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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 906

BGBl. 2014 I S. 906 · 9.167 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
                                      Dreißigstes Gesetz
                           zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                und Dreiundzwanzigstes Gesetz
                       zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
                                                Vom 11. Juli 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des

               Abgeordnetengesetzes

  Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch das Gesetz vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11
               Abgeordnetenentschädigung

       (1) Die monatliche Entschädigung eines Mit-

   glieds des Deutschen Bundestages orientiert sich
   an den Bezügen eines Richters an einem obersten
   Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6
   gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsge-

   setzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte

   bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). Die Abge-

   ordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom

   1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015

   9 082 Euro. Für die Anpassung der Entschädigung

   gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.

      (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszu-
   lage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1,
   seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monats-
   betrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der

   Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse sowie

   der Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 vom
   Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.
      (3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordneten-
   entschädigung und der Amtszulage vermindert sich
   in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach
   § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an
   um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

      (4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1
   wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016,
   angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom
   Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohn-
   index, den der Präsident des Statistischen Bundes-
   amtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten
   des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser

   veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschä-

   digung in einer Bundestagsdrucksache.

      (5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4
   bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn
   der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Mona-
   ten nach der konstituierenden Sitzung einen

   entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb
   dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die
   Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte
   Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpas-

  sungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder än-
  dert.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Euro“

     durch die Angabe „100 Euro“ und in Satz 4 die

     Angabe „100 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Euro“
     durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 5 wird nach dem Wort „Ehegatten“
   ein Komma und werden die Wörter „die eingetra-
   gene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebens-
   partner“ eingefügt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
     fügt:

        „(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung

     vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in

     Anspruch genommen werden. Die Altersent-

     schädigung vermindert sich in diesem Fall um

     0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die

     Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1

     und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genom-
     men wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen be-
     zogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag
     der Altersentschädigung.“

5. In § 20 wird in Satz 3 die Angabe „67,5 vom Hun-

   dert“ durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.

6. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehe-
   gatte“ ein Komma und werden die Wörter „die
   eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene
   Lebenspartner“ eingefügt.
7. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen
     Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitra-
     ges in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch zu zahlen.“
  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich

     in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4

     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt
     der Zuschuss höchstens die Hälfte des Bei-
     trages nach § 249 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch.“

8. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag
  für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozial-
  gesetzbuch.“
BGBl. 2014, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
 9. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter
      „in Höhe von 50 vom Hundert“ eingefügt.

   b) In Satz 4 werden den Wörtern „ergebenden Be-
      trag“ die Wörter „oder Satz 2“ vorangestellt.

10. § 30 wird aufgehoben.

11. § 33 wird aufgehoben.

12. § 35a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „und vom 1. Januar
      2013 auf 7 055 Euro festgesetzt“ durch die Wör-
      ter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom
      1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar
      2015 auf 7 765 Euro festgesetzt“ ersetzt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Für spätere Anpassungen wird der Anpas-

      sungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5
      geregelten Verfahrens ermittelt.“

13. § 35b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „und vom 1. Januar

      2013 auf 7 895 Euro festgesetzt“ durch die Wör-
      ter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro, vom
      1. Juli 2014 auf 8 292 Euro und vom 1. Januar
      2015 auf 8 689 Euro festgesetzt“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Für spätere Anpassungen wird der Anpas-
      sungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5
      geregelten Verfahrens ermittelt.“
14. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:

                         „§ 35c
                 Übergangsregelungen
            zum Dreißigsten Änderungsgesetz

      Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des
   19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprü-
   che und Anwartschaften von Mitgliedern des Deut-
   schen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und
   ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des
   Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis
   zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen

    Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die
    §§ 35a und 35b bleiben unberührt.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
            Europaabgeordnetengesetzes

  Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979

(BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird nach der Angabe „gemäß § 11 Abs. 1“ die
   Angabe „und 3“ gestrichen und werden ein Komma
   sowie die Angabe „3 und 4“ angefügt.

2. In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b“ ein
   Komma und die Angabe „35c“ eingefügt.

3. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglie-
   der des Europäischen Parlaments entsprechende

   Anwendung.“

4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordneten-
   gesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistun-
   gen nach diesem Gesetz.“
5. § 13 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben
   Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Euro-
   päischen Parlaments in Höhe des Betrages, um
   den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge
   nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am Tag der ersten
Sitzung des 19. Deutschen Bundestages in Kraft. Der
Präsident des Deutschen Bundestages gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 11. Juli 2014
verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister des Innern
                                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 906. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e06889a4de65b30f….