Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …§ 9
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgelds zu übertragen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs oder als besonderes Kirchgeld erhoben, so besteht die Verpflichtung zur Übertragung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer herangezogen werden. In den übrigen Fällen - mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgelds - kann den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer übertragen werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 9 Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 24.11.2006 – 1 K 4072/06 Ki
- FG Düsseldorf, 24.11.2006 – 1 K 1957/05 Ki
- FG Düsseldorf, 23.07.2004 – 1 K 3070/02 Ki
- FG Düsseldorf, 23.07.2004 – 1 K 4952/02 Ki
- FG Düsseldorf, 18.06.2004 – 1 K 67/03 Ki
- FG Düsseldorf, 18.06.2004 – 1 K 6487/02 Ki
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 18.12.2023 – 4 K 2333/21 Ki
- BFH, 15.11.2011 – I R 29/11(Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG)Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 15.12.2006 – 1 K 1824/05 Ki
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