Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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11.07.2014 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906)
BGBl. I S. 906
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2008 I S. 2020
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25.03.2004 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I 459)
BGBl. 2004 I S. 459
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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