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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1126

BGBl. 2011 I S. 1126 · 276.864 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
                                     Gesetz
                     zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
            zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
    betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
                 (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)*)
                                                          Vom 22. Juni 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
                    Inhaltsübersicht

Artikel 1  Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 2  Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3  Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4  Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5  Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6  Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7  Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9  Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
           schriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 15 Inkrafttreten

                            Artikel 1

                       Änderung des

                    Investmentgesetzes

   Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003

(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
       eingefügt:

         „§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von
                EU-Investmentvermögen durch Kapital-
                anlagegesellschaften“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
  – der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
    waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-
    meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom

    17.11.2009, S. 32),
  – der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
    Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforde-

    rungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement
    und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Ver-
    waltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) und
  – der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
    Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds-
    verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeige-
    verfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010,
    S. 16).

b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden
   Angaben ersetzt:
     „§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und
           grenzüberschreitender Dienstleistungs-

           verkehr von EU-Verwaltungsgesellschaf-

           ten

     § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richt-
           linienkonformer Sondervermögen durch
           EU-Verwaltungsgesellschaften“.
c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
     „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-
           sion“.

d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

     „§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung“.
e) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden
   Angaben ersetzt:

     „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung
     § 40a Verschmelzung eines EU-Investment-
           vermögens auf ein richtlinienkonformes
           Sondervermögen

     § 40b Verschmelzungsplan

     § 40c Prüfung der Verschmelzung

     § 40d Verschmelzungsinformationen

     § 40e Rechte der Anleger
     § 40f Kosten der Verschmelzung
     § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
     § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung“.
f)   Die Angabe zu § 42 wird durch die folgenden
     Angaben ersetzt:

     „§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anle-
           gerinformationen
     § 42a Information mittels eines dauerhaften
           Datenträgers“.

g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

     „§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjah-
           res-, Zwischen-, Auflösungs- und Ab-
           wicklungsberichts“.

h) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:

                     „Abschnitt 1a
               Master-Feeder-Strukturen

     § 45a Genehmigung des Feederfonds

     § 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Struk-
           turen
BGBl. 2011, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
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     § 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapital-
           anlagegesellschaft und Depotbank
     § 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
     § 45e Abwicklung eines Masterfonds

     § 45f Verschmelzung oder Spaltung des Mas-

           terfonds

     § 45g Umwandlung in Feederfonds oder Ände-
           rung des Masterfonds“.

i)   Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

     „§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentver-
           mögen“.

j)   Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
     angefügt:
     „§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschrän-
            kungen für Feederfonds“.
k) In der Angabe zu § 93 wird das Wort „Verkaufs-
   prospekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“
   ersetzt.
l)   Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

     „§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sonder-
           vermögen“.
m) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe
   eingefügt:
     „§ 99a Sondervorschriften für selbstverwal-
            tende Investmentaktiengesellschaften“.

n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:

     „§ 103 Ausgabe der Aktien“.
o) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
     „§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflich-
            ten“.

p) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
     „§ 123 Maßgebliche Sprachfassung“.

q) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
     „§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die
            wesentlichen Anlegerinformationen“.
r) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:

     „§ 129 Veröffentlichungspflichten“.
s) Nach § 129 werden die Angaben zum Ab-
   schnitt 3 wie folgt gefasst:
                      „Abschnitt 3

                       Öffentlicher
           Vertrieb von EU-Investmentanteilen
          im Geltungsbereich dieses Gesetzes
     § 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-In-
           vestmentanteilen anwendbare Vorschrif-
           ten
     § 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von
           EU-Investmentanteilen im Inland

     § 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum
           öffentlichen Vertrieb im Inland
     § 133 Untersagung und Einstellung des öffent-
           lichen Vertriebs
     § 134 (weggefallen)“.
t) Nach der Angabe zu § 143b wird folgende An-
   gabe eingefügt:

      „§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfah-
              ren“.
   u) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-
      gabe angefügt:
      „§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des

             § 127 Absatz 5“.

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Investment-
      fonds im Sinne des § 2 Abs. 1“ durch die Wörter

      „Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2“
      ersetzt.

   b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgen-
      den Nummern 2 bis 4 ersetzt:
      „2. die Aufsicht über inländische Investment-
          gesellschaften, die Anteile oder Aktien an
          inländischen Investmentvermögen nach
          Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Invest-
          mentvermögen ausgeben,
      3. den beabsichtigten und den tatsächlichen
         öffentlichen Vertrieb von ausländischen In-
         vestmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9
         sowie den beabsichtigten und tatsächlichen
         Vertrieb von Anteilen an ausländischen In-
         vestmentvermögen, die hinsichtlich der An-
         lagepolitik Anforderungen unterliegen, die
         denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar
         sind, sowie
      4. die Verwaltung von richtlinienkonformen

         Sondervermögen durch eine EU-Verwal-
         tungsgesellschaft im Inland.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Inländische  Investmentgesellschaften
      sind Kapitalanlagegesellschaften und Invest-
      mentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesell-
      schaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften
      und EU-Investmentvermögen in Satzungsform,
      die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
      der Europäischen Union oder einem anderen
      Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum haben und den Anfor-
      derungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder
      eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richt-
      linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-
      rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
      betreffend bestimmte Organismen für gemein-
      same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
      L 302 vom 17.11.2009, S. 32) entsprechen.“
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörter „inländi-
      sche Investmentvermögen“ die Wörter „in Ver-
      tragsform“ eingefügt.
   c) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. Anteile oder Aktien an inländischen Invest-
          mentvermögen sowie an entsprechenden
          ausländischen Investmentvermögen,“.
   d) In Absatz 5 wird das Wort „Unternehmen“ durch
      die Wörter „inländische Unternehmen“ ersetzt.
   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländi-
      sche Unternehmen, deren Hauptzweck in der
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       Verwaltung von inländischen Investmentvermö-
       gen oder EU-Investmentvermögen sowie der in-
       dividuellen Vermögensverwaltung besteht.“
  f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
          „(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Un-
       ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
       staat der Europäischen Union oder einem an-
       deren Vertragsstaat des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde-
       rungen an eine Verwaltungsgesellschaft im
       Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.“
  g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
     fügt:

          „(8a) EU-Investmentvermögen sind Invest-
       mentvermögen, die dem Recht eines anderen
       Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
       eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
       stehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform
       den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG
       entsprechen.“

  h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
          „(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an
       einem EU-Investmentvermögen, die von einer
       EU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalan-
       lagegesellschaft ausgegeben werden.“

  i) In Absatz 11 Satz 2 wird in Nummer 7 am Ende

     der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-

     gende Nummer 8 angefügt:

       „8. ein ausländischer Masterfonds ausschließ-
           lich Anteile an einen oder mehrere inländi-
           sche Feederfonds ausgibt.“
  j) Die Absätze 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
          „(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Geset-
       zes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage-
       gesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft
       ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermö-
       gen zugelassen wurde.
         (18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Geset-
       zes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage-
       gesellschaft

       1. eine Zweigniederlassung unterhält oder im
          Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
          tungsverkehrs tätig wird, oder
       2. die Absicht anzeigt, Anteile an einem richt-
          linienkonformen Sondervermögen oder Ak-
          tien einer richtlinienkonformen Investmentak-
          tiengesellschaft oder eines Teilgesellschafts-
          vermögens einer richtlinienkonformen Invest-
          mentaktiengesellschaft zu vertreiben.“
  k) Die Absätze 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

         „(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses
       Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunter-
       nehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
       buchs sind.
         (22) Tochterunternehmen im Sinne dieses
       Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunter-
       nehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
       buchs sind.“

  l) Die folgenden Absätze 25 bis 28 werden ange-
     fügt:
        „(25) Verschmelzungen im Sinne dieses Ge-
     setzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines
     inländischen Investmentvermögens
     1. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-
        werte und Verbindlichkeiten eines oder meh-
        rerer übertragender Investmentvermögen auf
        ein anderes bestehendes übernehmendes
        inländisches Investmentvermögen oder EU-
        Investmentvermögen (Verschmelzung durch
        Aufnahme) oder
     2. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-
        werte und Verbindlichkeiten zweier oder meh-
        rerer übertragender Investmentvermögen auf
        ein neues, dadurch gegründetes überneh-
        mendes inländisches Investmentvermögen
        oder EU-Investmentvermögen (Verschmel-
        zung durch Neugründung)

     jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder
     Aktien des übernehmenden Investmentvermö-
     gens an die Anleger oder Aktionäre des über-
     tragenden Investmentvermögens sowie gegebe-
     nenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht
     mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils
     oder einer Aktie am übertragenden Investment-
     vermögen. Verschmelzungen eines EU-Invest-
     mentvermögens auf ein richtlinienkonformes
     Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Invest-

     mentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschafts-

     vermögen einer richtlinienkonformen Invest-

     mentaktiengesellschaft können darüber hinaus
     gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1
     Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG
     erfolgen.
        (26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes
     sind Sondervermögen, Investmentaktiengesell-
     schaften, Teilgesellschaftsvermögen einer In-
     vestmentaktiengesellschaft oder EU-Invest-
     mentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres
     Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
         (27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes
     sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richt-
     linienkonforme Investmentaktiengesellschaften
     oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinien-
     konformen Investmentaktiengesellschaft, EU-In-
     vestmentvermögen, Sonstige Sondervermögen
     oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,
     die Anteile an mindestens einen Feederfonds
     ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds
     sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
       (28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses
     Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern
     gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck
     angemessene Dauer zu speichern, einzusehen
     und unverändert wiederzugeben.“

4. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-
     menwirken mit anderen Personen oder Unter-
     nehmen eine bedeutende Beteiligung an einer
     Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interes-
     sierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt un-
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  verzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1
  Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt ent-
  sprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kre-
  ditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden
  mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur
  gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
     (2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach
  Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem
  Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang
  der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt
  hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im
  Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesenge-
  setzes entsprechend. Die Bundesanstalt kann
  innerhalb des Beurteilungszeitraums den beab-
  sichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
  oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen
  die Annahme rechtfertigen, dass

  1. die Kapitalanlagegesellschaft nicht in der
     Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan-
     forderungen insbesondere nach der Richtlinie
     2009/65/EG zu genügen, oder
  2. die Kapitalanlagegesellschaft durch die Be-
     gründung oder Erhöhung der bedeutenden
     Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden
     Beteiligung in einen Unternehmensverbund
     eingebunden würde, der durch die Struktur
     des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte
     wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
     Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft,
     einen wirksamen Informationsaustausch zwi-
     schen den zuständigen Stellen oder die Auf-
     teilung der Zuständigkeiten zwischen diesen
     beeinträchtigt, oder
  3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1
     und 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes ge-
     nannten Fälle, die entsprechend gelten, vor-
     liegt.

  § 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesenge-
  setzes ist entsprechend anzuwenden. Wider-
  spruch und Anfechtungsklage haben keine auf-
  schiebende Wirkung.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
     „(4) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
  bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten
  Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der
  bedeutenden Beteiligung und den von ihm
  kontrollierten Unternehmen die Ausübung des
  Stimmrechts untersagen und anordnen, dass
  über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt
  werden darf; Widerspruch und Anfechtungs-
  klage haben keine aufschiebende Wirkung. Im
  Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht
  am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag
  der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesell-
  schaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treu-
  händer zu bestellen, auf den es die Ausübung
  des Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3
  bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend
  anzuwenden.
     (5) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet
  die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen
  der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

     Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
     kommens über den Europäischen Wirtschafts-
     raum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
     eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3
     des Kreditwesengesetzes aufgeführten natür-
     lichen oder juristischen Personen ist. § 8 Ab-
     satz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
     gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer
     Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte
     der für den Anzeigepflichtigen zuständigen
     Stelle anzugeben.“
  d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat dies
     der Bundesanstalt“ die Wörter „unverzüglich
     schriftlich“ eingefügt.
  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Das Bundesministerium der Finanzen
     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     nähere Bestimmungen zu erlassen über Art,
     Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg
     der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden
     Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der
     Anzeige vorzulegen sind. Es kann diese Ermäch-
     tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
     anstalt übertragen.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Be-
     zeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“,“ das
     Wort „ „Investmentvermögen“ “ und ein Komma
     eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Invest-
     mentgesellschaften mit Sitz in einem anderen
     Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
     das Wort „EU-Investmentgesellschaften“ er-
     setzt.

