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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2692

BGBl. 2011 I S. 2692 · 14.450 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
                                          Zehnte Verordnung
                            zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
                                               Vom 13. Dezember 2011

   Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

   Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften“.

 2. Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 2

           Einzeln abzugeltende Erschwernisse

                           Titel 1

                        Zulage für
              Dienst zu ungünstigen Zeiten“.
 3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:

                          „Titel 2

               Zulage für Tauchertätigkeit“.
 4. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“
      durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 1“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde
     Tauchzeit

     1. bei einer Tauchtiefe von
        bis zu 5 Metern                    12,82 Euro,
     2. bei einer Tauchtiefe von
        mehr als 5 Metern                  15,56 Euro,

     3. bei einer Tauchtiefe von
        mehr als 10 Metern                 19,33 Euro,

     4. bei einer Tauchtiefe von
        mehr als 15 Metern oder beim
        Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.“

5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:

                         „Titel 3

                Zulagen für den Umgang
            mit Munition und Explosivstoffen“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „täglich
      3,83 Euro“ durch die Wörter „3,83 Euro für jeden
      Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt
      wird“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Zulage wird nicht neben der Minen-
     taucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2
   werden nicht neben der Minentaucherzulage nach
   § 23e Absatz 2 gewährt.“
BGBl. 2011, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
 8. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:
                          „Titel 4

                        Zulage für

                 Tätigkeiten an Antennen

            und Antennenträgern, an Geräten

          und Geräteträgern des Wetterdienstes,
     des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
      des lufthygienischen Überwachungsdienstes“.

 9. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

                          „Titel 5
                     Zulagen für
     Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst“.
10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:
                          „Titel 6

                        Zulage für
            die Pflege Schwerbrandverletzter“.
11. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 3

           Zulagen in festen Monatsbeträgen“.
12. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die
      Wörter „und Soldaten“ eingefügt und wird die
      Angabe „Nummer 9“ durch die Wörter „den
      Nummern 8 oder 9“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt und werden nach dem Wort
          „Bundeskriminalamtes“ die Wörter „oder in
          einem Personenschutzkommando, das für
          Personenschutzaufgaben in ausländischen
          Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extre-
          men Belastungen nach § 3 Absatz 1 Num-
          mer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszu-
          schlagsverordnung eingerichtet ist,“ einge-
          fügt.
      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. in einer Mobilen
              Fahndungseinheit

              oder als Tatbe-
              obachter in einer
              Beweissicherungs-
              und Festnahme-
              hundertschaft in
              der Bundespolizei
              oder als überwie-
              gend im Außen-
              dienst eingesetzte
              Observationskraft
              bei den Sicherheits-
              diensten des
              Bundes               150 Euro monatlich.“
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“
      durch die Wörter „den Nummern 8 oder 9“ er-
      setzt und werden die Wörter „sowie für eine als
      das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stel-
      lenzulage“ gestrichen.

13. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugs-
      beamte, die
      1. auf Grund von Dienstvorschriften oder

         Dienstanweisungen als nichtständige Luft-

         fahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitflie-

         gen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,

      2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von
         Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind
         oder

      3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugfüh-
         rer oder Flugtechniker befinden (Flugschü-
         ler).“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
               mer 3 eingefügt:

               „3. Flugschüler                80 Euro,“.
          bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
               und wie folgt gefasst:

               „4. nichtständige Luftfahr-
                   zeugbesatzungsan-
                   gehörige und Prüfer
                   von Luftfahrtgerät
                   mit zehn oder mehr
                   Flügen im laufenden
                   Kalendermonat              60 Euro.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 4 im
          laufenden Kalendermonat fünf bis neun
          Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für
          jeden Flug 6 Euro; eine Anrechnung von Flü-
          gen aus anderen Kalendermonaten und von
          Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht
          anzuwenden.“
      cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer
      verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3
      Satz 1 Nummer 1 um 60 Euro und der Betrag
      nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro.“

14. § 23b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ ge-
          strichen.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Beamte und Soldaten, die in der Funktion
          von Besatzungsangehörigen eines noch
          nicht in Dienst gestellten seegehenden
          Schiffes verwendet werden, erhalten die Zu-
          lage ab dem Beginn der Werfterprobung auf
          See.“
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom
      4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen.
15. § 23c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ gestri-
      chen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Beamte und Soldaten, die in der Funktion von
      Besatzungsangehörigen eines noch nicht in
BGBl. 2011, Seite 2694 — Originalseite als Abbildung
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       Dienst gestellten seegehenden U-Bootes ver-
       wendet werden, erhalten die Zulage ab dem Be-
       ginn der Werfterprobung auf See.“

16. § 23d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

       „Beamte und Soldaten, die in der Funktion von

       Besatzungsangehörigen eines noch nicht in

       Dienst gestellten seegehenden Schiffes im

       Maschinenraum verwendet werden, erhalten die

       Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf
       See.“
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom
      4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen.

