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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2020

BGBl. 2008 I S. 2020 · 4.968 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
                                  Zweiundzwanzigstes Gesetz
                        zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
                                und Achtundzwanzigstes Gesetz
                            zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                              Vom 23. Oktober 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

    Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
  Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
   und die Wörter „soweit nicht die Vorschriften des
   Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments
   Anwendung finden.“ angefügt.
2. In § 9 werden nach den Wörtern „Europäischen Par-
   laments“ die Wörter „ , das sich nach Artikel 25
   Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen
   Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes ent-

   scheidet,“ eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma

     ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“ wer-

     den die Wörter „oder sonstige schienengebun-

     dene Beförderungsmittel außerhalb des öffentli-
     chen Personennahverkehrs“ eingefügt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       „Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstat-

       tung von Fahrkosten durch das Europäische Par-

       lament besteht.“

  c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern „ausge-
   schiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments“
   die Wörter „vor dem Inkrafttreten des Abgeordneten-
   statuts des Europäischen Parlaments“ und nach den
   Wörtern „ausgeschiedene Mitglieder des Europäi-
   schen Parlaments“ die Wörter „sowie auf Mitglieder
   des Europäischen Parlaments, die sich nach Arti-
   kel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäi-
   schen Parlaments für die Anwendung dieses Geset-
   zes entscheiden,“ eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „finden“ werden die Wörter „auf
     vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des
     Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mit-
     glieder des Europäischen Parlaments und ihre
     Hinterbliebenen“ eingefügt.
  b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetenge-

     setzes finden für Mitglieder des Europäischen
     Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1
     des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Par-

     laments für die Fortgeltung des Leistungssys-

     tems nach diesem Gesetz entscheiden, entspre-

     chend Anwendung.“

6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ru-
  hegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach

  dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parla-

  ments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Be-

  zügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten
  die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des
BGBl. 2008, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
  Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt
  an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Be-
  züge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäi-

  schen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der

  Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils

  entsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zu-
  sammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordne-
  tenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen
  nach diesem Gesetz.“
7. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.

                      Artikel 2
       Änderung des Abgeordnetengesetzes

  Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „69 vom Hun-

   dert“ durch die Wörter „zum Höchstbemessungs-

   satz der Altersentschädigung“ ersetzt.

2. Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
1. Artikel 1 tritt am ersten Tag der im Jahr 2009 begin-
   nenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments
   in Kraft.

2. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 23. Oktober 2008
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                  Der Bundesminister des
                                           Schäuble
l a M e r k e l

Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2020. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7844445ed31034e2….