6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Investmentfonds“
   durch das Wort „Sondervermögens“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Invest-
         mentaktiengesellschaft“ ein Komma und die
         Wörter „die Verwaltung eines richtlinien-
         konformen Sondervermögens durch eine
         EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten
         von ausländischen Investmentgesellschaf-
         ten, die keine EU-Investmentgesellschaften
         sind,“ eingefügt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Dabei kann die Bundesanstalt insbeson-
         dere

         1. von jedermann Auskünfte einholen, die
            Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
            sung von Kopien verlangen sowie
         2. bereits existierende Aufzeichnungen von
            Telefongesprächen und Datenübermitt-
            lungen anfordern,
         soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
         dies für die Überwachung eines Verbots oder
         Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.
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Originalseite · Seite 1130
           Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zu-
           gewiesenen Aufgaben Missständen entge-
           genzuwirken, welche die ordnungsgemäße
           Verwaltung von Investmentvermögen, die

           ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleis-

           tungen oder Nebendienstleistungen nach § 7

           Absatz 2 oder die Tätigkeit einer Depotbank

           nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder
           erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt
           bewirken können. Die Bundesanstalt kann

           Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-
           derlich sind, diese Missstände zu beseitigen
           oder zu verhindern.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar
       gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1
       wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote
       dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internet-
       seite öffentlich bekanntmachen, es sei denn,
       diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte
       erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Inte-
       ressen der Anleger auswirken oder zu einem un-
       verhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten
       führen.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „dieses Gesetzes unterliegt“ die Wörter „oder
      ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2
      vorliegt“ eingefügt.

 8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländi-
    sche Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1
    Nr. 1“ durch die Wörter „inländische Investmentver-
    mögen oder EU-Investmentvermögen“ ersetzt.

 9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-

      tern „Verwaltung von Investmentvermögen“ die

      Wörter „(kollektive Vermögensverwaltung)“ ein-

      gefügt.

   b) Nummer 5 wird aufgehoben.
   c) In Nummer 6a wird nach den Wörtern „Beendi-
      gung der Verwaltung von“ das Wort „Anteilen“
      durch das Wort „Vermögen“ ersetzt und werden
      jeweils nach dem Wort „Anleger“ die Wörter
      „und Kunden“ eingefügt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „inländischen“ ge-
           strichen und nach dem Wort „Anleger“ die
           Wörter „oder Aktionäre einer von ihr verwal-
           teten Investmentaktiengesellschaft“ einge-
           fügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Depot-
           bank“ die Wörter „und ausschließlich im In-
           teresse der Anleger beziehungsweise der
           Aktionäre einer von ihr verwalteten Invest-
           mentaktiengesellschaft“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
           „Anleger“ ein Komma und die Wörter „der
           Aktionäre einer von ihr verwalteten Invest-
           mentaktiengesellschaft“ eingefügt.

   bb) In Nummer 2 wird das Wort „Sondervermö-
       gen“ durch das Wort „Investmentvermögen“
       ersetzt.

   cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anle-

       ger“ die Wörter „und der Aktionäre einer

       von ihr verwalteten Investmentaktiengesell-

       schaft“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Kapitalanlagegesellschaft muss so
       organisiert sein, dass das Risiko von Inte-
       ressenkonflikten zwischen

       1. der Gesellschaft und den Anlegern, Aktio-
          nären einer von ihr verwalteten Invest-
          mentaktiengesellschaft oder Kunden,
       2. verschiedenen Anlegern, Aktionären einer
          von ihr verwalteten Investmentaktienge-
          sellschaft oder Kunden,

       3. einem Anleger, Aktionär einer von ihr ver-
          walteten   Investmentaktiengesellschaft
          oder Kunden und einem Investmentver-
          mögen oder

       4. zwei Investmentvermögen
       möglichst gering ist.“

   bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“
       durch das Wort „Investmentvermögens“ und
       das Wort „Transaktionskosten“ durch die
       Wörter „unangemessene Kosten, Gebühren
       und Praktiken“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a

   und 3b eingefügt:

      „(3a) Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft

   Masterfonds und Feederfonds, muss sie so

   organisiert sein, dass das Risiko von Interessen-

   konflikten zwischen Feederfonds und Master-
   fonds oder zwischen Feederfonds und anderen
   Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist.
   Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbeson-
   dere geeignete Regelungen zu den Kosten und
   Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu
   tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeignete
   Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des
   Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den
   Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die
   von Feederfonds erworben werden können.
       (3b) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ange-
   messene Grundsätze und Verfahren anzuwen-
   den, um eine Beeinträchtigung der Marktstabi-
   lität und Marktintegrität zu verhindern. Dabei
   sind insbesondere angemessene Maßnahmen
   zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berech-
   nung und Veröffentlichung des Wertes von
   Investmentvermögen, insbesondere von Master-
   fonds und Feederfonds, zu treffen. Missbräuch-
   liche Marktpraktiken sind zu verhindern, ins-
   besondere die kurzfristige, systematische Speku-
   lation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung
   von Kursdifferenzen an Börsen und anderen
   organisierten Märkten und damit verbundene
   Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.“
BGBl. 2011, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
   e) In Absatz 4 wird das Wort „Anlegers“ durch das
      Wort „Kunden“ und das Wort „Anleger“ durch
      das Wort „Kunde“ ersetzt.
   f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
      mungen zu erlassen
      1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen
         nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2
         entsprechen,

      2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ord-

         nungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapital-

         anlagegesellschaft erforderlich sind,

      3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlage-
         gesellschaft zu ergreifen hat, um Interessen-
         konflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit
         ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie

         um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der

         Arten von Interessenkonflikten festzulegen,

         die den Interessen des Investmentvermögens
         schaden könnten, und
      4. über die Strukturen und organisatorischen
         Anforderungen, die zur Verringerung von Inte-
         ressenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erfor-
         derlich sind.

      Das Bundesministerium der Finanzen kann die
      Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
      Bundesanstalt übertragen.“
11. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dessen
      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „nach“

          das Wort „Herkunft,“ eingefügt und werden

          die Wörter „und Abschlusszeitpunkt“ durch

          die Wörter „ , Abschlusszeitpunkt und -ort“
          ersetzt.

      bb) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt und werden die folgenden
          Nummern 7 bis 9 angefügt:

          „7. eine ordnungsgemäße Verwaltung und

              Buchhaltung,

          8. geeignete Verfahren und Vorkehrungen,
             die gewährleisten, dass die Kapitalanlage-
             gesellschaft ordnungsgemäß mit Anleger-
             beschwerden umgeht und dass Anleger
             und Aktionäre der von ihr verwalteten
             Investmentvermögen ihre Rechte unein-
             geschränkt wahrnehmen können, insbe-
             sondere falls die Kapitalanlagegesell-
             schaft EU-Investmentvermögen verwal-
             tet; Anleger und Aktionäre eines von ihr
             verwalteten Investmentvermögens müs-
             sen die Möglichkeit erhalten, Beschwer-
             den in der Amtssprache oder einer der
             Amtssprachen des Herkunftsstaates des
             EU-Investmentvermögens einzureichen,
             und
          9. geeignete Verfahren und Vorkehrungen,
             die gewährleisten, dass die Kapitalanla-
             gegesellschaft ihren Informationspflich-
             ten gegenüber den Anlegern, Aktionären

              der von ihr verwalteten Investmentver-
              mögen und Kunden, ihren Vertriebsge-
              sellschaften sowie der Bundesanstalt
              oder den zuständigen Stellen des Her-
              kunftsstaates des EU-Investmentvermö-
              gens nachkommt.“

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
      mungen zu den Verfahren und Vorkehrungen
      für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

      nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Ka-

      pitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Mas-

      terfonds verwaltet, zu erlassen. Das Bundes-
      ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
      durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
      übertragen.“

12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2

    wird jeweils das Wort „Sondervermögen“ durch das

    Wort „Investmentvermögen“ ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12
                Zweigniederlassung und
      grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

      (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bun-
   desanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in
   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   zu errichten, um die kollektive Vermögensverwal-
   tung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1,
   3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben

   nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben

   der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes

   enthalten:

   1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweig-
      niederlassung errichtet werden soll,

   2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten
      Dienstleistungen und Nebendienstleistungen ge-
      mäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie

      2009/65/EG und der organisatorische Aufbau

      der Zweigniederlassung hervorgehen und der
      eine Beschreibung des Risikomanagement-Ver-
      fahrens umfasst, das von der Kapitalanlagege-
      sellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan
      muss ferner eine Beschreibung der Verfahren
      und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15
      der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,

   3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapital-
      anlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefor-
      dert und Schriftstücke zugestellt werden kön-
      nen, und
   4. die Namen der Personen, die die Zweignieder-
      lassung leiten werden.
   Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten
   kein Grund, die Angemessenheit der Organisations-
   struktur und der Finanzlage der Kapitalanlage-
   gesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundes-
   anstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei
   Monaten nach Eingang der vollständigen Unterla-
   gen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
BGBl. 2011, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
  und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesell-
  schaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zustän-
  digen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls
  über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalan-
  lagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt
  es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die
  zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter-
  zuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft
  unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
  Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige
  nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.
     (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die
  Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit
  aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständi-
  gen Stelle des Aufnahmestaates über die Melde-
  pflichten und die anzuwendenden Bestimmungen
  zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert,
  seit der Übermittlung der Angaben durch die Bun-
  desanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahme-
  staates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergan-
  gen sind.
     (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab-
  satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden,
  hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan-
  stalt und den zuständigen Stellen des Aufnahme-
  staates die Änderungen mindestens einen Monat
  vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-
  lich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet in-
  nerhalb eines Monats nach Eingang der Ände-
  rungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach
  Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der
  Organisationsstruktur und der Finanzlage der Ka-
  pitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundes-
  anstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahme-
  staates Änderungen ihrer Einschätzung an der
  Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
  Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie
  Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüg-
  lich mit.
     (4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Ab-
  sicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
  leistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat
  der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
  tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwal-
  tung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1,
  3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der
  Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes ent-
  halten:
  1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenz-
     überschreitende Dienstleistung ausgeübt wer-
     den soll, und

  2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten
     Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
     gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
     2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschrei-
     bung des Risikomanagement-Verfahrens um-
     fasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft er-
     arbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner
     eine Beschreibung der Verfahren und Vereinba-
     rungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-
     linie 2009/65/EG enthalten.
  Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach
  Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der

   vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
   des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigen-
   den Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit.
   Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
   Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über
   die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlage-
   gesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesell-
   schaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmit-
   telbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen
   Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, auf-
   nehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach
   Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapi-
   talanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den
   zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Än-
   derungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen
   schriftlich anzuzeigen.
      (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsich-
   tigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu
   errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenz-
   überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätig-
   keiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 aus-
   zuüben, müssen mindestens ein richtlinienkon-
   formes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme
   Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Invest-
   mentvermögen verwalten.
      (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates zu bestimmen, dass die
   Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweig-
   niederlassung in einem Drittstaat entsprechend
   anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des
   Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen
   der Europäischen Union mit Drittstaaten erforder-
   lich ist.“
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                         „§ 12a
                     Besonderheiten
         für die Verwaltung von EU-Investment-
      vermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
       (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft
   über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
   grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die
   Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszu-
   üben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach
   § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine
   Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlage-
   gesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
   erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richt-
   linie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschrei-
   bung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem Fall
   hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen
   Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Un-
   terlagen zu übermitteln:

   1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank
      im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie
      2009/65/EG und
   2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben
      nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Port-
      folioverwaltung und der administrativen Tätig-
      keiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie
      2009/65/EG.
   Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-
   Investmentvermögen der gleichen Art in diesem
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Originalseite · Seite 1133
   Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits über-
   mittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine
   Änderungen ergeben.

      (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän-

   digen Stellen des Aufnahmestaates über jede

   Änderung des Umfangs der Zulassung der Kapital-

   anlagegesellschaft. Sie aktualisiert die Informa-

   tionen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1

   Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhalt-

   lichen Änderungen zu den Unterlagen nach Ab-
   satz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft
   den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates un-
   mittelbar mitzuteilen.

      (3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahme-

   staates von der Bundesanstalt auf Grundlage der

   Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte da-

   rüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens,

   dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaub-

   nis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder

   fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1

   Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundes-

   anstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeits-

   tagen ab.

       (4) Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesell-
   schaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind
   die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des
   EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vor-
   schriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richt-
   linie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzu-
   wenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweig-
   niederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in

   Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9

   Absatz 5 nicht anzuwenden.“

15. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13

             Inländische Zweigniederlassungen

        und grenzüberschreitender Dienstleistungs-

        verkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften“.

   b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf

      ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine in-

      ländische Zweigniederlassung oder im Wege

      des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-

      kehrs im Inland die kollektive Vermögensverwal-

      tung von richtlinienkonformen Sondervermögen

      sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistun-

      gen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4

      erbringen, wenn die zuständigen Stellen des
      Herkunftsstaates

      1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsich-

         tigten Tätigkeiten abgedeckt haben und

      2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die
         Absicht übermittelt haben, eine inländi-
         sche Zweigniederlassung im Sinne des
         Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
         Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder
         Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreiten-
         den Dienstleistungsverkehrs im Sinne des
         Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
         Richtlinie 2009/65/EG zu erbringen.

Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft,
die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Invest-
mentvermögens im Inland öffentlich zu vertrei-
ben, ohne eine inländische Zweigniederlassung

zu errichten oder im Wege des grenzüberschrei-

tenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden,

unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121

bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kre-

ditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht

anzuwenden.

   (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-
tungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweig-
niederlassung im Inland zu errichten, innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige

gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an

die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätig-

keiten vorgeschrieben sind, und auf die nach

Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen

hinzuweisen. Nach Eingang der Mitteilung der

Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in

Satz 1 genannten Frist, kann die Zweignieder-

lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-

nehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die

EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Arti-
kel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie
2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Her-
kunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwal-
tungsgesellschaft dies der Bundesanstalt min-
destens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Ab-
satz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.

