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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3177

BGBl. 2002 I S. 3177 · 30.619 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3177
                                               Verordnung
                           zur Umstellung dienstrechtlicher

Vorschriften auf Euro
                                                 Vom 8. August 2002

  Es verordnen
die Bundesregierung auf Grund
– des § 26 Abs. 4 Nr. 2, der §§ 47 und 48 Abs. 1 sowie des
  § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
  (BGBl. I S. 3434),
– des § 80b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
  S. 675) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
  (BGBl. I S. 713) sowie
– des § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999
  (BGBl. I S. 322, 847, 2033),
das Bundesministerium des Innern auf Grund
– der §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
  zember 1998 (BGBl. I S. 3434), von denen § 64 durch
  Artikel 26 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
  (BGBl. I S. 2785) und § 75 Abs. 1 durch Artikel 26 Nr. 11
  der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
  geändert worden sind,
– des § 6 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 des Bundesreise-
  kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), von denen
  § 24 Abs. 1 durch Artikel 28 Nr. 8 des Gesetzes vom
  20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden
  ist,

– des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
  1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 des Bundes-
  reisekostengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der
  durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
  11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2688) neu gefasst
  worden ist, sowie

das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bun-
desministerium der Finanzen auf Grund
– des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
  (BGBl. I S. 3434), der zuletzt durch Artikel 26 Nr. 4 der
  Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
  geändert worden ist, und

das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen auf Grund
– des § 2 Abs. 5 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I
  S. 1518):

                         Artikel 1
                       Änderung
              der Verordnung zu § 26 Abs. 4
         Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
  Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch
Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a werden
      die Angabe „40 Millionen DM“ durch die Angabe
      „20 Millionen Euro“ und
      die Angabe „20 Millionen DM“ durch die Angabe
      „10 Millionen Euro“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b werden

      die Angabe „7,5 Millionen DM“ durch die Angabe
      „3,75 Millionen Euro“ und
      die Angabe „2 Millionen DM“ durch die Angabe
      „1 Million Euro“ ersetzt.

2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

      aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
          „20 Millionen DM“ durch die Angabe „10 Millio-
          nen Euro“ ersetzt.

      bb) In Doppelbuchstabe bb werden
           die Angabe „36 Millionen DM“ durch die An-
           gabe „18 Millionen Euro“,
           die Angabe „33,3 Millionen DM“ durch die
           Angabe „16,7 Millionen Euro“,

           die Angabe „250 Millionen DM“ durch die
           Angabe „125 Millionen Euro“ und

           die Angabe „48,75 Millionen DM“ durch die
           Angabe „24,38 Millionen Euro“ ersetzt.
   b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe bb werden

           die Angabe „9 Millionen DM“ durch die Angabe
           „4,5 Millionen Euro“,

           jeweils die Angabe „300 000 DM“ durch die
           Angabe „150 000 Euro“,
           die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe
           „2,5 Millionen Euro“,
           die Angabe „700 000 DM“ durch die Angabe
           „350 000 Euro“,
BGBl. 2002, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3178
          die Angabe „6 Millionen DM“ durch die Angabe
          „3 Millionen Euro“,
          die Angabe „100 Millionen DM“ durch die
          Angabe „50 Millionen Euro“,
          die Angabe „600 000 DM“ durch die Angabe
          „300 000 Euro“,

          die Angabe „30 Millionen DM“ durch die An-
          gabe „15 Millionen Euro“,
          die Angabe „225 000 DM“ durch die Angabe
          „112 500 Euro“ und

          die Angabe „120 000 DM“ durch die Angabe
          „60 000 Euro“ ersetzt.

       bb) In Doppelbuchstabe cc werden

          die Angabe „2,2 Millionen DM“ durch die An-
          gabe „1,1 Millionen Euro“ und

          die Angabe „120 000 DM“ durch die Angabe
          „60 000 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 2
                   Änderung der
          Verordnung über die Gewährung
        von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

  § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die
durch Artikel 6c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I

S. 2138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in
   den Besoldungsgruppen
   A 2 bis A 4                               9,54 Euro,

   A 5 bis A 8                             11,27 Euro,

   A 9 bis A 12                            15,47 Euro,
   A 13 bis A 16                           21,33 Euro.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Ver-
   gütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde
   für Inhaber von Lehrämtern
   1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die
      Nummern 2 und 3 fallen                14,40 Euro,
   2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter
      mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeord-
      net sind, und des höheren Dienstes an Grund- und
      Hauptschulen                          17,84 Euro,
   3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der
      Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des
      höheren Dienstes an Sonderschulen und Real-
      schulen                             21,18 Euro,
   4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufs-
      bildenden Schulen                   24,74 Euro,
   5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen
                                          24,74 Euro.
   Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes
   mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen

   Lehramtes die entsprechende für den staatlichen
   Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.“

                         Artikel 3
    Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

  Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497),
zuletzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Zulage beträgt für Dienst

       1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier-
          tagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfings-
          ten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezem-
          ber jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage
          nicht auf einen Sonntag fallen, 2,61 Euro je Stunde,
       2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwi-
             schen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 Euro je
             Stunde sowie
          b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr
             und 6.00 Uhr 1,28 Euro je Stunde.“

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „1,50 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „0,77 Euro“ ersetzt.

