§ 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/78?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/78?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2015 I S. 1061
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.