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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 27

BGBl. 2020 I S. 27 · 55.098 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27
                                          Verordnung
                          zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen
                  aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
                                            Vom 8. Januar 2020

  Es verordnen

– die Bundesregierung auf Grund

  – des § 27 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
    gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-
    stabe d des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
    (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

  – des § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-

    zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-

    stabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015

    (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

  – des § 47 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
    gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buch-
    stabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
    S. 1514) geändert worden ist,

  – des § 48 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungs-
    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
  – des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
    der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
    vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert wor-
    den ist,

  – des § 83 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes
    vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

  – des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
    gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

  – des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
    ruar 2010 (BGBl. I S. 150) und

  – des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes in

    der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-

    tember 2009 (BGBl. I S. 3054),

– das Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium der Verteidigung und dem Bundesministerium
  der Finanzen auf Grund

  – des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
    der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Ge-
    setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
    geändert worden ist, und
  – des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
    zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des
    Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
    geändert worden ist,
BGBl. 2020, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28
– das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
  mat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,
  dem Bundesministerium der Finanzen und dem
  Bundesministerium der Verteidigung auf Grund des

  § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, der
  durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe f des Ge-
  setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
  geändert worden ist, und
– das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-

  desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem

  Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-

  ministerium der Verteidigung auf Grund

     – des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset-
       zes, der durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f
       des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
       S. 2053) geändert worden ist, und

     – des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes,

       der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom

       29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert

       worden ist:

                  Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeit-
           rechtlicher Vorschriften
Artikel 2 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsver-
           ordnung

Artikel 4 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverord-
           nung

Artikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverord-
           nung
Artikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung

Artikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverord-
           nung

Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung

Artikel 12 Änderung der Trennungsgeldverordnung

Artikel 13 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-
           nung

Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                         Artikel 1
                      Änderung der

               Verordnung zur Änderung
           arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
  Die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung zur Än-
derung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 2017) werden aufgehoben.

                         Artikel 2

                   Änderung der
              Bundeslaufbahnverordnung
  Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89, 406) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020
     die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamts-
     gehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen,
     können diese bis zur Übertragung eines anderen
     Amtes weiterführen.“

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Zeile 2 wird gestrichen.

   b) Die Zeilen 3 bis 23 werden die Zeilen 2 bis 22.

   c) In der neuen Zeile 18 werden die Wörter „Ge-
      schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
      men Einrichtung (Jobcenter);“ gestrichen.

   d) In der neuen Zeile 19 werden die Wörter „Ge-

      schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-

      men Einrichtung (Jobcenter);“ und die Wörter

      „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für
      Arbeit;“ gestrichen.

   e) In der neuen Zeile 20 werden die Wörter „Ge-
      schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
      men Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-

      schäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für

      Arbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-

      führung einer Agentur für Arbeit;“ gestrichen.

   f) In der neuen Zeile 21 werden die Wörter „Ge-
      schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
      men Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-
      schäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
      Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für
      Arbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-

      führung einer Regionaldirektion der Bundesagen-

      tur für Arbeit;“ gestrichen.

                       Artikel 3

                 Änderung der
    Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

  Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993

(BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 1
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 3 bis 7“

   durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                        Maßgaben

      (1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbe-
   schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX
   Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungs-
   vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
   1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimm-
   ten weiteren Maßgaben.

      (2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des
   Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach
   Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung
   in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen
   Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehalt-
   fähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, so-
   weit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1
   gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den
   §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die
   ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsge-
   biet zurückgelegt hat.
BGBl. 2020, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29
   (3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober
1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent-
lichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10
des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu

fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-

den, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu ver-

tretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit

zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, so-

weit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres

kann das Bundesministerium des Innern, für Bau

und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

   (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach
den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgeset-
zes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im
Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens
bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit
anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 An-
wendung findet.

    (5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten

(§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Be-

schäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungs-

gesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte
bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück-
gelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine
Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung er-
füllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten
bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Aus-
bildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsge-
setzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allge-
meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche-
rung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch
solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über-
leitungsgesetzes.
  (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
setzes sind nicht ruhegehaltfähig.

   (7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü-
gen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart-
schaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversor-
gungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im
Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu
vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig
sind.
   (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min-
destversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des

Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das
erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur
Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten

Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Er-

höhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Be-
amtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschieds-
betrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversor-

gungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer

Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente
darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Ab-

satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurück-
bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages

  nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
  zes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen
  und Waisen.

     (9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im

  Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-

  gesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit

  dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf

  Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Errei-

  chen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist.

  Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusam-

  mentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente
  im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgeset-
  zes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
  des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
  31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichne-
  ten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezü-
  ge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3
  und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten
  Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr.

  Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des

  Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus

  dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.

    (10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten
  auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienst-
  herrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des
  Bundesrechts übertritt.“

3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B
   und C wie folgt gefasst:
  „B. Rechtsverordnungen

  1. Heilverfahrensverordnung in der jeweils gelten-
     den Fassung
  2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
     gung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversor-
     gungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
  C. Verwaltungsvorschriften

  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenver-
  sorgungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung“.

                       Artikel 4

                Änderung der
     Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
  Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009
(BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 79“ durch

         die Angabe „§ 50c“ ersetzt.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des

             Bundesbesoldungsgesetzes.“

     cc) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.

  b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 2“
   durch die Angabe „A 3“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30
                       Artikel 5
                  Änderung der
           Erschwerniszulagenverordnung
   Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 16b wird folgende An-
        gabe eingefügt:
       „§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückfüh-
              rungen auf dem Luftweg“.
     b) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie
        folgt gefasst:

       „§ 23b (weggefallen)

       § 23c   (weggefallen)“.
     c) Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden
        Angaben eingefügt:

       „§ 23p Zulage für besonders befähigte Unter-
              stützungskräfte der Spezialkräfte der
              Bundeswehr

       § 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollari-
             schen Dienst des Wachbataillons beim
             Bundesministerium der Verteidigung
       § 23r   Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in
               Laboratorien“.

 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
                  Ausschluss der Zulage

       Die Zulage wird nicht gewährt
     1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des
        Bundesbesoldungsgesetzes,

     2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldaten-
        gesetzes oder

     3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf an-

        dere Weise als abgegolten oder ausgeglichen
        gilt.“
 3. Dem § 16b wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
     nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen
     zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
     Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.“

 4. Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt:
                           „§ 16c
                      Zulage für die
      Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
        (1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage
     nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bun-
     desbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
     besoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung
     von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage.
     Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem
     Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und
     endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an
     die Behörden des Zielstaates.

     (2) Die Zulage beträgt bei
  1. einer innereuropäischen Rückführung     70 Euro,
  2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.
    (3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu ei-
  ner begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden
  nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut ge-
  währt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem
  Schließen der Außentüren abgebrochen, steht min-
  destens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
     Absätze 1 bis 3 ersetzt:
        „(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen
     Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit
     Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssig-
     keiten kontaminierte Personen oder Gegen-

     stände manuell untersuchen oder durchsuchen,
     erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der
     kontaminierten Person oder dem kontaminierten
     Gegenstand das als berufstypisch anzusehende
     Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als
     Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

        (2) In einem das berufstypische Maß deutlich
     übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körper-
     flüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
     kontaminiert sind insbesondere Gegenstände,
     die
     1. im Körper einer Person transportiert wurden,

     2. in Gegenständen deponiert wurden, die be-
        stimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kon-
        taminierte Abfälle enthalten, oder
     3. sich in oder auf Gegenständen oder am Kör-
        per von Personen befinden, die so erheblich
        mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten konta-
        miniert oder verschmutzt sind, dass dadurch
        die Durchsuchung oder Untersuchung er-
        schwert wird.

        (3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf
     Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die

     in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage
     nach § 16c gewährt.“
6. § 17c Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
     gestellt:
     „1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Solda-
         tengesetzes,“.
  b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
  c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in
     Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
     „oder § 23m“ durch die Angabe „, §§ 23m, 23o
     oder § 23p“ ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 die Angabe „Nummer 16“ durch die An-
     gabe „Nummer 15“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender

Tabelle:

                                          Betrag
                                                     Verwendung                                      (in Euro
          Nummer
                                                          1

             1     in der Bundespolizei in der GSG 9
pro Monat)
    2

   500
             2     im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll                   469
             3     im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
             4     im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
             5     in einem Personenschutzkommando, das für
Personenschutzaufgaben in
                   ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
                   nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
                   ordnung eingerichtet ist
375
             6     in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
                   zeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
                   legten veränderten Identität (Legende)
325
             7     in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
             8     als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind                    250
             9     in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
            10     in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
            11     bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
            12     bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
                   schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem
                   Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
            13     bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
                   des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-
                   deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
                   ker
188.“
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „unter den Num-      10. § 23d wird wie folgt gefasst:
         mern 1 bis 5“ durch die Wörter „der in Satz 1“
         ersetzt.

     cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Abweichend von Satz 2 erhalten folgende
         Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach
         Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen
         Verwendung:

         1. Angehörige der Mobilen Fahndungsein-
            heiten in der Bundespolizei,
         2. Angehörige der Beweissicherungs- und
            Festnahmehundertschaft in der Bundes-
            polizei,

         3. überwiegend im Außendienst eingesetzte
            Operativtechniker bei den Nachrichten-
            diensten des Bundes sowie bei den Poli-
            zeibehörden des Bundes.“

  c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 oder 9“
     durch die Angabe „8, 9 oder 15“ ersetzt.
8. Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Die Zulage wird nicht neben einer Flieger-

  zulage nach § 23f gewährt.“

9. Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben.
                      „§ 23d

             Zulage für Tätigkeiten
     im Maschinenraum seegehender Schiffe
   (1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum
eines seegehenden Schiffes verwendet werden, er-
halten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).

   (2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte
und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnen-
fahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durch-
gehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Gren-
zen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung)
eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des
Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer
der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

  (3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendun-
gen auf Schiffen
1. der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,

2. sonstiger Eigner                    21,40 Euro.
  (4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der
Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes-

besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes gewährt.“
BGBl. 2020, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32
11. § 23e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben

     der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
     besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
     dungsgesetzes gewährt.“

12. § 23f Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage

     nach § 22a gewährt.“

13. § 23m wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23m

          Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
       (1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
     1. als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer
        für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bun-
        deswehr verwendet wird,

     2. nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei

        den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-
        wendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet
        wird,

     3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Ver-
        wendung im Sinne der Nummer 1 nicht entspre-
        chend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch
        zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertig-
        keiten und Kenntnisse verpflichtet ist,

     4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahr-

        zeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben

        der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet

        wird.

       (2) Die Zulage beträgt in den Fällen

     1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2         1 125 Euro,
     2. des Absatzes 1 Nummer 3
       a) wenn zusätzlich die Verpflichtung
          zur Teilnahme an Einsätzen der
          Spezialkräfte angeordnet ist      800 Euro,
       b) im Übrigen                            550 Euro,

     3. des Absatzes 1 Nummer 4                 800 Euro.

        (3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird
     neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie

     diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden je-

     weils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage

     nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamt-

     betrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht
     übersteigt.“

14. § 23o wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein

           Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       cc) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-
           gefügt:

           „5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der
               Luftwaffe,

         6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte
            der Marine im Rahmen von Bordein-

            sätzen sowie Sanitätseinsätzen oder

         7. notfallchirurgische Erstversorgung oder
            medizinische Unterstützung von Evaku-
            ierungsmaßnahmen durch Angehörige
            des Zentralen Sanitätsdienstes der Bun-

            deswehr.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein

          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. nach abgeschlossener Ausbildung nach
             Absatz 1 nicht entsprechend verwendet
             werden, jedoch zum Erhalt der erworbe-
             nen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kennt-

             nisse verpflichtet sind.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
      oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage
      oder neben einer weiteren Zulage nach diesem
      Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag
      die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2
      Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach
      Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stel-

      lenzulage oder neben einer weiteren Zulage

      nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der

      Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2

      Nummer 1 nicht übersteigt.“

15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r
    eingefügt:
                         „§ 23p
                 Zulage für besonders
            befähigte Unterstützungskräfte
           der Spezialkräfte der Bundeswehr
     (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die
   weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die

   Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine
   monatliche Zulage, wenn sie

   1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen

      Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr

      ausgebildet sind und entsprechend verwendet

      werden

      a) im direkten Zusammenwirken mit den Kom-
         mandokräften,

      b) zur Unterstützung der Kommandokräfte,

   2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebil-

      det werden.

     (2) Die Zulage beträgt im Fall

   1. des Absatzes 1 Nummer 1
      Buchstabe a                           500 Euro,

   2. des Absatzes 1 Nummer 1
      Buchstabe b                           300 Euro,

   3. des Absatzes 1 Nummer 2               250 Euro.
BGBl. 2020, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33
    Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind,
    wird nur die höchste Zulage gewährt.

