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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3212
BGBl. 2007 I S. 3212 · 8.372 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebenundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 22. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), wird wie folgt
geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine
monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich
an den Monatsbezügen
– eines Richters bei einem obersten Gerichtshof
des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
– eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Be-
soldungsgruppe B 6)
orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7 339 Euro und
vom 1. Januar 2009 7 668 Euro. Für spätere Anpas-
sungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.“
2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern
„Ausschusses oder“ die Wörter „eines sonstigen
Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen
in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium
des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesen-
heitsliste“ eingefügt.
3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“
werden die Wörter „oder sonstige schienengebun-
dene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen
Personennahverkehrs“ und ein Komma eingefügt.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Anspruch auf Altersentschädigung
(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden
eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebens-
jahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein
Jahr angehört hat.
(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem
1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Alters-
grenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für
Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. De-
zember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze
wie folgt angehoben:
auf Alter
Anhebung
Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.
(3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem
Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind
die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Mit jedem
über das achte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum
18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht
der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebens-
jahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008
an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom
Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 Abs. 1.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Höchstbemessungssatz der Altersentschä-
digung beträgt 67,5 vom Hundert.“
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt
gefasst:
„§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

6. § 25b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „liegende“ ein
Komma und die Angabe „bis zum 31. Dezember
2007 erworbene“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „65. Lebensjahres“
durch die Wörter „in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils
genannten Alters“ ersetzt.
7. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Anpassungsverfahren
Der Bundestag beschließt über die Anpassung
der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe
des § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er un-
ter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen An-
passungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge
nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. Der Präsident
leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzes-
vorschlag zu.“
8. § 35a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „6 165 Euro“ wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„6 263 Euro“ werden ein Komma und die Angabe
„vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro und vom 1. Ja-
nuar 2009 auf 6 555 Euro“ eingefügt.
9. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
„§ 35b
Übergangsregelungen zum
Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
(1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstan-
denen Ansprüche und Anwartschaften von Mitglie-
dern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und
ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des
Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.
§ 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3
gelten entsprechend.
(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonder-
ter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemes-
sungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008
auf 7 174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009
auf 7 335 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt.
Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte
Verfahren.
(3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und An-
wartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen
Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit
nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Sieben-
undzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fas-
sung keine Anwendung.
(4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-
ansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen
des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädi-
gung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungs-
betrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2
zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Ver-
sorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts
und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist
jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter
Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Ver-
hältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der
Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach
Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 er-
rechnet wird.“
Artikel 2
Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590),
wird wie folgt geändert:
In § 10b Satz 1 wird nach der Angabe „35a,“ die An-
gabe „35b,“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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