 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906)
BGBl. I S. 906
-
23.10.2008 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2008 I S. 2020
-
22.12.2007 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I 3212)
BGBl. 2007 I S. 3212
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.