 2. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „5,40 Deutsche Mark“

       durch die Angabe „2,76 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden
       die Angabe „22,40 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „11,45 Euro“,
       die Angabe „27,16 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „13,89 Euro“,

       die Angabe „33,75 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „17,26 Euro“,
       die Angabe „43,47 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „22,23 Euro“ und

       die Angabe „8,68 Deutsche Mark“ durch die An-
       gabe „4,44 Euro“ ersetzt.

 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 wird die Angabe „7,50 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „3,83 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 4 werden die Angabe „1,50 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,77 Euro“ und die
       Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „7,68 Euro“ ersetzt.

 4. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 wird die Angabe „750 Deutschen
           Mark“ durch die Angabe „383,40 Euro“ er-
           setzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3179
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Deutschen
          Mark“ durch die Angabe „15,34 Euro“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „450 Deutschen
          Mark“ durch die Angabe „230,10 Euro“ er-
          setzt.
   d) In Absatz 4 wird die Angabe „1 600 Deutschen
      Mark“ durch die Angabe „818,07 Euro“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden

           die Angabe „3 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „1,53 Euro“,

           die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die

           Angabe „2,56 Euro“,

           die Angabe „8 Deutsche Mark“ durch die

           Angabe „4,09 Euro“,

           die Angabe „13 Deutsche Mark“ durch die

           Angabe „6,65 Euro“ und

           die Angabe „18 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „9,20 Euro“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden
           die Angabe „1 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „0,51 Euro“,
           die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „1,02 Euro“,

           die Angabe „3 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „1,53 Euro“ und

           die Angabe „4 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „2,05 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „1,02 Euro“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „1,53 Euro“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „4 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „2,05 Euro“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „4 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „2,05 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „1 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.

7. In § 16a Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „15 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „7,67 Euro“ und die
   Angabe „150 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „76,70 Euro“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 17
                      Allgemeine
          Voraussetzungen und Höhe der Zulage
      Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflege-
   dienst und entsprechende Soldaten, die die Grund-

   und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten
   Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte,
   denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle
   für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bun-
   desrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit,
   Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt
   Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für
   jede volle Pflegestunde 1,24 Euro.“

9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „200 Deut-
      schen Mark“ durch die Angabe „102,26 Euro“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „120 Deut-
          schen Mark“ durch die Angabe „61,36 Euro“

          ersetzt.

      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „90 Deut-

          schen Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“

          ersetzt.

      cc) In Buchstabe c wird die Angabe „70 Deut-

          schen Mark“ durch die Angabe „35,79 Euro“
          ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „150 Deut-
      schen Mark“ durch die Angabe „76,69 Euro“
      ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden

          die Angabe „Deutsche Mark“ durch die An-
          gabe „Euro“,

          die Angabe „100“ durch die Angabe „51,13“,

          die Angabe „110“ durch die Angabe „56,24“,
          die Angabe „125“ durch die Angabe „63,91“,
          die Angabe „140“ durch die Angabe „71,58“,
          die Angabe „155“ durch die Angabe „79,25“,
          die Angabe „170“ durch die Angabe „86,92“,

          die Angabe „185“ durch die Angabe „94,59“,

          die Angabe „200“ durch die Angabe „102,26“,
          die Angabe „215“ durch die Angabe „109,93“,
          die Angabe „230“ durch die Angabe „117,60“
          und
          die Angabe „240“ durch die Angabe „122,71“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden

          die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die
          Angabe „2,56 Euro“ und
          die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
          Angabe „5,11 Euro“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „60
               Deutschen Mark“ durch die Angabe
               „30,68 Euro“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „40
               Deutschen Mark“ durch die Angabe
               „20,45 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180
10. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutschen Mark“
       durch die Angabe „15,34 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „90 Deutschen

       Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „120 Deutschen

       Mark“ durch die Angabe „61,36 Euro“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „90 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.

11. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutschen
    Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ ersetzt.

12. § 22a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „345 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „176,40 Euro“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „260 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „132,94 Euro“ er-
           setzt.
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „90 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „9 Deutsche Mark“

       durch die Angabe „4,60 Euro“ ersetzt.

13. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 147,03 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „586,47 Euro“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden
       die Angabe „780 Deutsche Mark“ durch die An-
       gabe „398,81 Euro“ und

       die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die An-

       gabe „281,21 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“

       durch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.

14. In § 23a wird die Angabe „100 Deutschen Mark“ durch
    die Angabe „51,13 Euro“ ersetzt.

15. § 23b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „157,50
                Deutsche Mark“ durch die Angabe
                „80,53 Euro“ ersetzt.

           bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „105

                Deutsche Mark“ durch die Angabe

                „53,69 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,25 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „2,68 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe „105 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „53,69 Euro“ ersetzt.

16. § 23c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „450 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „230,08 Euro“
           ersetzt.
       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „202,50 Deut-

           sche Mark“ durch die Angabe „103,54 Euro“

           ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“

       durch die Angabe „7,67 Euro“ ersetzt.

17. § 23d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „45 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „23,01 Euro“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „30 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „15,34 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,50 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,77 Euro“ ersetzt.

18. § 23e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „360 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „184,07 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „90 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.

19. § 23f wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „600
                 Deutsche Mark“ durch die Angabe
                 „306,78 Euro“ ersetzt.
            bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „480
                 Deutsche Mark“ durch die Angabe
                 „245,42 Euro“ ersetzt.
            ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „380

                 Deutsche Mark“ durch die Angabe

                 „194,29 Euro“ ersetzt.

            ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „200

                 Deutsche Mark“ durch die Angabe
                 „102,26 Euro“ ersetzt.

            eee) In Nummer 5 wird die Angabe „240
                 Deutsche Mark“ durch die Angabe
                 „122,71 Euro“ ersetzt.
            fff)   In Nummer 6 wird die Angabe „180

                   Deutsche Mark“ durch die Angabe
                   „92,03 Euro“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „6,14 Euro“ ersetzt.

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „420 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „214,74 Euro“ er-

           setzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „300 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ er-
           setzt.

20. § 23g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe a wird die Angabe „300 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181
    b) In Buchstabe b wird die Angabe „200 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „102,26 Euro“ ersetzt.

21. § 23h wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 werden
       die Angabe „225 Deutsche Mark“ durch die An-
       gabe „115,04 Euro“ und
       die Angabe „67,50 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „34,51 Euro“ ersetzt.

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „75 Deutschen
           Mark“ durch die Angabe „38,35 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „125 Deutschen
           Mark“ durch die Angabe „63,91 Euro“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „187,50 Deut-
           schen Mark“ durch die Angabe „95,87 Euro“

           ersetzt.

22. In § 23i Abs. 3 werden

    die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „30,68 Euro“,
    die Angabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „40,90 Euro“,
    die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „51,13 Euro“,
    die Angabe „120 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „61,36 Euro“,
    jeweils die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch die
    Angabe „76,69 Euro“,

    die Angabe „160 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „81,81 Euro“,

    die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „102,26 Euro“,
    die Angabe „240 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „122,71 Euro“ und
    die Angabe „280 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „143,16 Euro“ ersetzt.

23. In § 23j Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt.

24. § 23k wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „120 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „61,36 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden

       die Angabe „67,50 Deutschen Mark“ durch die An-
       gabe „34,51 Euro“,
       die Angabe „100 Deutschen Mark“ durch die An-
       gabe „51,13 Euro“ und

       die Angabe „225 Deutschen Mark“ durch die An-
       gabe „115,04 Euro“ ersetzt.

25. § 23l wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „112,50 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „57,52 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „45 Deutschen Mark“
       durch die Angabe „23,01 Euro“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 werden
       die Angabe „75 Deutschen Mark“ durch die An-
       gabe „38,35 Euro“ und
       die Angabe „30 Deutschen Mark“ durch die An-
       gabe „15,34 Euro“ ersetzt.

26. In § 23m Abs. 1 wird die Angabe „300 Deutschen
    Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ ersetzt.

27. § 23n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „180 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „92,03 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „150 Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „76,69 Euro“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird die Angabe „120 Deutschen

       Mark“ durch die Angabe „61,36 Euro“ ersetzt.
    d) In Nummer 4 wird die Angabe „90 Deutschen

       Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.

28. § 26 wird aufgehoben.

                         Artikel 4
                     Änderung
          der Übergangszahlungsverordnung
  § 2 der Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli
1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „1 533,88 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe
   „5,11 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 5
                      Änderung
      der Vollstreckungsvergütungsverordnung
  Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli
1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 wird jeweils die Angabe „117 DM“ durch die
   Angabe „59,82 Euro“ ersetzt.

