Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12a#abs-1 (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur. Die Verteilernetzbetreiber werden bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen eingebunden. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie angemessen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12a#abs-2 (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2024, vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12a#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 12a EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.05.2020 – 3 Kart 739/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 – 3 Kart 2/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 06.10.2021 – Kart 256/20
- OLG Düsseldorf, 12.05.2021 – 3 Kart 256/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 – OVG 11 S 80.18Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 09.03.2016 – VI-3 Kart 169/14 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 363/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 357/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 331/12 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 161 584)
BGBl. 2024 I Nr. 161
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2015 I S. 2194
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.