Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …§ 14
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/14#abs-1 (1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der in der Steuerordnung angegebenen Stelle einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/14#abs-2 (2) Über den Einspruch entscheidet die in der Steuerordnung bestimmte Stelle. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/14#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/14#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/14#abs-5 (5) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist nur diejenige Stelle, die nach der Steuerordnung über den Einspruch (Absatz 2) zu entscheiden hat; § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/14#abs-6 (6) Einwendungen gegen die zugrundegelegte Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) sind unzulässig. Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen (§ 4 Abs. 2 Satz 2) ist.
VII. Öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften