Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 15.04.2021 – 28 K 205.18Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 – 8 LC 160/15Zitiert von 3
- VG Berlin, 06.03.2024 – 5 K 761/22
- VG Berlin, 30.08.2021 – 26 K 528.19Zitiert von 2
- VG Bremen, 15.06.2021 – 6 K 2606/20Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 15.12.2016 – 6 K 4048/14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 26.07.2024 – 6 K 2516/23
- VG Berlin, 11.11.2015 – 28 K 113.15Zitiert von 2
- VG Bremen, 25.08.2015 – 6 K 83/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ArbPlSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/13#abs-1 (1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/13#abs-2 (2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/13#abs-3 (3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 entsprechend.