§ 33 Umwandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/33#abs-1 (1) Die in das Register für Herkunftsangaben eingetragenen Herkunftsangaben und die zur Eintragung in dieses Register angemeldeten Herkunftsangaben werden auf Antrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Verbandszeichen (§§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes) umgewandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/33#abs-2 (2) Die in Verbandszeichen umgewandelten Herkunftsangaben erhalten im übrigen Bundesgebiet denselben Zeitrang wie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 33 ErstrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 02.06.2003 – 10 W (pat) 21/03Zitiert von 1
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