Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2020
BGBl. 2008 I S. 2020 · 4.968 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
und Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 23. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
und die Wörter „soweit nicht die Vorschriften des
Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments
Anwendung finden.“ angefügt.
2. In § 9 werden nach den Wörtern „Europäischen Par-
laments“ die Wörter „ , das sich nach Artikel 25
Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen
Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes ent-
scheidet,“ eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“ wer-
den die Wörter „oder sonstige schienengebun-
dene Beförderungsmittel außerhalb des öffentli-
chen Personennahverkehrs“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstat-
tung von Fahrkosten durch das Europäische Par-
lament besteht.“
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern „ausge-
schiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments“
die Wörter „vor dem Inkrafttreten des Abgeordneten-
statuts des Europäischen Parlaments“ und nach den
Wörtern „ausgeschiedene Mitglieder des Europäi-
schen Parlaments“ die Wörter „sowie auf Mitglieder
des Europäischen Parlaments, die sich nach Arti-
kel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäi-
schen Parlaments für die Anwendung dieses Geset-
zes entscheiden,“ eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „finden“ werden die Wörter „auf
vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des
Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mit-
glieder des Europäischen Parlaments und ihre
Hinterbliebenen“ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetenge-
setzes finden für Mitglieder des Europäischen
Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1
des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Par-
laments für die Fortgeltung des Leistungssys-
tems nach diesem Gesetz entscheiden, entspre-
chend Anwendung.“
6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ru-
hegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach
dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parla-
ments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Be-
zügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten
die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des

Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt
an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Be-
züge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäi-
schen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der
Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils
entsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zu-
sammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordne-
tenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen
nach diesem Gesetz.“
7. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „69 vom Hun-
dert“ durch die Wörter „zum Höchstbemessungs-
satz der Altersentschädigung“ ersetzt.
2. Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
1. Artikel 1 tritt am ersten Tag der im Jahr 2009 begin-
nenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments
in Kraft.
2. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister des
Schäuble
l a M e r k e l
Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2020. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7844445ed31034e2….