Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 27
BGBl. 2020 I S. 27 · 55.098 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen
aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
Vom 8. Januar 2020
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund
– des § 27 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,
– des § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,
– des § 47 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1514) geändert worden ist,
– des § 48 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
– des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert wor-
den ist,
– des § 83 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
– des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
– des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 150) und
– des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3054),
– das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Verteidigung und dem Bundesministerium
der Finanzen auf Grund
– des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
geändert worden ist, und
– des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
geändert worden ist,

– das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung auf Grund des
§ 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe f des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
geändert worden ist, und
– das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium der Verteidigung auf Grund
– des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2053) geändert worden ist, und
– des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes,
der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom
29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeit-
rechtlicher Vorschriften
Artikel 2 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsver-
ordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverord-
nung
Artikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverord-
nung
Artikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverord-
nung
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Artikel 12 Änderung der Trennungsgeldverordnung
Artikel 13 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-
nung
Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
Die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung zur Än-
derung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 2017) werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89, 406) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020
die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamts-
gehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen,
können diese bis zur Übertragung eines anderen
Amtes weiterführen.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Zeile 2 wird gestrichen.
b) Die Zeilen 3 bis 23 werden die Zeilen 2 bis 22.
c) In der neuen Zeile 18 werden die Wörter „Ge-
schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter);“ gestrichen.
d) In der neuen Zeile 19 werden die Wörter „Ge-
schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter);“ und die Wörter
„Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für
Arbeit;“ gestrichen.
e) In der neuen Zeile 20 werden die Wörter „Ge-
schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-
schäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
Arbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-
führung einer Agentur für Arbeit;“ gestrichen.
f) In der neuen Zeile 21 werden die Wörter „Ge-
schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-
schäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für
Arbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-
führung einer Regionaldirektion der Bundesagen-
tur für Arbeit;“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993
(BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 1
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 3 bis 7“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Maßgaben
(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbe-
schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungs-
vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimm-
ten weiteren Maßgaben.
(2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des
Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach
Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung
in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen
Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, so-
weit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1
gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den
§§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die
ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsge-
biet zurückgelegt hat.

(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober
1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent-
lichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10
des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu
fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-
den, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu ver-
tretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit
zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, so-
weit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres
kann das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.
(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach
den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgeset-
zes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im
Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens
bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit
anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 An-
wendung findet.
(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten
(§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Be-
schäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungs-
gesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte
bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück-
gelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine
Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung er-
füllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten
bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Aus-
bildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsge-
setzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allge-
meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche-
rung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch
solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über-
leitungsgesetzes.
(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
setzes sind nicht ruhegehaltfähig.
(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü-
gen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart-
schaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversor-
gungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im
Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu
vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig
sind.
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min-
destversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des
Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das
erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur
Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten
Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Er-
höhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Be-
amtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschieds-
betrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente
darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Ab-
satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurück-
bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen
und Waisen.
(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im
Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit
dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf
Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Errei-
chen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist.
Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusam-
mentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente
im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgeset-
zes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichne-
ten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezü-
ge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten
Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr.
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des
Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus
dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.
(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten
auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienst-
herrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des
Bundesrechts übertritt.“
3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B
und C wie folgt gefasst:
„B. Rechtsverordnungen
1. Heilverfahrensverordnung in der jeweils gelten-
den Fassung
2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
gung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
C. Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenver-
sorgungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung“.
Artikel 4
Änderung der
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009
(BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 79“ durch
die Angabe „§ 50c“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes.“
cc) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 2“
durch die Angabe „A 3“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückfüh-
rungen auf dem Luftweg“.
b) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie
folgt gefasst:
„§ 23b (weggefallen)
§ 23c (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 23p Zulage für besonders befähigte Unter-
stützungskräfte der Spezialkräfte der
Bundeswehr
§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollari-
schen Dienst des Wachbataillons beim
Bundesministerium der Verteidigung
§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in
Laboratorien“.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes,
2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldaten-
gesetzes oder
3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf an-
dere Weise als abgegolten oder ausgeglichen
gilt.“
3. Dem § 16b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.“
4. Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt:
„§ 16c
Zulage für die
Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage
nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bun-
desbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung
von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage.
Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem
Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und
endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an
die Behörden des Zielstaates.
(2) Die Zulage beträgt bei
1. einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro,
2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.
(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu ei-
ner begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden
nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut ge-
währt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem
Schließen der Außentüren abgebrochen, steht min-
destens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen
Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit
Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssig-
keiten kontaminierte Personen oder Gegen-
stände manuell untersuchen oder durchsuchen,
erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der
kontaminierten Person oder dem kontaminierten
Gegenstand das als berufstypisch anzusehende
Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als
Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.
