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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2692
BGBl. 2011 I S. 2692 · 14.450 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zehnte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
2. Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1
Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten“.
3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:
„Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit“.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde
Tauchzeit
1. bei einer Tauchtiefe von
bis zu 5 Metern 12,82 Euro,
2. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 5 Metern 15,56 Euro,
3. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern 19,33 Euro,
4. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 15 Metern oder beim
Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.“
5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:
„Titel 3
Zulagen für den Umgang
mit Munition und Explosivstoffen“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „täglich
3,83 Euro“ durch die Wörter „3,83 Euro für jeden
Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt
wird“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Zulage wird nicht neben der Minen-
taucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2
werden nicht neben der Minentaucherzulage nach
§ 23e Absatz 2 gewährt.“

8. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:
„Titel 4
Zulage für
Tätigkeiten an Antennen
und Antennenträgern, an Geräten
und Geräteträgern des Wetterdienstes,
des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
des lufthygienischen Überwachungsdienstes“.
9. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:
„Titel 5
Zulagen für
Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst“.
10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:
„Titel 6
Zulage für
die Pflege Schwerbrandverletzter“.
11. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen“.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die
Wörter „und Soldaten“ eingefügt und wird die
Angabe „Nummer 9“ durch die Wörter „den
Nummern 8 oder 9“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Bundeskriminalamtes“ die Wörter „oder in
einem Personenschutzkommando, das für
Personenschutzaufgaben in ausländischen
Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extre-
men Belastungen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszu-
schlagsverordnung eingerichtet ist,“ einge-
fügt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. in einer Mobilen
Fahndungseinheit
oder als Tatbe-
obachter in einer
Beweissicherungs-
und Festnahme-
hundertschaft in
der Bundespolizei
oder als überwie-
gend im Außen-
dienst eingesetzte
Observationskraft
bei den Sicherheits-
diensten des
Bundes 150 Euro monatlich.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“
durch die Wörter „den Nummern 8 oder 9“ er-
setzt und werden die Wörter „sowie für eine als
das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stel-
lenzulage“ gestrichen.
13. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugs-
beamte, die
1. auf Grund von Dienstvorschriften oder
Dienstanweisungen als nichtständige Luft-
fahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitflie-
gen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von
Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind
oder
3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugfüh-
rer oder Flugtechniker befinden (Flugschü-
ler).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
„3. Flugschüler 80 Euro,“.
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und wie folgt gefasst:
„4. nichtständige Luftfahr-
zeugbesatzungsan-
gehörige und Prüfer
von Luftfahrtgerät
mit zehn oder mehr
Flügen im laufenden
Kalendermonat 60 Euro.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 4 im
laufenden Kalendermonat fünf bis neun
Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für
jeden Flug 6 Euro; eine Anrechnung von Flü-
gen aus anderen Kalendermonaten und von
Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht
anzuwenden.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer
verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 um 60 Euro und der Betrag
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro.“
14. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ ge-
strichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Beamte und Soldaten, die in der Funktion
von Besatzungsangehörigen eines noch
nicht in Dienst gestellten seegehenden
Schiffes verwendet werden, erhalten die Zu-
lage ab dem Beginn der Werfterprobung auf
See.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom
4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen.
15. § 23c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ gestri-
chen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Beamte und Soldaten, die in der Funktion von
Besatzungsangehörigen eines noch nicht in

Dienst gestellten seegehenden U-Bootes ver-
wendet werden, erhalten die Zulage ab dem Be-
ginn der Werfterprobung auf See.“
16. § 23d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Beamte und Soldaten, die in der Funktion von
Besatzungsangehörigen eines noch nicht in
Dienst gestellten seegehenden Schiffes im
Maschinenraum verwendet werden, erhalten die
Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf
See.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom
4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen.
17. § 23e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „184,07 Euro“ durch
die Angabe „550 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer
oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Mi-
nentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten
eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.“
18. § 23f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und
Soldaten, wenn sie
1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luft-
fahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsan-
gehörigen befinden sowie für die Dauer der
Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung
einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum
Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz
auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstan-
weisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesat-
zungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeu-
gen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge
im laufenden Kalendermonat nachweisen (Son-
dergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus
anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen
ist nicht zulässig.“
19. § 23h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die
nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für
den Fallschirmsprungdienst verwendet werden,
jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fall-
schirmspringen verpflichtet sind.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kampf-
schwimmer- oder Minentaucherzulage nach
§ 23e“ durch die Wörter „Kampfschwimmer-
zulage nach § 23e Absatz 1“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie wird nicht neben der Minentaucherzu-
lage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“
20. § 23i wird wie folgt gefasst:
„§ 23i
Zulage im militärischen Flugsicherungs-
betriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flug-
sicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatz-
führungsdienst, die in militärischen Dienststellen
verwendet werden, in denen der Belastungswert
nach Absatz 2 höher als 1 000 ist, erhalten eine Zu-
lage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich
verwendet werden als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsiche-
rungssektoren oder als Flugberatungspersonal
in Flugsicherungsstellen oder
3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch
der Leitung von Luftfahrzeugen.
Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Be-
triebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den
Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den
im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jähr-
lich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsiche-
rungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhält-
nis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließun-
gen von mehr als drei Monaten sind der Berech-
nung die im davorliegenden Jahr kontrollierten
Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich
aus folgender Übersicht:
Be- Flugsiche- Aufsichts- Flugdaten-
lastungs- rungskontroll- personal bearbeitungs-
wert personal, (Einsatz- personal,
Betriebs- führungs- Flugbera-
Gruppe personal des stabsoffiziere tungsperso-
Einsatzfüh- mit Radar- nal, übriges
rungsdienstes führungs- Betriebs-
mit Radarleit- lizenz) personal des
Jagdlizenz Einsatzfüh-
und/oder rungsdienstes
Luftlagelizenz
1 001 81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro
–
2 000
I
2 001 102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro
–
4 500
II
4 501 122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro
–
7 000
III
mehr 143,16 Euro 76,69 Euro 61,36 Euro
als
7 000
IV
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt
die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der
militärischen Flugsicherung und des Einsatzfüh-

rungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert einge-
setzten Truppenteile – zu den Gruppen nach Ab-
satz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zu-
ordnung ist jährlich zu überprüfen.
(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach
§ 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
21. § 23j wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Außen-
und Geländedienst“ durch das Wort „Außen-
dienst“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Au-
ßen- und Geländedienst“ jeweils durch das Wort
„Außendienst“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6, 7 und 17 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2692. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8073e48cf63c233d….