§ 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/22#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/22#abs-2 (2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/22#abs-3 (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Europäischen Parlaments, eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersendung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/22#abs-4 (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die Sitze dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/22#abs-5 (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige politische Vereinigung auf Grund des Vereinsgesetzes im Wahlgebiet rechtskräftig verboten worden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 EuWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 <"KPD-Urteil">) - NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt - jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)Zitiert von 220
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.10.2013 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I 3749)
BGBl. 2013 I S. 3749
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 22 Abs. 2 Nr. 11a und Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394)
BGBl. 2008 I S. 394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.