§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 26.01.2011 – 6 C 1/10Keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines ZivildienstleistendenZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 30.01.2009 – 11 K 7565/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.12.2009 – 1 A 2175/07Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 03.06.2004 – 11 K 1688/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.04.1998 – 25 A 1938/96
- OVG NRW, 27.11.1996 – 25 A 2417/93Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.