   (3) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-

tungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland

im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Ab-

satz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundes-
anstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorge-
schriebenen sind, und auf die nach Absatz 4

Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzu-

weisen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann

ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung
der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates aufnehmen. Ändern sich

die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesell-

schaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buch-

stabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständi-

gen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat,

hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der

Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Än-

derungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3

und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.

   (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4,

§ 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a,

§ 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g,
121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes an-
zuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen
Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne
des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen,
sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11
sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Ab-
satz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes
sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend an-
BGBl. 2011, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
       zuwenden, dass mehrere Niederlassungen der-
       selben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine
       Zweigniederlassung gelten. Auf die Tätigkeiten
       im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
       tungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die
       §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Ge-
       setzes entsprechend anzuwenden.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-
           gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“
           durch das Wort „EU-Verwaltungsgesell-
           schaft“ ersetzt und nach der Angabe „Ab-
           satz 4“ die Wörter „und § 13a Absatz 4“ ein-
           gefügt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgesell-
           schaft“ durch das Wort „EU-Verwaltungsge-
           sellschaft“ ersetzt.
   d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Verwal-
      tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1
      Satz 1“ durch die Wörter „EU-Verwaltungsge-
      sellschaft“ und die Wörter „die Richtigkeit der
      von der Verwaltungsgesellschaft für die zustän-
      digen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsicht-
      lichen Zwecken übermittelten Daten zu überprü-
      fen“ durch die Wörter „die Richtigkeit der Daten
      zu überprüfen, die von der EU-Verwaltungs-
      gesellschaft für die zuständigen Stellen des
      Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken
      übermittelt wurden,“ ersetzt.
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a
                     Besonderheiten für
         die Verwaltung richtlinienkonformer Sonder-
       vermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
      (1) Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesell-
   schaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege
   des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
   kehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen
   Sondervermögens, ist von den zuständigen Stellen
   des Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Ab-
   satz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beizu-
   fügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ih-
   rem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der
   Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschrei-
   bung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzel-
   heiten darüber, auf welche Arten von EU-Invest-
   mentvermögen diese Zulassung beschränkt ist.

   Die EU-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesan-
   stalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu über-
   mitteln:
   1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank
      im Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der
      Richtlinie 2009/65/EG und
   2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben
      bezüglich der Portfolioverwaltung und der admi-
      nistrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II
      der Richtlinie 2009/65/EG.
   Verwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits
   richtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen
   Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Un-
   terlagen ausreichend, sofern sich keine Änderun-
   gen ergeben. § 43 bleibt unberührt.

      (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über
   die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung
   eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfor-
   dert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen
   Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungs-
   gesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach
   Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Be-
   scheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darü-
   ber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen
   Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt
   ist, von der Zulassung der EU-Verwaltungsgesell-
   schaft erfasst ist.

      (3) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
   der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der
   Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen
   Informationen zu aktualisieren und die Bundesan-
   stalt über jede Änderung des Umfangs der Zulas-
   sung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrich-
   ten. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu
   den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-
   Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unmit-
   telbar mitzuteilen.
      (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines
   richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen,
   wenn

   1. die EU-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-
      rungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richt-
      linie 2009/65/EG nicht entspricht,
   2. die EU-Verwaltungsgesellschaft von den zustän-
      digen Stellen ihres Herkunftsstaates keine Zu-
      lassung zur Verwaltung der Art von richtlinien-
      konformen Sondervermögen erhalten hat, deren
      Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder
   3. die EU-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen
      nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.
   Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die
   zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-
   Verwaltungsgesellschaft anzuhören.

      (5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesell-
   schaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen
   verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach
   § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128
   und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
   die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft“
   das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaft“ tritt.“
17. § 15 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15

       Meldungen an die Europäische Kommission
     (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
   Kommission unverzüglich
   1. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine
      Zweigniederlassung in einem anderen Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder einem ande-
      ren Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet
      worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiter-
      leitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5
      abgelehnt hat;
   2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-
      nahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6
      Satz 1 ergriffen wurden;
BGBl. 2011, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
   3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapital-
      anlagegesellschaften bei der Errichtung von
      Zweigniederlassungen, der Gründung von Toch-
      terunternehmen oder beim Betreiben von Dienst-
      leistungen und Nebendienstleistungen nach § 7
      Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat
      gestoßen sind;

   4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem

      Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine

      bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlage-

      gesellschaft zu erwerben;

   5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
      § 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unter-
      nehmens mit Sitz in einem Drittstaat.
   Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind
   nur auf Verlangen der Europäischen Kommission
   abzugeben. Ferner meldet die Bundesanstalt der
   Europäischen Kommission allgemeine Schwierig-
   keiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim
   Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.
      (2) Die gegenüber der Europäischen Kommis-
   sion bestehenden Meldepflichten nach § 60 Ab-
   satz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben
   unberührt.“

18. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „ihrer Anleger“ die Wörter „und Kunden“ einge-
      fügt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „den Verkaufs-
      prospekten nach § 42“ durch die Wörter „dem
      Verkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird das Wort „erfolgten“ durch das
      Wort „bestehenden“ ersetzt.
19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „zwingend“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen und
      Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4“
      durch die Wörter „Informationen und Unterlagen
      gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.

20. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zustän-
      digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union und der anderen Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ih-
      nen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte
      und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung
      der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten
      Aufgaben und Befugnisse oder der durch natio-
      nale Rechtsvorschriften übertragenen Befug-
      nisse erforderlich ist.“

   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze

      ersetzt:

      „Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein
      richtlinienkonformes Sondervermögen getrof-
      fene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung
      der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen,

   unverzüglich den zuständigen Stellen der ande-
   ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
   in denen Anteile an einem richtlinienkonformen
   Sondervermögen gemäß den Vorschriften der
   Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mit-
   zuteilen. Betrifft die Maßnahme ein richtlinien-

   konformes Sondervermögen, das von einer EU-

   Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die

   Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch

   gegenüber den zuständigen Stellen des Her-
   kunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft
   abzugeben.“
c) Die folgenden Absätze 5 bis 10 werden ange-
   fügt:
      „(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
   haltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote
   oder Gebote nach den Vorschriften dieses Ge-
   setzes oder nach entsprechenden Vorschriften
   der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt
   sie diese den zuständigen Stellen des Staates
   mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige
   Handlung stattfindet oder stattgefunden hat
   oder der nach dem Recht der Europäischen
   Union für die Verfolgung des Verstoßes zu-
   ständig ist. Erhält die Bundesanstalt eine ent-
   sprechende Mitteilung von zuständigen aus-
   ländischen Stellen, unterrichtet sie diese über
   Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchun-
   gen.

      (6) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung
   der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach die-
   sem Gesetz übertragen werden, die zuständigen
   Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
   ischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum um Informationsaustausch, Zusam-
   menarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine
   Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im
   Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen.
   Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermitt-
   lung durch die zuständigen ausländischen Stel-
   len, kann die Bundesanstalt beantragen, dass

   ihre Bediensteten an den Untersuchungen teil-
   nehmen. Mit Einverständnis der zuständigen
   ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung
   vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen
   und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverstän-
   dige beauftragen; die zuständigen ausländi-
   schen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Er-
   mittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll,
   können verlangen, dass ihre eigenen Bedienste-
   ten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Un-
   tersuchungen einer Zweigniederlassung einer
   Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahme-
   staat durch die Bundesanstalt genügt eine vor-
   herige Unterrichtung der zuständigen Stellen
   dieses Staates.

      (7) Wird die Bundesanstalt von den zustän-

   digen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder eines anderen Ver-
   tragsstaates des Abkommens über den Europä-
   ischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung
   vor Ort oder Ermittlung ersucht,
BGBl. 2011, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
       1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermitt-
          lung selbst durch,
       2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die
          Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen
          oder

       3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sach-
          verständigen, die Überprüfung oder Ermitt-
          lung durchzuführen.

       Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer
       Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersu-

       chende Stelle beantragen, dass ihre eigenen

       Bediensteten an den von der Bundesanstalt

       durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Er-

       folgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung

       nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt

       verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an
       den Untersuchungen teilnehmen.

          (8) Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um
       Informationsaustausch nach Absatz 1, um Über-
       prüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1
       oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2
       nur verweigern, wenn

       1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit
          oder die öffentliche Ordnung der Bundes-
          republik Deutschland beeinträchtigt werden

          könnte oder

       2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die
          betreffenden Personen bereits ein gericht-
          liches Verfahren eingeleitet worden ist oder
          eine unanfechtbare Entscheidung ergangen
          ist.
       Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht
       nach oder macht sie von ihrem Recht nach
       Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden
       Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar;
       bei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2
       sind genaue Informationen über das gerichtliche
       Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung

       zu übermitteln.

          (9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt

       nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes-

       senen Frist Folge geleistet oder wird es ohne

       hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bun-

       desanstalt den Ausschuss der europäischen

       Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den

       Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom

       23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschus-
       ses der europäischen Wertpapierregulierungs-
       behörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) ein-
       gesetzt worden ist, hiervon unterrichten.

          (10) Das nähere Verfahren für den Informati-

       onsaustausch sowie die Ermittlungen oder Über-
       prüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6
       bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der
       Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung
       der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
       Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form
       und Inhalt des Standardmodells für das Anzeige-
       schreiben und die OGAW-Bescheinigung, die
       Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
       durch die zuständigen Behörden für die Anzeige
       und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort
       und Ermittlungen sowie für den Informations-

      austausch zwischen zuständigen Behörden (ABl.
      L 176 vom 10.7.2010, S. 16).“
21. In § 19b wird jeweils das Wort „Anleger“ durch das
    Wort „Kunden“ ersetzt.

22. In § 19c Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe
    „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ er-
    setzt.

23. In § 19f Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden
    Sätze eingefügt:

   „Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7

   Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die

   Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3

   genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-

   setzes. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der

   gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten

   Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz
   oder teilweise absehen, soweit dies aus besonde-
   ren Gründen, insbesondere wegen der Art und des
   Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt
   ist.“

24. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20

            Beauftragung und jährliche Prüfung“.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländi-
      sche Investmentvermögen, muss die Depotbank
      ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
      haben und zum Betreiben des Einlagen- und
      Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zu-
      gelassen sein.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „De-
      potbank“ die Wörter „für inländische Invest-
      mentvermögen“ eingefügt.

   d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a

      bis 2c eingefügt:

         „(2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des

      Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt

      werden soll, muss über die hierfür erforderliche

      Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss be-

      reit und in der Lage sein, die für die Erfüllung

      der Depotbankaufgaben erforderlichen organi-

      satorischen Vorkehrungen zu schaffen.

         (2b) Die Depotbank muss ein haftendes
      Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro
      haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine
      Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Ab-

      satz 3 des Depotgesetzes ist.

         (2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagege-
      sellschaft haben eine Vereinbarung abzuschlie-
      ßen, um sicherzustellen, dass die Depotbank
      ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.
      Die Vereinbarung muss die Inhalte über den In-
      formationsaustausch, die in den Artikeln 30
      bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der
      Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung
      der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates im Hinblick auf orga-
      nisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte,
BGBl. 2011, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1137
      Wohlverhalten, Risikomanagement und den In-
      halt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle
      und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom
      10.7.2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen.
      Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Her-
      kunftsstaates des Investmentvermögens. Die
      Vereinbarung kann auch verschiedene Invest-
      mentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie
      eine Liste aller Investmentvermögen zu enthal-
      ten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Über
      die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie
      2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren
      kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinba-
      rung geschlossen werden.“
   e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
25. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungs-
      anordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k
      Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber
      einer Depotbank mit der Folge, dass deren
      Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden
      Rechtsträger übergehen, gilt der durch die An-
      ordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als

      genehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g

      Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depot-

      bank bekannt gegeben wird. Die Bundesanstalt
      hat die Kapitalanlagegesellschaften und Invest-
      mentaktiengesellschaften, die die Depotbank
      beauftragt haben, unverzüglich nach Bekannt-
      gabe der Übertragungsanordnung über den
      Wechsel der Depotbank zu unterrichten.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6“

      durch die Angabe „§ 20 Absatz 2b“ ersetzt.

   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf
      Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stel-
      len, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer
      Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt
      benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen
      dieses Gesetzes überwachen zu können.
         (4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der

      Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des

      § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kre-

      ditwesengesetzes oder wird ein Moratorium

      nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen,

      hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich

      eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1

      bleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen

      Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft

      mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem

      anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1

      und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Ka-

      pitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung

      des Sondervermögens tätigen oder entgegen-

      nehmen kann.“

26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vorbe-
    haltlich § 40 Satz 1“ durch die Wörter „vorbehaltlich
    § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4“ einge-
    fügt.