       (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage
    oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Ab-
    schnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die
    Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht über-
    steigt.

                           § 23q

                  Zulage für Tätigkeiten
     im protokollarischen Dienst des Wachbataillons
        beim Bundesministerium der Verteidigung

       (1) Soldaten, die im protokollarischen Dienst des

    Wachbataillons beim Bundesministerium der Ver-
    teidigung verwendet oder für eine solche Verwen-
    dung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in

    Höhe von 50 Euro monatlich. Die Zulage wird nicht
    neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der
    Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
    nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
    gewährt.

      (2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem
    Tag des Dienstantritts.

                           § 23r

                   Zulage für Tätigkeiten
               mit Biostoffen in Laboratorien

       (1) Beamte und Soldaten, die in einem Labora-

    torium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Bio-

    stoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514),
    die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom
    29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
    in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4

    zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage be-

    trägt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach
    Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und
    zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des

    normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt

    die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.

       (2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
    nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage
    nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese über-
    steigt.“

16. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden
    jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
    Bau und Heimat“ eingefügt.

                       Artikel 6

                 Änderung der
    Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

  Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009
(BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 1. November 2015 (BGBl. I S. 1923) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im
     Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des
     Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie
     unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-
     dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt
     wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert
     ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im
     Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des

     Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie
     unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-
     dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt
     wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert
     ist.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Zeile 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Spalte 2 werden die Wörter „im Rah-
              men humanitärer oder unterstützender
              Maßnahmen“ durch die Wörter „nach
              § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-
              gesetzes“ ersetzt.

         bbb) In Spalte 3 wird die Angabe „30“ durch
              die Angabe „48“ ersetzt.
     bb) In Zeile 2 Spalte 3 wird die Angabe „46“ durch
         die Angabe „69“ ersetzt.

     cc) In Zeile 3 Spalte 3 wird die Angabe „62“ durch
         die Angabe „85“ ersetzt.

     dd) In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „78“ durch

         die Angabe „103“ ersetzt.

     ee) In Zeile 5 Spalte 3 wird die Angabe „94“ durch
         die Angabe „123“ ersetzt.

     ff) in Zeile 6 Spalte 3 wird die Angabe „110“

         durch die Angabe „145“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Stufe des Auslandsverwendungszu-

     schlags wird von der für die besondere Verwen-

     dung im Ausland zuständigen obersten Dienstbe-
     hörde im Benehmen mit dem Bundesministerium
     des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundes-
     ministerium der Verteidigung, dem Bundesminis-
     terium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
     festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56
     Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörte „der Tagessatz“
         durch die Wörter „die Stufe“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Für einsatzvorbereitende und einsatzab-
         schließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2
         ist die Stufe des Auslandsverwendungszu-
         schlags im Verfahren nach Absatz 2 geson-
         dert festzusetzen; dabei ist den Unterschie-
         den zwischen der einsatzvorbereitenden oder
         der einsatzabschließenden Verwendung und
         der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2
         des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung
         zu tragen.“
BGBl. 2020, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Ortes“ die Wörter „während fortbestehender Ver-
   wendung“ eingefügt.

4. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
        „§ 56 Absatz 2 Satz 8“ durch die Wörter „§ 56
        Absatz 3 Satz 9“ ersetzt.
     b) In Nummer 1 werden die Wörter „mit dem Be-
        rechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende“
        durch die Wörter „im Auslandszuschlag berück-
        sichtigungsfähige“ ersetzt.

                         Artikel 7

                    Änderung der
        Bundesleistungsbesoldungsverordnung
  Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1

                      Geltungsbereich

        Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfänge-

     rinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungs-
     gruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in
     den Besoldungsgruppen R 1 und R 2.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungs-
     empfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
     1. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Solda-
        ten,

     2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht aus-
        üben,
     3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“

3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Besoldungsemp-
   fängerinnen und Besoldungsempfänger“ durch die
   Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen
   und Soldaten“ ersetzt.

4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-

   desbesoldungsordnung A“ gestrichen.

5. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2
   und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter
   „in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsord-
   nung A“ gestrichen.

