§ 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35#abs-1 (1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes verstirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35#abs-2 (2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Recht. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundestages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes dem Bundestag oder einem Landtag angehören, sowie für ihre Hinterbliebenen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35#abs-3 (3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der §§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhalten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35#abs-4 (4) Die sich nach Absatz 1 bis 3 ergebende Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt, wenn sie höher ist als die Versorgungsanwartschaft, die sich nach diesem Gesetz ergibt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 35 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2126/96Zitiert von 2
- BVerfG, 04.12.1998 – 2 BvR 2485/96Zitiert von 1
- BGH, 19.06.2013 – XII ZB 633/11Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht zur Schmälerung des Ausgleichswerts; Berücksichtigung erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretener Umstände im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 13
- VG Berlin, 08.09.2023 – 5 K 76/21Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 35 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 35 teilweise aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1037 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 1037
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19.06.1996 Ausfertigung
§ 35 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I 843)
BGBl. 1996 I S. 843
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.