17. § 23e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „184,07 Euro“ durch
      die Angabe „550 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer
       oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
       zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Mi-
       nentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten
       eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.“

18. § 23f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und
   Soldaten, wenn sie

   1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luft-

      fahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsan-

      gehörigen befinden sowie für die Dauer der
      Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung
      einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum
      Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz

      auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
   2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstan-

      weisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesat-
      zungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeu-
      gen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge
      im laufenden Kalendermonat nachweisen (Son-
      dergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus
      anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen
      ist nicht zulässig.“
19. § 23h wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die

       nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für
       den Fallschirmsprungdienst verwendet werden,
       jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absat-
       zes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fall-
       schirmspringen verpflichtet sind.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kampf-
           schwimmer- oder Minentaucherzulage nach
           § 23e“ durch die Wörter „Kampfschwimmer-
           zulage nach § 23e Absatz 1“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Sie wird nicht neben der Minentaucherzu-
          lage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“

20. § 23i wird wie folgt gefasst:
                             „§ 23i

         Zulage im militärischen Flugsicherungs-
       betriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
       (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flug-
    sicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatz-
    führungsdienst, die in militärischen Dienststellen

    verwendet werden, in denen der Belastungswert

    nach Absatz 2 höher als 1 000 ist, erhalten eine Zu-

    lage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich

    verwendet werden als

    1. Flugsicherungskontrollpersonal,
    2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsiche-
       rungssektoren oder als Flugberatungspersonal
       in Flugsicherungsstellen oder

    3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
       sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch
       der Leitung von Luftfahrzeugen.
    Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Be-
    triebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den
    Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

       (2) Der Belastungswert errechnet sich aus den
    im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jähr-
    lich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsiche-
    rungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhält-
    nis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließun-
    gen von mehr als drei Monaten sind der Berech-
    nung die im davorliegenden Jahr kontrollierten
    Flugbewegungen zugrunde zu legen.

      (3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich

    aus folgender Übersicht:

       Be-      Flugsiche-       Aufsichts-       Flugdaten-
    lastungs- rungskontroll-      personal      bearbeitungs-
       wert      personal,        (Einsatz-        personal,
                 Betriebs-       führungs-         Flugbera-
     Gruppe    personal des    stabsoffiziere    tungsperso-
                Einsatzfüh-     mit Radar-       nal, übriges
              rungsdienstes      führungs-         Betriebs-
              mit Radarleit-       lizenz)       personal des
                Jagdlizenz                        Einsatzfüh-
                 und/oder                       rungsdienstes
              Luftlagelizenz
      1 001     81,81 Euro     76,69 Euro       30,68 Euro
        –
      2 000
        I
      2 001    102,26 Euro     76,69 Euro       40,90 Euro
        –

      4 500

        II
      4 501    122,71 Euro     76,69 Euro       51,13 Euro
         –
      7 000
        III
      mehr     143,16 Euro     76,69 Euro       61,36 Euro
       als
      7 000
        IV

       (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt
    die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der
    militärischen Flugsicherung und des Einsatzfüh-
BGBl. 2011, Seite 2695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2695
   rungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert einge-
   setzten Truppenteile – zu den Gruppen nach Ab-
   satz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zu-
   ordnung ist jährlich zu überprüfen.

     (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach

   § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h
   nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
21. § 23j wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Außen-

      und Geländedienst“ durch das Wort „Außen-

      dienst“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Au-
      ßen- und Geländedienst“ jeweils durch das Wort
      „Außendienst“ ersetzt.

                      Artikel 2

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im

Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 3

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-

zes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden

Kalendermonats in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 6, 7 und 17 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft.
                                Berlin, den 13. Dezember 2011
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2692. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8073e48cf63c233d….