§ 14c Freiwilligendienst
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c#abs-1 (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/14c#abs-3 (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 14c ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 30.01.2014 – 2 K 1346/13
- FG Münster, 23.04.2012 – 10 K 3219/11 Kg
- VG Berlin, 15.06.2010 – 23 K 10.09
- FG Münster, 11.05.2010 – 8 K 2450/09 Kg
- VG Hannover, 03.06.2005 – 6 A 6524/04
- BFH, 31.03.2014 – III B 147/13Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres anstatt des ZivildienstesZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2025 – 2 LB 437/22 OVG
- SG Frankfurt (Oder), 20.02.2013 – S 29 R 509/12
- OVG NRW, 18.07.2007 – 6 A 4012/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14c ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 14c geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
31.07.2010 Ausfertigung
§ 14c neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
-
16.05.2008 Ausfertigung
§ 14c geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.