Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

§ 30a § 32