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Artikel 5 · BT-Drs. 12/7655 · S. 7
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5 (Erstreckungsgesetz) Nach Artikel 70 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens ist die in dessen Artikel 33 vorgesehene Patentlaufzeit von minde- stens 20 Jahren auch auf solche Patente anzuwenden, die bereits angemeldet worden sind. Nach § 5 des Erstreckungsgesetzes bleiben für die auf das bisherige Bundesgebiet erstreckten Patente mit Ursprung in der ehemaligen DDR hinsichtlich der Schutzvorausset- zungen und der Schutzdauer die „bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften" des Rechts der ehemaligen DDR an- wendbar. Dies bedeutet, daß für Patente mit Ursprung in der ehemaligen DDR, die vor dem 1. Juli 1990 angemeldet worden sind, noch eine Patentlaufzeit von 18 Jahren ab dem Anmeldetag gilt (siehe Artikel 3 Abs. 7 des DDR-Ge- setzes zur Änderung des Patentgesetzes und des Geset- zes über Warenkennzeichen vom 29. Juni 1990 in Verbin- dung mit § 15 Abs. 2 des DDR-Patentgesetzes vom 27. Oktober 1983, GBl. I Nr. 29 S. 284, abgedruckt auch in Bl. f. PMZ 1984, 37 und GRUR 1990, 929). Im Hinblick auf Artikel 70 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens muß daher die Laufzeit dieser Patente auf 20 Jahre verlän- gert werden. Drucksache 12/7655 (neu) Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Dies soll aber nur die Patente betreffen, die am 31. De- zember 1995 noch in Kraft sein werden und erst danach ablaufen, weil nach Artikel 65 Abs. 1 des TRIPS-Abkom- mens dessen Verpflichtungen erst nach Ablauf einer Über- gangsfrist von einem Jahr nach dessen Inkrafttreten erfüllt zu werden brauchen und das Übereinkommen nicht vor dem 1. Januar 1995 in Kraft treten wird. Bereits abgelaufe- ne Patente brauchen nach Artikel 70 Abs. 3 des Überein- kommens nicht rückwirkend verlängert zu werden. Ein früherer Stichtag als der 31. Dezember 1995 für den Ablauf des Patents wäre nicht sachgerecht, weil das Pa- tentamt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.398 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 12/7655, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.237–17.635 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6a94a9403e41c575….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP