Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

§ 16b § 17