Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 52a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 24.07.2015 – 4 K 1494/13 FZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 22.06.2015 – 7 K 19/13Zitiert von 2
- FG Münster, 02.08.2012 – 2 K 3644/10 EZitiert von 4
- BFH, 07.05.2019 – VIII R 31/15Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der AbgeltungsteuerZitiert von 5
- BFH, 29.10.2019 – VIII R 16/16Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. VollrisikozertifikatenZitiert von 8
- BFH, 28.05.2019 – VIII R 7/16Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 52a EStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.