Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 52a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 52a EStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 52a EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 24.07.2015 – 4 K 1494/13 FZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 22.06.2015 – 7 K 19/13Zitiert von 2
- FG Münster, 02.08.2012 – 2 K 3644/10 EZitiert von 4
- BFH, 07.05.2019 – VIII R 31/15Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der AbgeltungsteuerZitiert von 5
- BFH, 29.10.2019 – VIII R 16/16Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. VollrisikozertifikatenZitiert von 8
- BFH, 28.05.2019 – VIII R 7/16Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.06.2013 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
-
07.12.2011 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
-
01.11.2011 Ausfertigung
§ 52a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
-
22.06.2011 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2011 I S. 1126
-
08.12.2010 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.