27. § 24 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Depotbank hat die zum Investmentver-
   mögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifi-

   kate in ein gesperrtes Depot zu legen. Sie darf die
   Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrich-
   tungen zur Verwahrung anvertrauen:
   1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1
      Absatz 3 des Depotgesetzes,

   2. einem anderen inländischen Kreditinstitut, das
      über die Erlaubnis zum Betreiben des Depot-
      geschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
      in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes
      verfügt,
   3. einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum
      Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B
      Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom
      21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumen-
      te, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
      und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
      2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
      93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
      30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in
      der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist,
      oder

   4. einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der

      die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1

      des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.

      (2) Die zum Investmentvermögen gehörenden
   Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die
   Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den
   gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf
   Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen,
   wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank
   anweist. Die Guthaben können auch auf Sperr-
   konten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten,
   deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung
   der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschafts-
   rechts gleichwertig sind, übertragen werden.“
28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Be-

   teiligung der Depotbank für die Fälle einer fehler-

   haften Berechnung von Anteilwerten und ohne

   Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Ver-

   letzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädi-

   gungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzu-

   sehen. Die Verfahren müssen insbesondere die Er-

   stellung eines Entschädigungsplans umfassen und

   die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der

   Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-

   schaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium

   der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-

   nung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere

   Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren

   und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere
   zu

   1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der
      Beteiligung der depotführenden Stellen des An-
      legers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften
      Berechnung des Anteilswertes, ab der das Ent-
      schädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie
      gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines verein-
BGBl. 2011, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
       fachten Entschädigungsverfahrens bei Unter-
       schreitung einer bestimmten Gesamtschadens-
       höhe,

   2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder
      Sondervermögen vorzunehmenden Entschädi-
      gungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Ba-
      gatellgrenzen, bei denen solche Entschädi-

      gungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen

      Aufwand verursachen würden,

   3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt

      und gegebenenfalls den zuständigen Stellen

      des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonfor-

      mes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwal-
      tungsgesellschaft,

   4. Informationspflichten gegenüber den betroffe-
      nen Anlegern,
   5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschä-
      digungsplans und Einzelheiten der Entschädi-
      gungsmaßnahmen sowie

   6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädi-

      gungsplans und der Entschädigungsmaßnah-

      men durch einen Wirtschaftsprüfer.

   Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Bundesanstalt übertragen.“
29. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
      „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Angabe
      „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verwal-

      tungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie

      85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder in einem an-
      deren Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort
      „EU-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechte“ durch das
           Wort „Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „gewähren glei-
           che Rechte“ durch die Wörter „haben glei-
           che Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „müssen“
      durch die Wörter „dürfen nur“ ersetzt.
31. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle an-
       gemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei
       Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegen-
       ständen das bestmögliche Ergebnis für das
       Investmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie
       den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Ge-
       schwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Aus-
       führung und Abrechnung, den Umfang und die
       Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die
       Auftragsausführung relevanten Aspekte zu be-
       rücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren
       bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

      1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken
         des Investmentvermögens, wie sie im Ver-
         kaufsprospekt oder gegebenenfalls in den
         Vertragsbedingungen dargelegt sind,

      2. Merkmale des Auftrags,
      3. Merkmale der Vermögensgegenstände und

      4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der

         Auftrag weitergeleitet werden kann.

      Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermö-

      gen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind

      unzulässig, wenn sie für das Investmentvermö-

      gen nachteilig sind.“

   b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in den
      Verkaufsprospekten“ durch die Wörter „im Ver-
      kaufsprospekt oder in den wesentlichen Anle-
      gerinformationen“ ersetzt.
32. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Anleger sind über die Aussetzung und

      Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile

      unverzüglich nach der Bekanntmachung im

      elektronischen Bundesanzeiger mittels eines
      dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines
      Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den
      Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesell-
      schaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu
      berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Fee-

      derfonds während des gleichen Zeitraums aus-

      zusetzen.“

33. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt
   gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften
   Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.“
34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt:
                           „§ 40
            Genehmigung der Verschmelzung
      (1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf
   ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch
   gegründetes übernehmendes Sondervermögen (in-
   ländische Verschmelzung) oder eines richtlinien-
   konformen Sondervermögens auf ein anderes be-
   stehendes oder ein neues, dadurch gegründetes
   übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenz-
   überschreitende Verschmelzung) bedarf der vorhe-
   rigen Genehmigung der Bundesanstalt.

      (2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragen-
   den Sondervermögens hat dem Genehmigungsan-
   trag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme
   folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

   1. der Verschmelzungsplan nach § 40b,
   2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine
      aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-
      mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
      2009/65/EG und der wesentlichen Anleger-
      informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
      2009/65/EG des übernehmenden EU-Invest-
      mentvermögens,
BGBl. 2011, Seite 1139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1139
3. eine Erklärung der Depotbanken des übertra-
   genden Sondervermögens und des überneh-
   menden Sondervermögens oder EU-Investment-
   vermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Ab-
   satz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden
   Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richt-
   linie 2009/65/EG und
4. die Verschmelzungsinformationen nach § 40d
   Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden
   Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie
   2009/65/EG, die den Anlegern des übertragen-
   den Sondervermögens und des übernehmenden
   Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-
   gens zu der geplanten Verschmelzung übermit-
   telt werden sollen.
Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung
eines Sondervermögens ist dem Genehmigungs-
antrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung
der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden
Sondervermögens nach § 43 beizufügen. Im Falle
einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-
Investmentvermögens ist dem Genehmigungsan-
trag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Ge-
nehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu
gründenden EU-Investmentvermögens bei der zu-
ständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen.
Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1
bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über-
nehmenden EU-Investmentvermögens oder einer
von diesen gebilligten Sprache einzureichen.
   (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert
die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn
Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungs-
antrags an. Liegt der vollständige Antrag vor, über-
mittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschrei-
tenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Invest-
mentvermögens unverzüglich Abschriften der An-
gaben und Unterlagen nach Absatz 2.
   (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern an-
gemessene Verschmelzungsinformationen zur Ver-
fügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie
die potenziellen Auswirkungen der geplanten Ver-
schmelzung auf die Anleger des übertragenden
und des übernehmenden Sondervermögens. Sie
kann von der Kapitalanlagegesellschaft des über-
tragenden Sondervermögens schriftlich verlangen,
dass die Verschmelzungsinformationen für die An-
leger des übertragenden Sondervermögens klarer
gestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung
der Verschmelzungsinformationen für die Anleger
des übernehmenden Sondervermögens für erfor-
derlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen
nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß
Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.

  (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante
Verschmelzung, wenn

1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen
   der §§ 40a bis 40d entspricht,
2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
   für das übernehmende EU-Investmentvermögen

   sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß
   Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest
   in den gleichen Mitgliedstaaten der Europä-
   ischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in de-
   nen für das übertragende richtlinienkonforme
   Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß
   Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt
   wurde,
3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere
   Nachbesserung der Verschmelzungsinformatio-
   nen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer
   grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen
   Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunfts-
   staates des übernehmenden EU-Investmentver-
   mögens erhalten hat, dass die Verschmelzungs-
   informationen nicht zufriedenstellend im Sinne
   des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1
   der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundes-
   anstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen
   des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39
   Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie
   2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesse-
   rung der Verschmelzungsinformationen zufrie-
   denstellend ist, und
4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung ei-
   nes EU-Investmentvermögens ein Nachweis der
   Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu
   gegründeten EU-Investmentvermögens durch
   die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von
   der EU-Investmentgesellschaft des neu gegrün-
   deten EU-Investmentvermögens der Bundesan-
   stalt eingereicht wurde.
   (6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagege-
sellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vor-
lage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit,
ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf der
Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundes-
anstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungs-
informationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine
Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunfts-
staates des übernehmenden EU-Investmentvermö-
gens vorliegt, dass die Verschmelzungsinforma-
tionen nicht zufriedenstellend sind. Im Fall einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung und Frist-
hemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach
20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung
erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung
der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates er-
halten hat, dass die Nachbesserung der Verschmel-
zungsinformationen zufriedenstellend ist und damit
die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenz-
überschreitenden Verschmelzung unterrichtet die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des übernehmenden EU-Investment-
vermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt
hat.

   (7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugrün-
dung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier
Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. Werden
fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen
BGBl. 2011, Seite 1140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1140
  angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1
  genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten
  Angaben oder Unterlagen erneut.

                         § 40a

                        Verschmelzung

              eines EU-Investmentvermögens

       auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen

     (1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplan-
  ten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens
  auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Ab-
  schriften der Angaben und Unterlagen nach Arti-
  kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den
  zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über-
  tragenden EU-Investmentvermögens übermittelt,
  prüft sie, ob den Anlegern angemessene Ver-
  schmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt
  werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen
  Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf
  die Anleger des übernehmenden richtlinienkonfor-
  men Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt
  eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie

  innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der

  vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Arti-
  kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der

  EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Ände-
  rung der Verschmelzungsinformationen für die An-
  leger des übernehmenden richtlinienkonformen
  Sondervermögens verlangen.
     (2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesse-
  rung der Verschmelzungsinformationen nach Ab-
  satz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Her-
  kunftsstaates des übertragenden EU-Investment-
  vermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis.
  Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des
  übernehmenden richtlinienkonformen Sonderver-
  mögens eine zufriedenstellende Nachbesserung
  der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt
  sie dies den zuständigen Stellen des Herkunfts-
  staates des übertragenden EU-Investmentvermö-
  gens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Ar-
  beitstagen.

                         § 40b

                  Verschmelzungsplan
     Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung
  beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaft-
  liche Rechnung der Anleger des übertragenden
  Sondervermögens und der Anleger des überneh-

  menden Sondervermögens oder übernehmenden

  EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Ver-

  schmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschied-

  liche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt

  sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf

  den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs keine Anwendung findet. Der Verschmel-
  zungsplan muss mindestens die folgenden Anga-
  ben enthalten:

  1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten

     Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen,

  2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung
     und die Beweggründe dafür,

3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Ver-
   schmelzung auf die Anleger des übertragenden
   Sondervermögens und des übernehmenden
   Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-
   gens,
4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung

   der Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-

   ten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtausch-

   verhältnisses,
5. die Methode zur Berechnung des Umtauschver-
   hältnisses,

6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem
   die Verschmelzung wirksam wird,
7. die für die Übertragung von Vermögenswerten
   und den Umtausch von Anteilen geltenden Be-
   stimmungen und
8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung
   gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Ver-
   tragsbedingungen oder die Satzung des neuen
   Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-
   gens.

Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht

von der Bundesanstalt verlangt werden.

                       § 40c

            Prüfung der Verschmelzung
   (1) Die Depotbanken des übertragenden Sonder-
vermögens und des übernehmenden Sonderver-
mögens oder EU-Investmentvermögens haben die
Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3
Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses
Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jewei-
ligen Sondervermögens zu überprüfen.
  (2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine
Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder
durch den Abschlussprüfer des übertragenden
Sondervermögens oder des übernehmenden Son-
dervermögens oder EU-Investmentvermögens zu
prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber
abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
1. die Kriterien, die für die Bewertung der Vermö-
   gensgegenstände und gegebenenfalls der Ver-
   bindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des
   Umtauschverhältnisses beschlossen worden
   sind, beachtet wurden,
2. sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je
   Anteil entsprechend den getroffenen Vereinba-
   rungen berechnet wurde und

3. die Methode, die zur Berechnung des Um-

   tauschverhältnisses beschlossen worden ist, be-

   achtet wurde und das tatsächliche Umtausch-

   verhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berech-

   nung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte,

   nach dieser Methode berechnet wurde.

§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b
und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entspre-
chend.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-
mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere
BGBl. 2011, Seite 1141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1141
Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prü-
fungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

Bundesanstalt übertragen.

                       § 40d

          Verschmelzungsinformationen

   (1) Den Anlegern des übertragenden Sonder-
vermögens und des übernehmenden Sonderver-
mögens oder EU-Investmentvermögens sind von
der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und prä-

zise Informationen über die geplante Verschmel-

zung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches

Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf

ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e

ausüben können (Verschmelzungsinformationen).

Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Arti-

kel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission

vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie

2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds-

verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und

das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010,

S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) zu beachten.

   (2) Die Verschmelzungsinformationen sind den
Anlegern des übertragenden Sondervermögens
und des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln,
nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Ver-
schmelzung eines EU-Investmentvermögens auf

ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zu-

ständigen Stellen des Herkunftsstaates die ge-

plante Verschmelzung genehmigt haben. Zwischen

der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen

und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rück-

nahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne wei-

tere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeit-

raum von mindestens 30 Tagen liegen.

   (3) Die Verschmelzungsinformationen haben die
folgenden Angaben zu umfassen:
1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante
   Verschmelzung,
2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Ver-
   schmelzung auf die Anleger nach Maßgabe

   des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie

   2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesent-
   licher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik

   und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis,
   Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beein-
   trächtigung der Wertentwicklung und gegebe-
   nenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger,
   dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der
   Verschmelzung Änderungen unterworfen sein

   kann,

3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die
   geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Arti-
   kels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU,
   insbesondere auf zusätzliche Informationen, auf
   Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers
   gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kosten-
   lose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch

   der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist
   für die Wahrnehmung dieses Rechts,

4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplan-

   ten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmel-

   zung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4

   Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anleger-
   informationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Arti-

   kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
   menden Sondervermögens oder EU-Investment-
   vermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der
   Richtlinie 2010/44/EU.

Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformatio-

nen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung

zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Ab-

schnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren

Informationen enthält. Die Verschmelzungsinforma-

tionen sind den Anlegern auf einem dauerhaften

Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite

der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu ma-

chen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Über-

mittlung der Verschmelzungsinformationen an die

Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt

zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf wel-

che Weise weitere Informationen hierzu erlangt wer-

den können. Die Übermittlung der Verschmelzungs-
informationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur
Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht,
wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-
punkt erreicht hat.

   (4) Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am

übertragenden oder übernehmenden EU-Invest-

mentvermögen im Geltungsbereich dieses Geset-

zes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen

die Verschmelzungsinformationen der Bundesan-

stalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht

werden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die

Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen

zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Über-
setzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Origi-
nals richtig und vollständig wiederzugeben.

                       § 40e
                Rechte der Anleger

  (1) Die Anleger des übertragenden Sonderver-

mögens und des übernehmenden Sondervermö-
gens oder EU-Investmentvermögens haben das

Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft

1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne wei-
   tere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der
   Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten
   einbehalten werden,

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile

   ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile
   eines anderen Sondervermögens oder EU-In-
   vestmentvermögens, das mit den bisherigen
   Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von dersel-
   ben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem
   Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne
   des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört,
   verwaltet wird, oder
BGBl. 2011, Seite 1142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1142
  3. im Fall einer Verschmelzung von Immobilien-
     Sondervermögen und Infrastruktur-Sonderver-
     mögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere
     Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Im-
     mobilien-Sondervermögens oder Infrastruktur-
     Sondervermögens, das mit den bisherigen Anla-
     gegrundsätzen vereinbar ist.
  Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die
  Anleger sowohl des übertragenden Sondervermö-
  gens als auch des übernehmenden Sondervermö-
  gens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d
  Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unter-
  richtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor
  dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschver-
  hältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder
  Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
  2009/65/EG. § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbin-
  dung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3,
  bleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein
  Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm
  gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver-
  schmelzung weiter und beziehen sich dann auf
  Anteile des Anlegers an dem übernehmenden
  Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.
    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absat-
  zes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen
  abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aus-
  setzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder
  gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Grün-
  den des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
     (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anle-
  gern des übertragenden Sondervermögens und
  des übernehmenden Sondervermögens oder EU-
  Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt
  auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung
  des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu
  stellen.

                         § 40f

              Kosten der Verschmelzung

     Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kos-

  ten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der

  Verschmelzung verbunden sind, weder dem über-

  tragenden Sondervermögen noch dem überneh-
  menden Sondervermögen oder EU-Investmentver-

  mögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

                         § 40g
         Wirksamwerden der Verschmelzung
    (1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Ge-
  schäftsjahres des übertragenden Sondervermö-
  gens wirksam, sofern

  1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr
     genehmigt worden ist,

  2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der
     beteiligten Investmentvermögen zugestimmt ha-
     ben,
  3. die Werte des übernehmenden und des übertra-
     genden Sondervermögens oder EU-Investment-
     vermögens zum Ende des Geschäftjahres des
     übertragenden Sondervermögens (Übertra-
     gungsstichtag) berechnet worden sind, und

4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gege-
   benenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht
   mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts die-
   ser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt
   worden ist.
   (2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt wer-
den, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam
werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer
gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der
stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden
oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft
oder des übernehmenden oder übertragenden
EU-Investmentvermögens liegen. Im Übrigen ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Werte des übernehmenden und des übertragenden
Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berech-
nen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stich-
tag festzulegen ist.
  (3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten
Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken
haben die hierfür erforderlichen technischen Um-
buchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen
vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu
unterrichten.
   (4) Die Kapitalanlagegesellschaft des überneh-
menden Sondervermögens hat das Wirksamwer-
den der Verschmelzung im elektronischen Bundes-
anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder
in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie
das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den
entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunfts-
staates des übernehmenden EU-Investmentver-
mögens zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist
hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung
eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinien-
konformes Sondervermögen sind auch die zustän-
digen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden

EU-Investmentvermögens zu unterrichten.

   (5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder

Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für

nichtig erklärt werden.

                      § 40h

         Rechtsfolgen der Verschmelzung
  (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat fol-
gende Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
   ten des übertragenden Sondervermögens gelten
   als auf das übernehmende Sondervermögen
   oder EU-Investmentvermögen übertragen,

2. die Anleger des übertragenden Sondervermö-
   gens werden Anleger des übernehmenden Son-
   dervermögens oder EU-Investmentvermögens;
   sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan
   vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung
   in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer
   Anteile am übertragenden Sondervermögen,
   wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende
   Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen
   Anteilsinhaber des übertragenden Sonderver-
BGBl. 2011, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1143
      mögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen be-
      stehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen
      weiter, und
   3. das übertragende Sondervermögen erlischt mit
      dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
      (2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat
   folgende Auswirkungen:
   1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
      ten der übertragenden Sondervermögen werden
      auf das neu gegründete übernehmende Sonder-

      vermögen oder EU-Investmentvermögen über-

      tragen,

   2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen
      werden Anleger des neu gegründeten Sonder-
      vermögens oder EU-Investmentvermögens; sie
      haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vor-
      gesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in
      Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer An-

      teile an dem übertragenden Sondervermögen;

      Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den

      an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter und
   3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen
      mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
     (3) Die neuen Anteile des übernehmenden Son-
   dervermögens gelten mit Beginn des Tages, der
   dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anle-
   gern des übertragenden Sondervermögens oder
   EU-Investmentvermögens ausgegeben.“
35. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“
      gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „im vereinfach-
          ten Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „in

          den wesentlichen Anlegerinformationen“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-

          strichen.

      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige
          Zahl dar, die auf den Zahlen des vorange-
          gangenen Geschäftsjahres basiert. Sie um-
          fasst sämtliche vom Sondervermögen im
          Jahresverlauf getragenen Kosten und Zah-

          lungen im Verhältnis zum durchschnittlichen

          Nettoinventarwert des Sondervermögens

          und wird in den wesentlichen Anlegerinfor-

          mationen unter der Bezeichnung „laufende
          Kosten“ nach Artikel 10 Absatz 2 Buch-
          stabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010
          der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durch-
          führung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates im Hin-
          blick auf die wesentlichen Informationen für
          den Anleger und die Bedingungen, die ein-
          zuhalten sind, wenn die wesentlichen Infor-
          mationen für den Anleger oder der Prospekt
          auf einem anderen dauerhaften Datenträger
          als Papier oder auf einer Website zur Ver-
          fügung gestellt werden (ABl. L 176 vom
          10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist
          als Prozentsatz auszuweisen.“

    c) In Absatz 2a wird das Wort „ausführlichen“ ge-
       strichen.
    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Vertragsbe-
           dingungen“ das Komma durch das Wort
           „und“ ersetzt und werden die Wörter „aus-
           führlichen und im vereinfachten“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „ausführlichen
           und vereinfachten“ gestrichen.

    e) In Absatz 5 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-

       chen.

    f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „ausführliche“ gestri-
           chen.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
           strichen.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sowohl im ver-

           einfachten als auch im ausführlichen“ durch

           das Wort „Im“ ersetzt.

    g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds
       muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorge-
       sehenen Informationen eine Erklärung zu den
       zusammengefassten Gebühren von Feederfonds
       und Masterfonds enthalten.“
36. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 42
                    Verkaufsprospekt
           und wesentliche Anlegerinformationen“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die
           von ihr verwalteten Sondervermögen die we-

           sentlichen Anlegerinformationen und einen

           Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingun-
           gen dem Publikum zugänglich zu machen.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sowohl der
           ausführliche als auch der vereinfachte Ver-
           kaufsprospekt müssen“ durch die Wörter
           „Der Verkaufsprospekt muss“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das

           Wort „ausführliche“ gestrichen und in Num-

           mer 8 das Wort „Rechte“ durch das Wort

           „Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.

       dd) In Satz 4 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
           strichen.
    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Der Verkaufsprospekt eines Feeder-
       fonds hat über die Angaben nach Absatz 1
       hinaus mindestens folgende weitere Angaben
       zu enthalten:
       1. eine Erläuterung, dass es sich um den Fee-
          derfonds eines bestimmten Masterfonds han-
          delt und er als solcher dauerhaft mindestens
          85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses
          Masterfonds anlegt,
BGBl. 2011, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
       2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die
          Wertentwicklung von Feederfonds und Mas-
          terfonds identisch sind oder in welchem Aus-
          maß und aus welchen Gründen sie sich unter-
          scheiden, und eine Beschreibung der gemäß
          § 63a getätigten Anlagen,
       3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds,
          seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner
          Anlagestrategie einschließlich des Risiko-
          profils und Angaben dazu, wo und wie der
          aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds
          erhältlich ist,
       4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-
          Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 Satz 2
          oder der entsprechenden internen Regelun-
          gen für Geschäftstätigkeiten nach § 45b Ab-
          satz 1 Satz 3,

       5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere In-
          formationen über den Masterfonds und die
          Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,
       6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen
          und Kosten, die auf Grund der Anlage in An-
          teilen des Masterfonds durch den Feeder-
          fonds zu zahlen sind, sowie der gesamten
          Gebühren von Feederfonds und Masterfonds,
          und
       7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswir-
          kungen der Anlage in den Masterfonds für
          den Feederfonds.“

  d) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2

     bis 2c ersetzt:

          „(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen
       sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art
       und Risiken des angebotenen Anlageprodukts

       zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fun-

       dierte Anlageentscheidung zu treffen, und müs-

       sen folgende Angaben zu den wesentlichen

       Merkmalen des betreffenden Sondervermögens
       enthalten:

       1. Identität des Sondervermögens,

       2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele und
          Anlagepolitik,
       3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,
       4. Kosten und Gebühren,

       5. bisherige Wertentwicklung oder gegebenen-
          falls Performance-Szenarien und

       6. praktische Informationen und Querverweise.
       Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger
       verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche
       Dokumente herangezogen werden müssen. Die
       wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu
       halten und in allgemein verständlicher Sprache
       abzufassen. Sie sind in einem einheitlichen For-
       mat zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen,
       und in einer Weise zu präsentieren, die für den
       Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist.
       Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen
       nicht irreführend sein. Sie müssen mit den
       einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts
       übereinstimmen. Für die richtlinienkonformen
       Sondervermögen bestimmen sich die näheren
       Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen

Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010. Für Sondervermögen, die keine
richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne
der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte,
Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen entsprechend anzuwenden, so-
weit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt.
    (2a) Für die Immobilien-Sondervermögen nach
§ 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach
§ 90a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8
und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht
anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und
Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
für Immobilien-Sondervermögen und für Infra-
struktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung
der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit
einer Anlage in den Immobilien-Sondervermö-
gen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbun-
den sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-
lichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil
des Sondervermögens haben, hinzuweisen; ins-
besondere sind die Risiken der Immobilieninves-
titionen und der Beteiligung an den Immobilien-
Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesell-
schaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hin-
weis auf die Beschreibung der wesentlichen
Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die
Darstellung muss den Anleger in die Lage ver-
setzen, die Bedeutung und die Wirkung der ver-

schiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Be-

schreibung ist in Textform zu erstellen und darf
keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben
sind folgende Angaben aufzunehmen:

1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investi-

   tion in das Sondervermögen neben den

   Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken

   verbunden sein können, und

2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1
   Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)

   Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschrän-
   kung der Rückgabemöglichkeiten für den An-
   leger nach § 80d Absatz 1 Nummer 1 oder
   § 90e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein
   Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung
   der Rücknahme von Anteilen und deren Fol-
   gen nach § 81.

   (2b) Für die Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken und die Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120
sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzu-
wenden. Die Darstellung des Risiko- und Er-
tragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risi-
ken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risi-
ken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen
Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten.
Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuwei-
sen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sonder-
vermögens haben; im Fall von Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die
Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese
BGBl. 2011, Seite 1145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1145
  einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil
  des Sondervermögens haben. Absatz 2a Satz 4
  bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende
  Angaben aufzunehmen:
  1. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
     und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
     Risiken anstelle der Angaben nach Artikel 7
     Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
     Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit
     zur Einschränkung der Rücknahme nach
     § 116;
  2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
     und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
     Risiken im Abschnitt „Risiko- und Ertragspro-

     fil“ zusätzlich der Warnhinweis nach § 117

     Absatz 2 Satz 1;

  3. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

     im Abschnitt „Praktische Informationen“ zu-

     sätzlich zu den in Artikel 20 der Verordnung

     (EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch

     der Name des Prime Brokers;

  4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
     Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Arti-
     kel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch
     Angaben zum Erwerb ausländischer nicht be-
     aufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 2;

  5. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
     und Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den
     Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU)
     Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und
     Leerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Num-
     mer 4.
     (2c) Die Ermittlung und Erläuterung der Risi-
  ken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils
  nach den Absätzen 2a und 2b müssen mit dem
  internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und
  Überwachung von Risiken übereinstimmen, das
  die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Arti-
  kel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU ange-
  wendet hat. Verwaltet eine Kapitalanlagegesell-
  schaft mehr als ein Investmentvermögen, sind
  die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu
  ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.“
e) In Absatz 3 werden die Wörter „müssen der aus-
   führliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“
   durch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“
   ersetzt.
f) In Absatz 4 werden die Wörter „müssen der aus-
   führliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“
   durch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“
   ersetzt.
g) In Absatz 5 werden die Wörter „ausführlichen
   und vereinfachten Verkaufsprospekt“ durch die

   Wörter „Verkaufsprospekt und den wesentlichen

   Anlegerinformationen“ ersetzt.

h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der
  Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inlän-
  dischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt
  und die wesentlichen Anlegerinformationen so-
  wie deren Änderungen unverzüglich nach erst-
  maliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage

      hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan-
      stalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr
      nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Invest-
      mentvermögen zur Verfügung zu stellen. Die
      einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlage-
      gesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich
      der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2
      auch Änderungen des Verkaufsprospekts und
      der wesentlichen Anlegerinformationen des
      Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Ver-
      wendung einzureichen.“
37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                          „§ 42a

                        Information

          mittels eines dauerhaften Datenträgers

      (1) Ist für die Übermittlung von Informationen

   nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauer-

   haften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwen-

   dung eines anderen dauerhaften Datenträgers als

   Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rah-

   menbedingungen, unter denen das Geschäft aus-
   geführt wird, angemessen ist und der Anleger sich
   ausdrücklich für diese andere Form der Übermitt-
   lung von Informationen entschieden hat.

      (2) Eine Übermittlung von Informationen im
   Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hin-
   blick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das
   Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft
   und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll,
   als angemessen, wenn der Anleger nachweislich
   über einen regelmäßigen Zugang zum Internet ver-
   fügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger
   für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-
   Adresse angegeben hat.
      (3) Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagege-
   sellschaft verwahrt werden oder diese die Übermitt-
   lung von Informationen selbst nicht vornehmen
   kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anle-
   ger die Informationen in angemessener Weise für
   eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen.
   Die depotführenden Stellen haben die Informatio-
   nen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anle-
   gern zu übermitteln. Die Kapitalanlagegesellschaft
   hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen
   für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die
   Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die
   Anleger zu erstatten. Für die Höhe des Aufwen-
   dungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über
   den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
   vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils
   geltenden Fassung entsprechend.“
38. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme

          der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1“ ge-

          strichen.

      bb) In Satz 9 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
          strichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedin-
      gungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
      des Sondervermögens nicht vereinbar sind, er-
BGBl. 2011, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
       teilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1
       erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapi-
       talanlagegesellschaft die Änderungen der Ver-
       tragsbedingungen mindestens drei Monate vor
       dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht
       und den Anlegern anbietet,
       1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne
          weitere Kosten zu verlangen, oder

       2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile
          ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile
          eines anderen Sondervermögens oder EU-In-
          vestmentvermögens, das mit den bisherigen
          Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von der-
          selben Kapitalanlagegesellschaft oder von
          einem Unternehmen, das demselben Konzern
          im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
          angehört, verwaltet wird.

       Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeit-
       punkt, in dem die Anleger über die geplante Än-
       derung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5
       unterrichtet werden. Sind die in Satz 1 genann-
       ten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2
       genehmigt oder gelten diese als genehmigt,
       dürfen diese frühestens drei Monate nach der
       in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung
       in Kraft treten. Die Änderung der Vertragsbedin-
       gungen von Immobilien-Sondervermögen und
       Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig,

       wenn diese entweder nach Änderung der Ver-
       tragsbedingungen mit den bisherigen Anlage-
       grundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger
       ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 an-
       geboten wird.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
           Wort „müssen“ die Wörter „neben der Be-
           zeichnung des Sondervermögens sowie der
           Angabe des Namens und des Sitzes der Ka-
           pitalanlagegesellschaft“ eingefügt.

       bb) In Nummer 10 werden die Wörter „ , sowie
           die Einzelheiten des Verfahrens der Zusam-
           menlegung und die Pflichten des Jahresab-
           schlussprüfers bei der Zusammenlegung.“
           durch ein Semikolon ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

          „11. wenn es sich bei dem Sondervermögen
               um einen Feederfonds handelt, die Be-
               zeichnung des Masterfonds, in dessen
               Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen
               nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3
               mindestens 85 Prozent des Wertes des
               Feederfonds angelegt werden.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die An-
           gaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen“
           gestrichen.

       bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze

           eingefügt:

          „Im Fall von Änderungen der Angaben nach
          § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne
          des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in
          Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind

          den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntma-
          chung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte
          der vorgesehenen Änderungen der Vertrags-
          bedingungen und ihre Hintergründe sowie
          eine Information über ihre Rechte nach Ab-
          satz 3 in einer verständlichen Art und Weise
          mittels eines dauerhaften Datenträgers zu
          übermitteln. Dabei ist mitzuteilen, wo und
          auf welche Weise weitere Informationen über
          die Änderung der Vertragsbedingungen er-
          langt werden können. Die Übermittlung gilt
          drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder
          Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn
          feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
          den Empfänger nicht oder zu einem späteren
          Zeitpunkt erreicht hat.“

      cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „vor Ab-
          lauf von sechs Monaten“ durch die Wörter
          „vor Ablauf von drei Monaten“ ersetzt und
          die Wörter „ , falls nicht mit Zustimmung
          der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt be-
          stimmt wird“ gestrichen.

      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann
          ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden,
          soweit es sich um eine Änderung handelt,
          die den Anleger begünstigt.“

39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „vereinfachten und
      ausführlichen Verkaufsprospekt“ durch die Wör-
      ter „Verkaufsprospekt und die wesentlichen
      Anlegerinformationen“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-
      chen.

40. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Jahresbericht eines Feederfonds muss
      ferner Informationen darüber enthalten, wo der
      Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss
      ferner Informationen darüber enthalten, wo der
      Halbjahresbericht des Masterfonds zugänglich
      ist.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf eine
          andere Kapitalanlagegesellschaft übertra-
          gen“ die Wörter „oder ein inländisches Son-
          dervermögen während des Geschäftsjahres
          auf ein anderes Sondervermögen oder EU-
          Investmentvermögen verschmolzen“ einge-
          fügt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „über-
          nehmenden Kapitalanlagegesellschaft“ die
          Wörter „oder der Investmentgesellschaft

          des übernehmenden Sondervermögens oder

          EU-Investmentvermögens“ eingefügt.

      cc) Satz 3 wird aufgehoben.
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
BGBl. 2011, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
        „(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt,
      hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag,
      an dem die Abwicklung beendet ist, einen Ab-
      wicklungsbericht zu erstellen, der den Anforde-
      rungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1
      entspricht.“

   e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
         „(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds
      hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsver-
      merk und weitere Informationen nach Artikel 27
      Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU
      des Abschlussprüfers des Masterfonds zu be-

      rücksichtigen. Haben der Feederfonds und der

      Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre,

      hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen

      Bericht über die Prüfung der von der Invest-

      mentgesellschaft des Masterfonds zu erstellen-

      den Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b

      der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds

      zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu

      erstellen. Der Abschlussprüfer des Feederfonds

      hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jeg-

      liche in den vom Abschlussprüfer des Master-

      fonds übermittelten Unterlagen festgestellten

      Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen

      auf den Feederfonds zu nennen. Weder der Ab-
      schlussprüfer des Masterfonds noch der Ab-
      schlussprüfer des Feederfonds verletzen durch
      Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder
      durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorge-
      sehene Bestimmungen, die die Offenlegung von
      Informationen einschränken oder die den Daten-

      schutz betreffen. Eine Haftung des Abschluss-

      prüfers oder einer für sie handelnden Person

      aus diesem Grund ist ausgeschlossen.“

   f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Auflösungs-

      berichte“ durch die Wörter „Auflösungs- und Ab-

      wicklungsberichte“ ersetzt und nach der Angabe

      „Absatz 4“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.

41. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 45
                    Veröffentlichung des
              Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-,
           Auflösungs- und Abwicklungsberichts“.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Auflösungsbericht“
      durch die Wörter „Auflösungs- und der Abwick-
      lungsbericht“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für die inländischen Sondervermögen
      sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der
      Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auf-
      lösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht
      unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
      zureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind
      ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die
      von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den
      §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte
      nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Kapitalan-
      lagegesellschaften, die einen Feederfonds ver-
      walten, haben der Bundesanstalt auch für den
      Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht

       unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
       zureichen.“
    d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verkaufs-
       prospekt“ die Wörter „und in den wesentlichen
       Anlegerinformationen“ eingefügt.

42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

                       „Abschnitt 1a
                 Master-Feeder-Strukturen

                           § 45a
              Genehmigung des Feederfonds

       (1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Mas-

    terfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch

    die Bundesanstalt. Die Anlage eines richtlinienkon-

    formen Sondervermögens als Feederfonds in einem

    Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es

    sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonfor-

    mes Sondervermögen oder ein EU-Investmentver-

    mögen handelt. Die Anlage eines Sonstigen Son-

    dervermögens oder eines Sondervermögens mit

    zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Mas-

    terfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich

    auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Son-

    dervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätz-

    lichen Risiken handelt.

       (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Fee-
    derfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag
    folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
    1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung von
       Feederfonds und Masterfonds,

    2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-

       legerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder

       Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feeder-

       fonds und Masterfonds,

    3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die ent-

       sprechenden internen Regelungen für Ge-

       schäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3

       oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
       Richtlinie 2009/65/EG,
    4. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-
       schiedene Depotbanken beauftragt wurden, die
       Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b
       Absatz 2,
    5. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-
       schiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die
       Abschlussprüfervereinbarung, und
    6. sofern zutreffend, die Informationen für die Anle-
       ger nach § 45g Absatz 1.

    Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Ka-
    pitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds ver-
    waltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen
    Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds bei-
    zufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen
    ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile
    an einem anderen Feederfonds hält. Die Unterlagen
    sind in einer in internationalen Finanzkreisen üb-
    lichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unter-
    lagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzu-
    legen.
      (3) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in ei-
    nen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen
BGBl. 2011, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1148
  Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Ab-
  satz 1. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende
  Angaben und Unterlagen beizufügen:
  1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
     Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4
     Nummer 11 unter Bezeichnung des Master-
     fonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlage-
     grenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3
     angelegt wird,

  2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
     prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
     tionen, und

  3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2.
     (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung
  nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von
  § 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Ar-
  beitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder
  Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vor-
  liegen und der Feederfonds, seine Depotbank und
  sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die
  Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen.
  Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung
  nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antrag-
  steller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe
  der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-
  derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
  dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
  terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten
  Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
  über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der
  Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
  Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag
  der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundes-
  anstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich
  zu bestätigen.
      (5) Wird beabsichtigt, einen ausländischen Fee-
  derfonds in einem richtlinienkonformen Sonder-
  vermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die
  Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsge-
  sellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die
  den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung
  aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem
  um ein richtlinienkonformes Sondervermögen han-
  delt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls
  Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feeder-
  fonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei
  den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates ei-
  nes ausländischen Feederfonds und als Nachweis,
  dass es sich bei dem Masterfonds um ein richt-
  linienkonformes Sondervermögen handelt, dieses
  selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine
  Anteile an einem Feederfonds hält. Zum Nachweis,
  dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten
  werden, hat die Depotbank eine Bestätigung aus-
  zustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei
  Wochen ist.

                          § 45b
       Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
     (1) Die Investmentgesellschaft des inländischen
  Masterfonds hat der Investmentgesellschaft des
  Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur
  Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die An-
  forderungen an einen Feederfonds nach diesem

Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie
2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunfts-
staates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Invest-
mentgesellschaften haben hierüber eine Vereinba-
rung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie
2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Verein-
barung). Werden Masterfonds und Feederfonds
von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwal-
tet, kann die Vereinbarung durch interne Regelun-
gen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksich-
tigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie
2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.

   (2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds
unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden,
haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-
keln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den
Informationsaustausch abzuschließen, um sicher-
zustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depot-
bankenvereinbarung).
   (3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds
unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden,
haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-
keln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den
Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44
Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicher-
zustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten
erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).

