Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 28 Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28#abs-1 (1) Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang zu einer Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der Gasspeicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28#abs-2 (2) Betreiber von Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28#abs-3 (3) Betreiber von Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. Die Betreiber von Gasspeicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Gasspeicheranlagen zu regeln.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 28 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 16.04.2025 – 3 Kart 539/24
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 1203/16Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 25.08.2021 – 3 Kart 211/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. I S. 3026
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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