(2) In einem das berufstypische Maß deutlich
übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körper-
flüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
kontaminiert sind insbesondere Gegenstände,
die
1. im Körper einer Person transportiert wurden,
2. in Gegenständen deponiert wurden, die be-
stimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kon-
taminierte Abfälle enthalten, oder
3. sich in oder auf Gegenständen oder am Kör-
per von Personen befinden, die so erheblich
mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten konta-
miniert oder verschmutzt sind, dass dadurch
die Durchsuchung oder Untersuchung er-
schwert wird.
(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage
nach § 16c gewährt.“
6. § 17c Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Solda-
tengesetzes,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
„oder § 23m“ durch die Angabe „, §§ 23m, 23o
oder § 23p“ ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „Nummer 16“ durch die An-
gabe „Nummer 15“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender
Tabelle:
Betrag
Verwendung (in Euro
Nummer
1
1 in der Bundespolizei in der GSG 9
pro Monat)
2
500
2 im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3 im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4 im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5 in einem Personenschutzkommando, das für
Personenschutzaufgaben in
ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung eingerichtet ist
375
6 in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten veränderten Identität (Legende)
325
7 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8 als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind 250
9 in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11 bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12 bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem
Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13 bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker
188.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „unter den Num- 10. § 23d wird wie folgt gefasst:
mern 1 bis 5“ durch die Wörter „der in Satz 1“
ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 2 erhalten folgende
Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach
Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen
Verwendung:
1. Angehörige der Mobilen Fahndungsein-
heiten in der Bundespolizei,
2. Angehörige der Beweissicherungs- und
Festnahmehundertschaft in der Bundes-
polizei,
3. überwiegend im Außendienst eingesetzte
Operativtechniker bei den Nachrichten-
diensten des Bundes sowie bei den Poli-
zeibehörden des Bundes.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 oder 9“
durch die Angabe „8, 9 oder 15“ ersetzt.
8. Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zulage wird nicht neben einer Flieger-
zulage nach § 23f gewährt.“
9. Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben.
„§ 23d
Zulage für Tätigkeiten
im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum
eines seegehenden Schiffes verwendet werden, er-
halten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).
(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte
und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnen-
fahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durch-
gehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Gren-
zen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung)
eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des
Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer
der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendun-
gen auf Schiffen
1. der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,
2. sonstiger Eigner 21,40 Euro.
(4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der
Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes gewährt.“

11. § 23e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben
der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes gewährt.“
12. § 23f Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
nach § 22a gewährt.“
13. § 23m wird wie folgt gefasst:
„§ 23m
Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
1. als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer
für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bun-
deswehr verwendet wird,
2. nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei
den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-
wendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet
wird,
3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Ver-
wendung im Sinne der Nummer 1 nicht entspre-
chend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch
zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertig-
keiten und Kenntnisse verpflichtet ist,
4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahr-
zeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben
der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet
wird.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1 125 Euro,
2. des Absatzes 1 Nummer 3
a) wenn zusätzlich die Verpflichtung
zur Teilnahme an Einsätzen der
Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro,
b) im Übrigen 550 Euro,
3. des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird
neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden je-
weils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage
nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamt-
betrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht
übersteigt.“
14. § 23o wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-
gefügt:
„5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der
Luftwaffe,
6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte
der Marine im Rahmen von Bordein-
sätzen sowie Sanitätseinsätzen oder
7. notfallchirurgische Erstversorgung oder
medizinische Unterstützung von Evaku-
ierungsmaßnahmen durch Angehörige
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bun-
deswehr.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. nach abgeschlossener Ausbildung nach
Absatz 1 nicht entsprechend verwendet
werden, jedoch zum Erhalt der erworbe-
nen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kennt-
nisse verpflichtet sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage
oder neben einer weiteren Zulage nach diesem
Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag
die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stel-
lenzulage oder neben einer weiteren Zulage
nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der
Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2
Nummer 1 nicht übersteigt.“
15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r
eingefügt:
„§ 23p
Zulage für besonders
befähigte Unterstützungskräfte
der Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die
weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die
Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine
monatliche Zulage, wenn sie
1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen
Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr
ausgebildet sind und entsprechend verwendet
werden
a) im direkten Zusammenwirken mit den Kom-
mandokräften,
b) zur Unterstützung der Kommandokräfte,
2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebil-
det werden.
(2) Die Zulage beträgt im Fall
1. des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a 500 Euro,
2. des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b 300 Euro,
3. des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.

Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind,
wird nur die höchste Zulage gewährt.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage
oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Ab-
schnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die
Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht über-
steigt.
§ 23q
Zulage für Tätigkeiten
im protokollarischen Dienst des Wachbataillons
beim Bundesministerium der Verteidigung
(1) Soldaten, die im protokollarischen Dienst des
Wachbataillons beim Bundesministerium der Ver-
teidigung verwendet oder für eine solche Verwen-
dung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in
Höhe von 50 Euro monatlich. Die Zulage wird nicht
neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt.
