§ 6 Kosten
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 3477/96
- OVG NRW, 10.12.2009 – 1 A 2175/07Zitiert von 2
- BGH, 11.05.2000 – III ZR 258/99Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.11.2002 – 8 A 940/02Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.01.2009 – 11 K 7565/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.06.2004 – 11 K 1688/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.05.2011 – 1 A 403/09
- VG Koblenz, 17.01.2006 – 7 K 1129/05.KO
- BGH, 14.11.2002 – III ZR 131/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/6#abs-1 (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/6#abs-2 (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge. Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/6#abs-3 (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist,
zu erhalten. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt zur Durchführung von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.