                       § 45c

           Pflichten und Besonderheiten
   für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
   (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des
Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung
dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen
und Unterlagen der Investmentgesellschaft des
Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Ab-
schlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen
Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen
und Unterlagen zu zweifeln.
   (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Mas-
terfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des
Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen
Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen
Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalan-
lagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet,
oder eine in ihrem Namen handelnde Person im
Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des
Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebs-
provision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil,
sind diese in das Vermögen des Feederfonds ein-
zuzahlen.
   (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt
unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrich-
ten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. Haben
auch ausländische Feederfonds in Anteile des Mas-
terfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüg-
lich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des
Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.
  (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen,
dass sämtliche Informationen, die infolge der Um-
setzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen
BGBl. 2011, Seite 1149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1149
Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach
den geltenden inländischen Vorschriften, den Ver-
tragsbedingungen oder der Satzung erforderlich

sind,

1. der Investmentgesellschaft des Feederfonds,
2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen
   des Herkunftsstaates des Feederfonds,
3. der Depotbank des Feederfonds und
4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds

rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  (5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile
an einem Masterfonds, in den mindestens zwei
Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum
anbieten.
   (6) Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feeder-

fonds hat der Depotbank des Feederfonds alle In-
formationen über den Masterfonds mitzuteilen, die
für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erfor-
derlich sind. Die Depotbank eines inländischen
Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Invest-
mentgesellschaft des Feederfonds und die Depot-
bank des Feederfonds unmittelbar über alle Unre-
gelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf
den Masterfonds feststellt und die eine negative
Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten.
Weder die Depotbank des Masterfonds noch die
Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befol-
gung dieser Vorschrift vertragliche oder durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene
Bestimmungen, die die Offenlegung von Informa-
tionen einschränken oder die den Datenschutz be-
treffen. Eine Haftung der Depotbank oder einer für
sie handelnden Person aus diesem Grund ist aus-
geschlossen.

                       § 45d

      Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
   (1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des
Masterfonds als auch des Feederfonds nach den
Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden,
unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagege-
sellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unver-
züglich über jede
1. Entscheidung,

2. Maßnahme,
3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
   Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
   § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge-
   teilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen
Abschlussprüfer betreffen.
   (2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Mas-
terfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes
genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt
die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des
ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede

1. Entscheidung,

2. Maßnahme,

3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
   Bestimmungen dieses Abschnitts sowie

4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit

   § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge-
   teilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen
Abschlussprüfer betreffen.
   (3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Fee-
derfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes
genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt
Informationen entsprechend Absatz 2 von den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates des auslän-
dischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapital-
anlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet,
unverzüglich darüber.

                       § 45e

          Abwicklung eines Masterfonds
   (1) Die Abwicklung eines inländischen Master-
fonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeit-
punkt beginnen, zu dem alle Anleger des Master-
fonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die
Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen
Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunfts-
staates über die verbindliche Entscheidung der Ab-
wicklung informiert worden sind.

   (2) Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist
auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es
sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiter-
bestehen als Feederfonds durch Anlage in einem
anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des
Feederfonds in ein inländisches Investmentver-
mögen, das kein Feederfonds ist. Dem Geneh-
migungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf
Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende An-
gaben und Unterlagen beizufügen und spätestens
zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Ent-
scheidung über die Abwicklung des Masterfonds
der Bundesanstalt einzureichen:
1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:

   a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbe-
      stehens,
   b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
      der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab-
      satz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des
      Masterfonds, in dessen Anteile mindestens
      85 Prozent des Wertes des Sondervermögens
      angelegt werden sollen,
   c) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
      kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
      gerinformationen und
   d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;
2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds
   in ein inländisches Investmentvermögen, das
   kein Feederfonds ist:
   a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
      der Vertragsbedingungen,

   b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-

      kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
      gerinformationen.
BGBl. 2011, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
  Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds
  die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds
  mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwick-
  lung des Masterfonds über ihre verbindliche Ent-
  scheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die
  Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abwei-
  chend von der Frist nach Satz 2 den Genehmi-
  gungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach
  Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor
  der Abwicklung des Masterfonds der Bundesan-
  stalt einzureichen.

     (3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in-

  nerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen,

  wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und

  Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforde-

  rungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die

  Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor,

  hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-

  schaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe

  der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-

  derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit

  dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-

  terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten

  Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
  über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der
  Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
  Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag
  der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-
  stalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu
  bestätigen.
     (4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
  fonds hat die Investmentgesellschaft des Master-
  fonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung
  zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen
  zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu
  erfüllen.
     (5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
  fonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des
  Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei
  Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Ab-
  wicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger
  des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch
  eine Bekanntmachung im elektronischen Bundes-
  anzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ-
  gers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
  chend.
    (6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds
  an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der
  Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß
  Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anla-
  gegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
  ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmi-
  gung mit einer Nebenbestimmung, dass der Fee-
  derfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat
  entweder

  1. als Barzahlung, oder
  2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest
     teilweise in Form einer Übertragung von Vermö-
     gensgegenständen, wenn die Kapitalanlagege-
     sellschaft des Feederfonds damit einverstanden
     ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die
     internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten
     und die verbindliche Entscheidung zur Abwick-
     lung des Masterfonds dies vorsehen.

Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmi-
gung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten
hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum
Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements
angelegt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft
darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1
Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.

                       § 45f

  Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

   (1) Eine Verschmelzung eines inländischen Mas-

terfonds kann nur dann wirksam werden, wenn

die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungs-

informationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor

dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anle-

gern des Masterfonds auf einem dauerhaften Da-

tenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen

Feederfonds sind die Verschmelzungsinformatio-

nen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und

im Fall eines ausländischen Feederfonds den zu-

ständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermit-

teln.

   (2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds
oder der Spaltung eines ausländischen Master-
fonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei
denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbe-
stehen des Investmentvermögens. Eine solche Ge-
nehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, so-
   weit der Masterfonds übernehmendes Invest-
   mentvermögen einer Verschmelzung ist oder
   ohne wesentliche Veränderungen aus einer
   Spaltung hervorgeht,
2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmel-
   zung oder Spaltung hervorgegangenen Master-
   fonds wird, soweit der Masterfonds übertragen-
   des Investmentvermögen einer Verschmelzung
   ist und der Feederfonds Anteile am überneh-
   menden Masterfonds erhält oder der Feeder-
   fonds nach einer Spaltung eines Masterfonds
   Anteile am Investmentvermögen erhält und die-
   ses sich nicht wesentlich vom Masterfonds un-
   terscheidet,
3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Ver-
   schmelzung oder Spaltung hervorgegangen
   Masterfonds wird, oder
4. in ein inländisches Investmentvermögen umge-
   wandelt wird, das kein Feederfonds ist.

   (3) Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanla-
gegesellschaft auf Weiterbestehen des Feeder-
fonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und
Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat
nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung
des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-
   mer 1:

   a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung
      der Änderung der Vertragsbedingungen, und
   b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände-
      rungen des Verkaufsprospekts und der
      wesentlichen Anlegerinformationen;
BGBl. 2011, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-
   mer 2 oder Nummer 3:
  a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
     der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab-
     satz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des
     Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet
     der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und
     § 64 Absatz 3 angelegt wird,
  b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
     kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
     gerinformationen, und

  c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;

3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-
   mer 4:
  a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
     der Vertragsbedingungen und

  b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-

     kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-

     gerinformationen.

Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds
der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die
Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als
vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder
Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagege-
sellschaft des Feederfonds abweichend von der
Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und
die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1
bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwer-
den der Verschmelzung eines Masterfonds oder der
Spaltung eines ausländischen Masterfonds der
Bundesanstalt einzureichen.
   (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in-
nerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen,
wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und
Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforde-
rungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die
Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor,
hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-
schaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe
der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten
Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag
der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-
stalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu
bestätigen.

   (5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
fonds hat die Investmentgesellschaft des Master-
fonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung
zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g
zu ergreifen.

   (6) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-

fonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Ab-

wicklung des Feederfonds spätestens einen Monat

nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder

Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger
des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch
eine Bekanntmachung im elektronischen Bundes-
anzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ-

gers zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
   (7) Die Kapitalanlagegesellschaft des Master-
fonds muss der Investmentgesellschaft des Fee-
derfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmel-
zung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher An-
teile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt
oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des
Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 genehmigt. Die Kapitalanlagege-
sellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht

entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1
auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fäl-
len des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre
Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag
vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder
Spaltung erteilt hat. Die Kapitalanlagegesellschaft

des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner

ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des

Feederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
zu wahren. Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des
Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie
andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Er-
wägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten
oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger
des Feederfonds vermieden oder verringert werden
können.

   (8) Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Fee-
derfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Mas-
terfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag ent-
weder
1. als Barzahlung oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest
   teilweise in Form einer Übertragung von Vermö-
   gensgegenständen, wenn sie damit einverstan-
   den ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies
   vorsieht.

Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf
erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1
Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Num-
mer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich
für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.

                      § 45g

                Umwandlung in
   Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

   (1) Werden die Vertragsbedingungen eines Son-
dervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen
Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen
dieses Feederfonds genehmigt oder wird die An-
lage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei
einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds

gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die

Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende

Informationen auf einem dauerhaften Datenträger

zur Verfügung zu stellen:

1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage
   des Feederfonds in Anteile des Masterfonds ge-
   nehmigt hat,
BGBl. 2011, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152
   2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach
      § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie
      2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,
   3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in
      dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem
      Masterfonds angelegt hat, das Datum des
      Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn
      geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden,
      und
   4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben,
      innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rück-
      nahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenen-
      falls unter Anrechnung der Gebühren, die zur
      Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden
      sind.
   Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage
   vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum
   zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1 Num-
   mer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der
   Informationen.
      (2) Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen
   ausländischen Feederfonds umgewandelt oder än-
   dert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als
   Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das

   EU-Investmentvermögen oder der ausländische

   Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen

   Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1

   der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen

   den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dau-
   erhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die
   EU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagege-
   sellschaft, die den ausländischen Feederfonds ver-
   waltet, ist für die Erstellung der Übersetzung ver-
   antwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt des
   Originals richtig und vollständig wiedergeben.

     (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-

   nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1

   Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds

   unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anla-

   gegrenzen erwerben.

      (4) In den Fällen der Umwandlung in einen Fee-
   derfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller
   Vermögensgegenstände des in den Feederfonds
   umgewandelten Sondervermögens an den Master-

   fonds gegen Ausgabe von Anteilen am Master-
   fonds zulässig.“

43. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „EG-In-
      vestmentanteile“ durch die Wörter „EU-Invest-
      mentanteile“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
       Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an
       einem Feederfonds halten.“

44. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
          „(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für
       die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das
       Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berech-
       nen aus der Kombination seines Marktrisiko-

       potenzials durch den Einsatz von Derivaten nach
       § 63a Satz 3 Nummer 2 mit
       1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des
          Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten
          im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in
          dem Masterfonds oder
       2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial
          des Masterfonds durch den Einsatz von Deri-
          vaten gemäß seiner Vertragsbedingungen
          oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage
          des Feederfonds in dem Masterfonds.“
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:
           „2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach
                den §§ 54 und 57 in die Berechnung
                des Marktrisikopotenzials einzubezie-
                hen sind,“.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „einschließ-
           lich deren Anlagegrenzen,“ gestrichen.
       cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
           eingefügt:

           „3a. Bestimmungen über die Berechnung

                und Begrenzung des Anrechnungsbe-

                trages für das Kontrahentenrisiko nach

                § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzu-

                legen,“.

45. In § 52 Nummer 4 Buchstabe d wird nach dem
    Wort „zugelassen“ das Wort „sind“ eingefügt, wer-
    den die Wörter „des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
    Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
    85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
    Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-

    ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-

    linie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1),

    die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Euro-

    päischen Parlaments und des Rates vom 5. April

    2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist,“
    durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
    sung“ ersetzt und werden nach dem Wort „erfüllt,“
    die Wörter „zum Handel zugelassen“ eingefügt.

46. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Konzern-
       unternehmen im Sinne des § 18 des Aktienge-

       setzes“ durch die Wörter „konzernangehörige
       Unternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
       gesetzbuchs“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
           Verpfändung von Wertpapieren“ die Wörter
           „oder Geldmarktinstrumenten“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 am Ende wird der Punkt durch ein
           Semikolon ersetzt und werden die folgenden
           Wörter angefügt:
           „die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der
           Währung des Guthabens kann auch im
           Wege des Pensionsgeschäftes nach § 57 er-
           folgen.“
       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153
          „Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten
          Wertpapiere dürfen mit Zustimmung der De-
          potbank bei einem geeigneten Kreditinstitut
          verwahrt werden.“
      dd) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
          „Die Erträge aus“ die Wörter „der Anlage
          der“ eingefügt.

47. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

48. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen

      Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 ge-

      nannten Kategorien von Schuldverschreibungen

      und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Ver-

      merk beizufügen, in dem die Art der Deckung
      erläutert wird.“
   b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „in Derivaten, die nicht zum Handel an einer
      Börse zugelassen oder in einen anderen organi-
      sierten Markt einbezogen sind“ und das Komma
      gestrichen.
   c) In Absatz 7 werden die Wörter „Konzernunter-
      nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes“
      durch die Wörter „Unternehmen, die demselben
      Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
      buchs angehören,“ ersetzt.
49. Die Überschrift von § 61 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 61
      Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen“.
50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

                          „§ 63a

                    Anlagegrenzen
       und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
      Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Fee-
   derfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61
   Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent
   des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Mas-
   terfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann
   über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64
   Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen,

   wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden

   ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b

   Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbanken-

   vereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Ab-
   schlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3
   wirksam geworden sind. Die Kapitalanlagegesell-
   schaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Fee-
   derfonds anlegen in
   1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich
      verfügbar sind, und
   2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese aus-
      schließlich für Absicherungszwecke verwendet
      werden.

