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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 906
BGBl. 2014 I S. 906 · 9.167 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreißigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 11. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch das Gesetz vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Abgeordnetenentschädigung
(1) Die monatliche Entschädigung eines Mit-
glieds des Deutschen Bundestages orientiert sich
an den Bezügen eines Richters an einem obersten
Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6
gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsge-
setzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). Die Abge-
ordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom
1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015
9 082 Euro. Für die Anpassung der Entschädigung
gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.
(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszu-
lage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1,
seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monats-
betrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der
Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse sowie
der Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 vom
Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordneten-
entschädigung und der Amtszulage vermindert sich
in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach
§ 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an
um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
(4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1
wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016,
angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohn-
index, den der Präsident des Statistischen Bundes-
amtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten
des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser
veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschä-
digung in einer Bundestagsdrucksache.
(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4
bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn
der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Mona-
ten nach der konstituierenden Sitzung einen
entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb
dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die
Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte
Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpas-
sungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder än-
dert.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Euro“
durch die Angabe „100 Euro“ und in Satz 4 die
Angabe „100 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Euro“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 5 wird nach dem Wort „Ehegatten“
ein Komma und werden die Wörter „die eingetra-
gene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebens-
partner“ eingefügt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung
vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen werden. Die Altersent-
schädigung vermindert sich in diesem Fall um
0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die
Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1
und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genom-
men wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen be-
zogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag
der Altersentschädigung.“
5. In § 20 wird in Satz 3 die Angabe „67,5 vom Hun-
dert“ durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.
6. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehe-
gatte“ ein Komma und werden die Wörter „die
eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene
Lebenspartner“ eingefügt.
7. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen
Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitra-
ges in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu zahlen.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich
in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt
der Zuschuss höchstens die Hälfte des Bei-
trages nach § 249 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch.“
8. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag
für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch.“

9. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter
„in Höhe von 50 vom Hundert“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden den Wörtern „ergebenden Be-
trag“ die Wörter „oder Satz 2“ vorangestellt.
10. § 30 wird aufgehoben.
11. § 33 wird aufgehoben.
12. § 35a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „und vom 1. Januar
2013 auf 7 055 Euro festgesetzt“ durch die Wör-
ter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom
1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar
2015 auf 7 765 Euro festgesetzt“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für spätere Anpassungen wird der Anpas-
sungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5
geregelten Verfahrens ermittelt.“
13. § 35b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „und vom 1. Januar
2013 auf 7 895 Euro festgesetzt“ durch die Wör-
ter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro, vom
1. Juli 2014 auf 8 292 Euro und vom 1. Januar
2015 auf 8 689 Euro festgesetzt“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für spätere Anpassungen wird der Anpas-
sungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5
geregelten Verfahrens ermittelt.“
14. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:
„§ 35c
Übergangsregelungen
zum Dreißigsten Änderungsgesetz
Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des
19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprü-
che und Anwartschaften von Mitgliedern des Deut-
schen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und
ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des
Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis
zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen
Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die
§§ 35a und 35b bleiben unberührt.“
Artikel 2
Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird nach der Angabe „gemäß § 11 Abs. 1“ die
Angabe „und 3“ gestrichen und werden ein Komma
sowie die Angabe „3 und 4“ angefügt.
2. In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b“ ein
Komma und die Angabe „35c“ eingefügt.
3. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglie-
der des Europäischen Parlaments entsprechende
Anwendung.“
4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordneten-
gesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistun-
gen nach diesem Gesetz.“
5. § 13 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben
Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Euro-
päischen Parlaments in Höhe des Betrages, um
den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge
nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am Tag der ersten
Sitzung des 19. Deutschen Bundestages in Kraft. Der
Präsident des Deutschen Bundestages gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 11. Juli 2014
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 906. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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