(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem
Tag des Dienstantritts.
§ 23r
Zulage für Tätigkeiten
mit Biostoffen in Laboratorien
(1) Beamte und Soldaten, die in einem Labora-
torium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Bio-
stoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514),
die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4
zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage be-
trägt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach
Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und
zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des
normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt
die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage
nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage
nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese über-
steigt.“
16. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden
jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
Bau und Heimat“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009
(BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 1. November 2015 (BGBl. I S. 1923) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im
Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie
unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-
dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt
wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert
ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im
Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie
unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-
dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt
wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert
ist.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Zeile 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 2 werden die Wörter „im Rah-
men humanitärer oder unterstützender
Maßnahmen“ durch die Wörter „nach
§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes“ ersetzt.
bbb) In Spalte 3 wird die Angabe „30“ durch
die Angabe „48“ ersetzt.
bb) In Zeile 2 Spalte 3 wird die Angabe „46“ durch
die Angabe „69“ ersetzt.
cc) In Zeile 3 Spalte 3 wird die Angabe „62“ durch
die Angabe „85“ ersetzt.
dd) In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „78“ durch
die Angabe „103“ ersetzt.
ee) In Zeile 5 Spalte 3 wird die Angabe „94“ durch
die Angabe „123“ ersetzt.
ff) in Zeile 6 Spalte 3 wird die Angabe „110“
durch die Angabe „145“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Stufe des Auslandsverwendungszu-
schlags wird von der für die besondere Verwen-
dung im Ausland zuständigen obersten Dienstbe-
hörde im Benehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundes-
ministerium der Verteidigung, dem Bundesminis-
terium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56
Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörte „der Tagessatz“
durch die Wörter „die Stufe“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für einsatzvorbereitende und einsatzab-
schließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2
ist die Stufe des Auslandsverwendungszu-
schlags im Verfahren nach Absatz 2 geson-
dert festzusetzen; dabei ist den Unterschie-
den zwischen der einsatzvorbereitenden oder
der einsatzabschließenden Verwendung und
der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung
zu tragen.“

3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Ortes“ die Wörter „während fortbestehender Ver-
wendung“ eingefügt.
4. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 56 Absatz 2 Satz 8“ durch die Wörter „§ 56
Absatz 3 Satz 9“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „mit dem Be-
rechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende“
durch die Wörter „im Auslandszuschlag berück-
sichtigungsfähige“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Bundesleistungsbesoldungsverordnung
Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfänge-
rinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungs-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in
den Besoldungsgruppen R 1 und R 2.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungs-
empfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Solda-
ten,
2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht aus-
üben,
3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Besoldungsemp-
fängerinnen und Besoldungsempfänger“ durch die
Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen
und Soldaten“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
desbesoldungsordnung A“ gestrichen.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2
und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsord-
nung A“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung
§ 5 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I
S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5
ersetzt:
„(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger
von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über
den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um
18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslands-
zuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grund-
gehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehe-
gattin oder des Ehegatten zu verwenden
1. als freiwillige Einzahlung
a) in die gesetzliche Rentenversicherung,
b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c) in eine berufsständische Versorgungseinrich-
tung, die Leistungen erbringt, die denjenigen
der gesetzlichen Rentenversicherung vergleich-
bar sind,
2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
4 3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvor-
sorge, welche eine lebenslange monatliche Leib-
rente für die Ehegattin oder den Ehegatten vor-
sieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjah-
res der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt
wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI
des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit
dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
erfüllt.
(2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1
wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der
Empfänger von Auslandsdienstbezügen
1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am
ausländischen Dienstort einen gemeinsamen
Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten
Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes hat und
2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Er-
höhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet
werden.
(3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszu-
schlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezüge-
stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ver-
wendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verrin-
gert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die
Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des
Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung
des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß
der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von
Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung
nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle
fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung
die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent
des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Ge-
währung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Aus-
maß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum
Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbe-
züge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei
der nächsten Entscheidung über eine erneute Ge-
währung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahres-
zeitraum beginnt erneut zu laufen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte
Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn
die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine
dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des
Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt
wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit
unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehe-
gattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr voll-
endet hat.
(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundes-
besoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Ge-
währung des erhöhten Auslandszuschlags von bis
zu 6 Prozent der Auslandsdienstbezüge die Vorlage
einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit un-
terschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass
sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslands-
zuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin
der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert
ist.“
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6
und 7.
Artikel 9
Änderung der
Sanitätsdienstvergütungsverordnung
§ 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom
27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitäts-
unteroffiziere (Anspruchsberechtigte)“ durch die
Wörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtin-
nen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern“ er-
setzt.
2. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
stellt:
„1. die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur me-
dizinischen Versorgung der Patientinnen und Pa-
tienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),“.
3. Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
mern 2 bis 4.
Artikel 10
Änderung der
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundes-
besoldungsordnung A“ die Wörter „, für die eine re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ausschluss des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt neben
1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesol-
dungsgesetzes,
2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bun-
desbesoldungsgesetzes,
3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergü-
tungsverordnung.“
Artikel 11
Änderung der
Auslandstrennungsgeldverordnung
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni
2018 (BGBl. I S. 891), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnah-
men nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland
bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbeding-
ter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf
Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
(3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom
Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbe-
dingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsfüh-
rung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähi-
gen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe
von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der
Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienst-
ort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch
nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungs-
gesetzes besteht.“
2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Trennungsgeldverordnung
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„und“ die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2
Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13“ ein-
gefügt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „der Absätze 3 und 4“ durch die Wör-
ter „des § 8 des Bundesreisekostengesetzes“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundes-
reisekostengesetzes gelten entsprechend.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der
außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unter-
kunft und der Dienststätte werden in entspre-
chender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.“
4. § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach
dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen
notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unter-
kunft für längstens drei Monate erstattet.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen An-
spruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8
des Bundesreisekostengesetzes.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten
kann eine Reise folgender Personen berücksich-
tigt werden:
1. des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines
Kindes oder
2. eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines
Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines
Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der
Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher
Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüber-
gehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder
überwiegend gewährt.
(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt
Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8
des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Ab-
satz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt ent-
sprechend.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fahrkos-
tenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeent-
schädigung“ durch die Wörter „Fahrtkostenerstat-
tung oder Wegstreckenentschädigung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Drittel“
durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.
7. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, so-
lange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7
bleibt hiervon unberührt.“
Artikel 13
Änderung der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
(BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Nr. 2 bis 7, 11
bis 13 und 18“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 6,
9 bis 11 und 13“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Maßgaben
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbe-
schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Eini-
gungsgvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen
bestimmten weiteren Maßgaben.
(2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach
Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der
Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf
Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung
findet.
(3) Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober
1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent-
lichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 22
des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis
zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm
zu vertretende Unterbrechung tätig war und die
Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit
oder Berufssoldat geführt hat. Dies gilt nicht, soweit
Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann
der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern, für
Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften
regeln.
(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach
den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der
Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-
gebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu
fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-
kannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwen-
dung findet.
(5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22
des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige
Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der
Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-
gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all-
gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-
cherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrecht-
liche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt
werden. Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, so-
weit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zei-
ten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des
Renten-Überleitungsgesetzes.
(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
setzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü-
gen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart-
schaften, richtet sich nach § 55a des Soldatenver-
sorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit
im Sinne des § 55a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu
vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig
sind.
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min-
destversorgung (§ 26 Absatz 7 des Soldatenversor-
gungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des
Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das
Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des
Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versor-
gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen die-
sem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschieds-
betrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversor-
gungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente
darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurück-
bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt
nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetra-
ges nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Witwen und Waisen.
(9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit
maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes) beginnt – unbeschadet der Ab-
sätze 10 und 11 –
1. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1
Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 – BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an die-
sem Tage,
2. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-
armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf
Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des
Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sach-
gebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 –
BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Er-
nennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre
nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 1146).
(10) Für die Anrechnung von Zeiten des Wehr-
dienstes nach § 8 des Soldatenversorgungsgeset-
zes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen
Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch
der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei
Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehe-
maligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehr-
dienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzu-
rechnen. Maßgeblich für den Umfang der Anrech-
nung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes
im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberu-
fung oder Einstellung des Soldaten.
(11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrech-
nung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund-
wehrdienstes nach § 8a des Soldatenversorgungs-
gesetzes, sofern – einschließlich der in der ehemali-
gen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Okto-
ber 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit –
eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr
als drei Jahren geleistet wurde.
(12) Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne
des Soldatenversorgungsgesetzes zugleich eine
Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden
Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf
Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz.
(13) Bei den Leistungen nach § 86a des Solda-
tenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge un-
ter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangs-
verordnungen zugrunde zu legen.“
3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B
und C wie folgt gefasst:
„B. Rechtsverordnungen
1. Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung in der jeweils geltenden Fassung
2. Berufsförderungsverordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung
3. Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung
4. Stellenvorbehaltsverordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung
5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsge-
setzes in der jeweils geltenden Fassung
C. Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldaten-
versorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung“.
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten am 1. März
2020 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am
1. Juni 2020 in Kraft.
(5) Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 13 Num-
mer 1 und 2 treten am 1. September 2020 in Kraft.
(6) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:
1. die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Be-
amtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krank-
Berlin, den 8. Januar 2020
heiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom
20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004),
2. die Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung
vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2569) sowie
3. die Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni
2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I
S. 1810) geändert worden ist.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 27. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1ff14e9866f08493….