                         Artikel 8

                    Änderung der
             Auslandszuschlagsverordnung
   § 5 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I
S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5

   ersetzt:

       „(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger
     von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über

    den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um
    18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslands-
    zuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grund-
    gehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe

    A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehe-
    gattin oder des Ehegatten zu verwenden

    1. als freiwillige Einzahlung
       a) in die gesetzliche Rentenversicherung,

       b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder

       c) in eine berufsständische Versorgungseinrich-
          tung, die Leistungen erbringt, die denjenigen
          der gesetzlichen Rentenversicherung vergleich-
          bar sind,

    2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
4   3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvor-
       sorge, welche eine lebenslange monatliche Leib-
       rente für die Ehegattin oder den Ehegatten vor-
       sieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjah-
       res der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt

       wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI
       des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit
       dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

       erfüllt.

       (2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1
    wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der
    Empfänger von Auslandsdienstbezügen
    1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am
       ausländischen Dienstort einen gemeinsamen
       Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten
       Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2
       oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
       gesetzes hat und

    2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Er-
       höhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet
       werden.

       (3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszu-
    schlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezüge-
    stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ver-

    wendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verrin-

    gert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die
    Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des
    Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung
    des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt
    der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß
    der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von
    Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung
    nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle
    fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung
    die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent
    des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Ge-
    währung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom
    Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Aus-
    maß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum
    Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbe-

    züge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei

    der nächsten Entscheidung über eine erneute Ge-
    währung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahres-
    zeitraum beginnt erneut zu laufen.
BGBl. 2020, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35
      (4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte
   Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn
   die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine
   dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des
   Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt
   wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit
   unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehe-
   gattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr voll-

   endet hat.
      (5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundes-

   besoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Ge-

   währung des erhöhten Auslandszuschlags von bis

   zu 6 Prozent der Auslandsdienstbezüge die Vorlage

   einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit un-
   terschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass
   sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslands-
   zuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin
   der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert
   ist.“

2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6
   und 7.

                       Artikel 9

                   Änderung der
        Sanitätsdienstvergütungsverordnung
  § 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom
27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
   „Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitäts-
   unteroffiziere (Anspruchsberechtigte)“ durch die
   Wörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtin-
   nen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern“ er-
   setzt.
2. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
   stellt:
   „1. die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur me-

       dizinischen Versorgung der Patientinnen und Pa-

       tienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),“.

3. Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
   mern 2 bis 4.

                       Artikel 10

                 Änderung der
    Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
   Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundes-
   besoldungsordnung A“ die Wörter „, für die eine re-

   gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

               Ausschluss des Anspruchs

     Die Vergütung wird nicht gewährt neben

   1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesol-
      dungsgesetzes,

  2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bun-
     desbesoldungsgesetzes,

  3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergü-
     tungsverordnung.“

                      Artikel 11

                   Änderung der
         Auslandstrennungsgeldverordnung

  Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni

2018 (BGBl. I S. 891), die durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnah-
  men nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland
  bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbeding-
  ter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf
  Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1
  des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.

     (3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom
  Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbe-
  dingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsfüh-
  rung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähi-
  gen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe
  von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der
  Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienst-
  ort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch
  nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungs-
  gesetzes besteht.“

2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate“
   durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

                      Artikel 12
                  Änderung der
             Trennungsgeldverordnung

   Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),

die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort

   „und“ die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2
   Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13“ ein-
   gefügt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „drei Monate“
   durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die

         Wörter „der Absätze 3 und 4“ durch die Wör-
         ter „des § 8 des Bundesreisekostengesetzes“
         ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „§ 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundes-
         reisekostengesetzes gelten entsprechend.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36
     c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

         „(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der
       außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unter-
       kunft und der Dienststätte werden in entspre-
       chender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.“

4. § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

       „(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach
     dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen
     notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unter-
     kunft für längstens drei Monate erstattet.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen An-
       spruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8
       des Bundesreisekostengesetzes.“

     b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
          „(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten
       kann eine Reise folgender Personen berücksich-

       tigt werden:

       1. des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines
          Kindes oder

       2. eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines
          Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines
          Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der
          Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher
          Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher
          oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüber-
          gehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder
          überwiegend gewährt.

         (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt
       Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8
       des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Ab-
       satz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt ent-
       sprechend.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fahrkos-
        tenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeent-
        schädigung“ durch die Wörter „Fahrtkostenerstat-
        tung oder Wegstreckenentschädigung“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Drittel“
        durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.

7. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, so-
     lange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7
     bleibt hiervon unberührt.“

                        Artikel 13

                    Änderung der
      Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung

  Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
(BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Nr. 2 bis 7, 11
   bis 13 und 18“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 6,
   9 bis 11 und 13“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2

                        Maßgaben

     (1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbe-
   schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX
   Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Eini-
   gungsgvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II

   S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen
   bestimmten weiteren Maßgaben.

      (2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach
   Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der
   Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als
   ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf
   Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung
   findet.

      (3) Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober

   1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent-
   lichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 22
   des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis
   zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt
   werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm
   zu vertretende Unterbrechung tätig war und die
   Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit
   oder Berufssoldat geführt hat. Dies gilt nicht, soweit
   Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann
   der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
   nehmen mit dem Bundesminister des Innern, für
   Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften
   regeln.

      (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach
   den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
   und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der
   Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-
   gebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu
   fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-
   kannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwen-
   dung findet.

      (5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22
   des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige
   Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
   und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der
   Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-

   gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhe-
   gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all-
   gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-
   cherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrecht-
   liche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der
   gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt

   werden. Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, so-
   weit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
   Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zei-
   ten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des
   Renten-Überleitungsgesetzes.

     (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
   setzes sind nicht ruhegehaltfähig.
BGBl. 2020, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37
   (7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü-
gen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart-
schaften, richtet sich nach § 55a des Soldatenver-
sorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit
im Sinne des § 55a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu
vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig
sind.

   (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min-
destversorgung (§ 26 Absatz 7 des Soldatenversor-
gungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des
Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das
Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des
Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versor-
gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen die-
sem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschieds-
betrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversor-
gungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente
darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung

zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-

satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurück-

bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt

nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetra-
ges nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Witwen und Waisen.

  (9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit
maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes) beginnt – unbeschadet der Ab-
sätze 10 und 11 –

1. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
   armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der
   Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-
   tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1
   Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
   gust 1990 – BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an die-
   sem Tage,

2. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-

   armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf

   Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des

   Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sach-
   gebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2
   des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 –
   BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Er-
   nennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre
   nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
   schnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungs-
   vertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
   S. 885, 1146).

   (10) Für die Anrechnung von Zeiten des Wehr-
dienstes nach § 8 des Soldatenversorgungsgeset-
zes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen
Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch
der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei
Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,

  1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehe-
  maligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehr-
  dienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzu-
  rechnen. Maßgeblich für den Umfang der Anrech-
  nung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes
  im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberu-
  fung oder Einstellung des Soldaten.

     (11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrech-
  nung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund-
  wehrdienstes nach § 8a des Soldatenversorgungs-
  gesetzes, sofern – einschließlich der in der ehemali-
  gen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Okto-
  ber 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit –
  eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr
  als drei Jahren geleistet wurde.

    (12) Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne
  des Soldatenversorgungsgesetzes zugleich eine
  Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden
  Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf
  Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz.

     (13) Bei den Leistungen nach § 86a des Solda-

  tenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge un-

  ter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangs-

  verordnungen zugrunde zu legen.“

3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B
   und C wie folgt gefasst:

  „B. Rechtsverordnungen

  1. Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
     keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
     Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
     Verteidigung in der jeweils geltenden Fassung

  2. Berufsförderungsverordnung in der jeweils gel-
     tenden Fassung

  3. Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung in der
     jeweils geltenden Fassung

  4. Stellenvorbehaltsverordnung in der jeweils gel-
     tenden Fassung

  5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-

     gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsge-

     setzes in der jeweils geltenden Fassung

  C. Verwaltungsvorschriften

  Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldaten-
  versorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung“.

                      Artikel 14

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

  (2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

  (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten am 1. März
2020 in Kraft.
BGBl. 2020, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38
   (4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am
1. Juni 2020 in Kraft.
  (5) Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 13 Num-
mer 1 und 2 treten am 1. September 2020 in Kraft.

  (6) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:

1. die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Be-
   amtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krank-

                              Berlin, den 8. Januar 2020

  heiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom
  20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004),
2. die Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung
   vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2569) sowie
3. die Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni

   2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 17
   des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I
   S. 1810) geändert worden ist.
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer
                              Der Bundesminister des Auswärtigen
                                         Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 27. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1ff14e9866f08493….