2. In den §§ 4 und 6 Abs. 1 und 3 sowie in § 8 wird jeweils
   die Angabe „39 DM“ durch die Angabe „19,94 Euro“
   ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „10 000 DM“
   durch die Angabe „5 112,92 Euro“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „1,00 DM“ durch die
   Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182
5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden
           die Angabe „4 680 DM“ durch die Angabe
           „2 392,85 Euro“,

           die Angabe „3 744 DM“ durch die Angabe
           „1 914,28 Euro“ und

           die Angabe „2 808 DM“ durch die Angabe

           „1 435,71 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 5 werden
           die Angabe „390 DM“ durch die Angabe
           „199,40 Euro“,
           die Angabe „1 170 DM“ durch die Angabe
           „598,21 Euro“,
           die Angabe „312 DM“ durch die Angabe
           „159,52 Euro“,
           die Angabe „936 DM“ durch die Angabe
           „478,57 Euro“,
           die Angabe „234 DM“ durch die Angabe
           „119,64 Euro“ und
           die Angabe „702 DM“ durch die Angabe

           „358,93 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden
       die Angabe „13 DM“ durch die Angabe „6,65 Euro“,
       die Angabe „10,40 DM“ durch die Angabe „5,32
       Euro“ und

       die Angabe „7,80 DM“ durch die Angabe „3,99

       Euro“ ersetzt.

                         Artikel 6
              Änderung der Verordnung
              über die Gewährung einer
     Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
  Die §§ 4 und 6 der Verordnung über die Gewährung
einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom
18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) werden aufgehoben.

                         Artikel 7
               Änderung der Verordnung

           über die Vergütung für Soldaten

          mit besonderer zeitlicher Belastung
  § 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I
S. 1075), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden
   die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „12,78 Euro“ und
   die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „25,56 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden
   die Angabe „35 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „17,90 Euro“ und

   die Angabe „70 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „35,79 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 8

      Änderung des Bundesreisekostengesetzes

  Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621),

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

28. März 2001 (BGBl. I S. 472), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pfennig“
          durch die Angabe „10 Cent“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „26 Pfennig“
          durch die Angabe „13 Cent“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „31 Pfennig“
          durch die Angabe „16 Cent“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „43 Pfennig“
          durch die Angabe „22 Cent“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „drei Pfennig“ durch

      die Angabe „zwei Cent“ und die Angabe „zwei
      Pfennig“ durch die Angabe „ein Cent“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „zehn Pfennig“
      durch die Angabe „fünf Cent“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „39 Deutsche Mark“

   durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 9
                      Änderung
             der Verordnung zu § 6 Abs. 2
           des Bundesreisekostengesetzes
  § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bun-
desreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I
S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 472) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pfennig“ durch die

   Angabe „10 Cent“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „34 Pfennig“ durch die
   Angabe „17 Cent“ ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „46 Pfennig“ durch
      die Angabe „24 Cent“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird die Angabe „27 Pfennig“ durch
      die Angabe „14 Cent“ ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird die Angabe „58 Pfennig“ durch
      die Angabe „30 Cent“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird die Angabe „43 Pfennig“ durch
      die Angabe „22 Cent“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183
                         Artikel 10
                       Änderung
             der Trennungsgeldverordnung
  § 6 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die
durch die Verordnung vom 20. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,15 DM“ durch
   die Angabe „0,08 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „4,00 DM“ durch die An-
   gabe „2,05 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 11

                     Änderung
              der Verordnung über die
       Gewährung von Jubiläumszuwendungen

         an Beamte und Richter des Bundes

  In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von

Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-
des in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März
1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist,
werden

1. die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „307 Euro“,

2. die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „410 Euro“
   und

3. die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „512 Euro“
ersetzt.

                         Artikel 12

       Änderung der Heilverfahrensverordnung
  In § 7 Abs. 1 der Heilverfahrensverordnung vom
25. April 1979 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe „500 DM“
durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 8. August 2002

                                Artikel 13
                        Änderung
                 der Verordnung über den
             erhöhten Wehrsold für Soldaten
            mit besonderer zeitlicher Belastung
  § 2 der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-
daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden

    die Angabe „12 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „6,14 Euro“ und

    die Angabe „22 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „11,25 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden

    die Angabe „17 Deutsche Mark“ durch die Angabe

    „8,69 Euro“ und

    die Angabe „31 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „15,85 Euro“ ersetzt.

                                Artikel 14

                 Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der in den Artikeln 1 bis 6 sowie 11 und 12 geänderten
Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                                Artikel 15

                           Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                                     Der Bund eskanzler
                                                     Gerhard Sc

                                           Der Bund esminist er
                                                      Sc hily

                                      D e r B u n d e s m i n i
hröd er

d es Innern

s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                              St ruc k

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3177. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 777b3ffd5893ad16….