§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
Stand: 02.12.2019
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 31 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.01.2011 – 6 C 1/10Keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines ZivildienstleistendenZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 30.01.2009 – 11 K 7565/08Zitiert von 1
- BVerwG, 18.04.2007 – 6 C 25.06Zitiert von 12
- OVG NRW, 10.12.2009 – 1 A 2175/07Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 03.06.2004 – 11 K 1688/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.04.1998 – 25 A 1938/96
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.11.1996 – 25 A 2417/93Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.