§ 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 15.06.2010 – 23 K 10.09
- OVG NRW, 25.02.2000 – 6 A 1390/99
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 – 8 LC 160/15Zitiert von 3
- VG Bremen, 25.08.2015 – 6 K 83/15Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 – 4 S 156/09
- VGH Baden-Württemberg, 06.03.2008 – 4 S 67/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Stade, 15.07.2015 – 6 A 975/14
- BAG, 28.05.2014 – 7 AZR 456/12Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - ElternzeitZitiert von 4
- VG Kassel, 06.12.2013 – 1 K 853/13.KS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/78#abs-1 (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
1.
das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
a)
in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
b)
an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
2.
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/78#abs-2 (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.