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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3212

BGBl. 2007 I S. 3212 · 8.372 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3212
                                 Siebenundzwanzigstes Gesetz
                            zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                            Vom 22. Dezember 2007

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-

sen:

                       Artikel 1
       Änderung des Abgeordnetengesetzes
   Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), wird wie folgt

geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine
  monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich

  an den Monatsbezügen
   – eines Richters bei einem obersten Gerichtshof
     des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
   – eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Be-
     soldungsgruppe B 6)
  orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt
  mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7 339 Euro und
  vom 1. Januar 2009 7 668 Euro. Für spätere Anpas-
  sungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.“

2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern
   „Ausschusses oder“ die Wörter „eines sonstigen
   Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen
   in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium
   des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesen-
   heitsliste“ eingefügt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“
   werden die Wörter „oder sonstige schienengebun-
   dene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen
   Personennahverkehrs“ und ein Komma eingefügt.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 19
            Anspruch auf Altersentschädigung
     (1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden
  eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebens-
  jahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein
  Jahr angehört hat.
     (2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem
  1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Alters-
  grenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für
  Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. De-
  zember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze
  wie folgt angehoben:

                                          auf Alter
                   Anhebung
    Geburtsjahr
                  um Monate        Jahr               Monat
       1947           1            65                   1
       1948           2            65                   2

       1949           3            65                   3

       1950           4            65                   4

       1951           5            65                   5

       1952           6            65                   6
       1953           7            65                   7

       1954           8            65                   8

       1955           9            65                   9
       1956          10            65                  10
       1957          11            65                  11

       1958          12            66                   0
       1959          14            66                   2

       1960          16            66                   4

       1961          18            66                   6
       1962          20            66                   8

       1963          22            66                  10.

     (3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem
  Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind
  die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Mit jedem
  über das achte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum
  18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht
  der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebens-
  jahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
5. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008
     an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom
     Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach
     § 11 Abs. 1.“
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Der Höchstbemessungssatz der Altersentschä-
     digung beträgt 67,5 vom Hundert.“

  c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt
     gefasst:
     „§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
BGBl. 2007, Seite 3213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3213
6. § 25b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „liegende“ ein
     Komma und die Angabe „bis zum 31. Dezember
     2007 erworbene“ eingefügt.

  b) In Absatz 5 wird die Angabe „65. Lebensjahres“
     durch die Wörter „in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils
     genannten Alters“ ersetzt.
7. § 30 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 30
                  Anpassungsverfahren
       Der Bundestag beschließt über die Anpassung
  der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe
  des § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er un-
  ter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen An-
  passungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge
  nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. Der Präsident
  leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzes-
  vorschlag zu.“
8. § 35a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

  Nach der Angabe „6 165 Euro“ wird das Wort „und“

  durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe

  „6 263 Euro“ werden ein Komma und die Angabe

  „vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro und vom 1. Ja-

  nuar 2009 auf 6 555 Euro“ eingefügt.
9. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:

                          „§ 35b

              Übergangsregelungen zum
        Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
     (1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstan-
  denen Ansprüche und Anwartschaften von Mitglie-
  dern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und
  ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des
  Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum
  31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.
  § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3
  gelten entsprechend.
     (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach

  § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonder-
  ter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemes-

   sungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008
   auf 7 174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009
   auf 7 335 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt.
   Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte
   Verfahren.

     (3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und An-
   wartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen
   Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit
   nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Sieben-
   undzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fas-
   sung keine Anwendung.
      (4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-
   ansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen
   des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädi-
   gung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungs-
   betrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2
   zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Ver-
   sorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts
   und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist
   jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter
   Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Ver-

   hältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der

   Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach

   Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 er-

   rechnet wird.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
            Europaabgeordnetengesetzes

   Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590),
wird wie folgt geändert:
  In § 10b Satz 1 wird nach der Angabe „35a,“ die An-
gabe „35b,“ eingefügt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 22. Dezember 2007
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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