§ 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35b#abs-1 (1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35b#abs-2 (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 7 615 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 8 292 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 8 689 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35b#abs-3 (3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fassung keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/35b#abs-4 (4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Versorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Verhältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 35b AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 24.06.2022 – 5 K 252.18
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 – OVG 3 N 59.17Zitiert von 2
- VG Berlin, 17.03.2017 – 5 K 140.16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2014 Ausfertigung
§ 35b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906 iVm Bek)
BGBl. 2014 I S. 906
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23.08.2011 Ausfertigung
§ 35b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I 1748, 3141)
BGBl. 2011 I S. 1748
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.