   § 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“
51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern „seit Er-
    richtung eines Sondervermögens“ die Wörter „so-
    wie nach vollzogener Verschmelzung durch das
    übernehmende Sondervermögen“ eingefügt.

52. In § 80d Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
    Wort „ausführliche“ gestrichen.
53. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 Pro-
    zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
54. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapital-
    anlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen

    Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2
    Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2
    insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des
    Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2

    ist nicht anzuwenden.“

55. § 90e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von

       § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-

       vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-

       lichen“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das
       Wort „ausführliche“ gestrichen.
56. § 90h wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des § 2
       Abs. 4 Nr. 7“ durch die Wörter „der §§ 50, 66, 83,
       90g und 112 sowie an entsprechenden auslän-
       dischen Investmentvermögen“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörter „un-
       verbrieften Darlehensforderungen“ die Wörter
       „einschließlich solcher, die als sonstige Anlage-
       instrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind,“
       eingefügt.
    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf
       die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent
       des Wertes des Sondervermögens in unver-

       briefte Darlehensforderungen von regulierten
       Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte Mikro-
       finanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Un-
       ternehmen,
       1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in
          ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von
          Kreditinstituten zuständigen Behörde zuge-
          lassen sind und nach international anerkann-
          ten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

       2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Geld-

          darlehen an Klein- und Kleinstunternehmer

          für deren unternehmerische Zwecke darstellt

          und

       3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben
          an einen einzelnen Darlehensnehmer den Be-
          trag von insgesamt 10 000 Euro nicht über-
          schreitet.
       Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapi-
       talanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des
       Wertes des Sondervermögens in unverbriefte
       Darlehensforderungen von unregulierten Mikro-
       finanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätig-
       keit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten
       Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jah-
       ren neben der allgemeinen fachlichen Eignung
       über ein ausreichendes Erfahrungswissen für
       die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein
       nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen kön-
BGBl. 2011, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
       nen und deren ordnungsgemäße Geschäftsor-
       ganisation sowie deren Risikomanagement von
       einem im Staat des Mikrofinanz-Instituts nieder-
       gelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von
       der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig kon-
       trolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft
       darf Vermögensgegenstände desselben Mikro-

       finanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu

       10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Insti-
       tuten desselben Landes nur in Höhe von bis zu
       15 Prozent des Wertes des Sondervermögens
       erwerben.“
57. In § 90i Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einmal
    halbjährlich“ durch die Wörter „einmal vierteljähr-
    lich“ ersetzt.“
58. § 90j wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von
      § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
      vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-
      lichen“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das
      Wort „ausführliche“ gestrichen.
59. In § 90m Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 des
    Aktiengesetzes“ durch die Angabe „§ 290 des Han-

    delsgesetzbuchs“ ersetzt.

60. § 90p wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von
      § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“ und das Wort
      „ausführlichen“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das
      Wort „ausführliche“ gestrichen.
61. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „30 bis 86“ durch
      die Wörter „30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41
      bis 45, 46 bis 86“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“
           gestrichen.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. § 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82
              Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die
              Belastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1
              insgesamt 50 Prozent des Verkehrs-
              wertes der im Sondervermögen befind-
              lichen Immobilien nicht überschreiten
              darf, unberührt bleiben, und“.
       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. die Anlagegrenzen nach § 90h Absatz 4
              Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1

              Nummer 1 genannten Vermögensgegen-
              stände, sofern es sich um Aktien handelt,
              und Beteiligungen an Unternehmen, die
              nicht zum Handel an einer Börse zuge-
              lassen oder in einen organisierten Markt
              einbezogen sind, unberührt bleiben.“
62. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Verkaufspro-
      spekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“ er-
      setzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen
      nicht anzuwenden.“
63. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 94

                     Rechnungslegung

               für Spezial-Sondervermögen“.

   b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Satz 3
      Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1
      Satz 3 Nummer 1 bis 4a“ ersetzt.
   c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 2“ durch
      die Wörter „§ 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1
      Satz 4“ ersetzt.
64. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-
      Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank,
      so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach
      Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.“
   b) Absatz 5a wird aufgehoben.

   c) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3

      Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1
      Satz 2“ ersetzt.
   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf
      Publikums-Sondervermögen verschmolzen wer-
      den, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht
      auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen wer-
      den. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spe-
      zial-Sondervermögen nur mit den folgenden
      Maßgaben entsprechend anzuwenden:
      1. eine Genehmigung der Verschmelzung von
         Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch
         die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die
         Anleger müssen der Verschmelzung nach
         Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zu-
         stimmen;
      2. hinsichtlich § 40b können die Angaben nach
         dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4
         im Verschmelzungsplan unterbleiben;
      3. hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung
         durch die Depotbanken mit Zustimmung
         der Anleger unterbleiben, der gesamte Ver-
         schmelzungsvorgang ist jedoch vom Ab-
         schlussprüfer zu prüfen;
      4. § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden.“

   e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht
      Masterfonds oder Feederfonds einer Master-
      Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sonder-
      vermögen Masterfonds oder Feederfonds der-
      selben Master-Feeder-Struktur sind.“
   f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
        „(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43
      Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf
      Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.“
65. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalan-
      lagegesellschaft“ die Wörter „oder im Fall ei-
      ner richtlinienkonformen Investmentaktienge-
      sellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft“ ein-
      gefügt.

   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalanlage-
      gesellschaft“ die Wörter „oder einer EU-Verwal-
      tungsgesellschaft“ eingefügt.
   c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „§ 38 ist entsprechend anzuwenden mit der
      Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß
      § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktienge-
      sellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwen-
      den mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht
      über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf
      die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn
      die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in
      eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell-
      schaft umwandelt oder keine weitere Kapitalan-
      lagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft
      benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt
      genehmigt wird. Die §§ 13 und 13a gelten ent-
      sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
      des Wortes „richtlinienkonformes Sondervermö-
      gen“ das Wort „richtlinienkonforme Investment-
      aktiengesellschaft“ tritt.“
66. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort
      „zwei“ ersetzt.
   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
      „Im Fall einer Antragstellung für eine selbstver-
      waltende Investmentaktiengesellschaft nach Ab-
      satz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf
      sechs Monate.“
67. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d
      des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien
      einer fremdverwalteten Investmentaktiengesell-
      schaft nicht anzuwenden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedin-
              gungen“ treten die Wörter „Satzung und
              Anlagebedingungen“;“.

      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Eine Investmentaktiengesellschaft darf be-
          wegliches und unbewegliches Vermögen
          auch dann erwerben, wenn es für den Be-
          trieb der Investmentaktiengesellschaft not-
          wendig ist (Investmentbetriebsvermögen).
          Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus
          der Begebung von Anlageaktien bestreiten.
          Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu
          10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens
          aufnehmen, soweit dies den Erwerb von un-
          beweglichem Vermögen ermöglichen soll,
          das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwen-
          dig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zu-
          sammen mit der Kreditaufnahme gemäß

          § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesell-
          schaftsvermögens betragen.“
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Auf die Fälle der Verschmelzung einer
      Investmentaktiengesellschaft auf eine andere In-
      vestmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschafts-
      vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
      ein Sondervermögen oder ein EU-Investment-
      vermögen sind die Vorschriften des Umwand-
      lungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden,
      soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2
      bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes er-
      gibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 ent-
      haltenen Maßgaben finden Anwendung. Die Sat-
      zung einer Investmentaktiengesellschaft darf
      für die Zustimmung der Aktionäre zu einer
      Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der
      tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der
      Hauptversammlung anwesenden oder vertrete-
      nen Aktionäre verlangen.“
68. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
                          „§ 99a

                  Sondervorschriften für
    selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
      (1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende In-
   vestmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe,
   dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und
   die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung
   sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2
   erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzu-
   wenden sind.
     (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen ent-
   sprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anla-
   geaktionären zugerechnet werden.“
69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzu-
   wenden auf die Verschmelzung
   1. eines Sondervermögens auf eine Investmentak-
      tiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschafts-
      vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
   2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
      mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-
      sellschaftsvermögen derselben Investmentak-
      tiengesellschaft,

   3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
      mentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschafts-
      vermögen einer anderen Investmentaktiengesell-
      schaft,
   4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
      mentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen
      oder ein EU-Investmentvermögen oder

   5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtli-
      nienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder
      auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlini-
      enkonformen Investmentaktiengesellschaft.
   Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
   darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Ver-
   schmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsäch-
   lich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptver-
   sammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre
   verlangen. Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind
BGBl. 2011, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
   die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht
   anzuwenden.“
70. In § 101 werden nach dem Wort „Investmentaktien-
    gesellschaft“ die Wörter „oder eines Teilgesell-
    schaftsvermögens“ und nach dem Wort „Satzung“
    die Wörter „oder Anlagebedingungen“ eingefügt
    und folgender Satz angefügt:
   „§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
   den.“
71. § 103 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 103
                    Ausgabe der Aktien“.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
72. In § 105 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
    eingefügt:
   „Unternehmensaktionäre können die Rücknahme
   ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unter-
   nehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle
   Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag
   des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1
   nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwal-
   teten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen
   auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein
   Betrag von 50 000 Euro nicht unterschritten wer-
   den.“

73. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wör-

    tern „vergleichbaren Vermögensgegenständen und

    Schulden“ das Wort „(Investmentanlagevermögen)“

    eingefügt.

74. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Bestimmungen der Satzung“ die Wörter „und der
    Anlagebedingungen“ eingefügt.
75. § 111 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden

      Sätze eingefügt:

       „Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2
       bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halb-
       jahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforder-
       lichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüfe-
       rische Durchsicht durch den Abschlussprüfer er-
       folgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „ist § 110“ durch die
      Wörter „sind die §§ 110 und 110a“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

76. § 111a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 37x des
      Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter
      „§ 37w des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Ver-
      kaufsprospekt“ die Wörter „und den in den we-
      sentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt.
77. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
    mögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7,
    10 und 11“ durch die Wörter „Vermögensgegen-
    stände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10
    und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach
    Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an
    entsprechenden ausländischen Investmentvermö-
    gen“ ersetzt.

78. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von
      § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
      vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-
      lichen“ gestrichen und nach dem Wort „Ver-
      tragsbedingungen“ die Wörter „und die wesent-
      lichen Anlegerinformationen“ eingefügt.
   b) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort
      „ausführliche“ gestrichen.
79. § 121 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 121
         Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem
      am Erwerb eines Anteils Interessierten die
      wesentlichen Anlegerinformationen in der gel-
      tenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu
      stellen. Darüber hinaus sind dem am Erwerb
      eines Anteils Interessierten und dem Anleger
      auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der
      letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbe-
      richt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem
      Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen
      oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der
      Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der
      am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der

      Anleger diese im Geltungsbereich dieses Geset-

      zes kostenlos erhalten kann. Die in den Sätzen 1

      bis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen)

      sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten
      und dem Anleger auf einem dauerhaften Daten-
      träger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38
      der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Verfügung
      zu stellen; der am Erwerb eines Anteils Inte-
      ressierte und der Anleger können jederzeit

      verlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in

      Papierform zu erhalten. Zusätzlich ist eine
      jeweils geltende Fassung der wesentlichen
      Anlegerinformationen auf der Internetseite der
      Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen
      Investmentgesellschaft oder der EU-Investment-
      gesellschaft zugänglich zu machen. Der am
      Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hin-
      zuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes
      und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen
      kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist eine
      Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss
      auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu
      übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die
      Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rück-
      nahmeabschlags und eine Belehrung über das
      Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 ent-
      halten müssen.“
   c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
      eingefügt:
         „(2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem
      Feederfonds Interessierten und dem Anleger
      eines Feederfonds sind auch der Verkaufs-
      prospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht
      des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in
      Papierform zur Verfügung zu stellen. Soweit eine
      Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Ab-
BGBl. 2011, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157
      satz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anle-
      gern des Feederfonds und des Masterfonds auf
      Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
   d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“
      gestrichen.
80. § 122 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte
      EU-Investmentanteile hat die EU-Investment-
      gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft
      folgende Unterlagen und Angaben im Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache
      oder in einer in internationalen Finanzkreisen
      üblichen Sprache zu veröffentlichen:
      1. den Jahresbericht für den Schluss eines je-
         den Geschäftsjahres,

      2. den Halbjahresbericht,

      3. den Verkaufsprospekt,
      4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung,
      5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der An-
         teile sowie
      6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem
         Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens
         zu veröffentlichen sind.
      Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
      Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne
      Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat ver-
      wendeten Fassung in deutscher Sprache zu
      veröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2
      beschriebenen Anforderungen gelten auch für
      jegliche Änderungen der genannten Informa-
      tionen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der
      Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rück-
      nahmepreis gelten die Vorschriften des Her-
      kunftsstaates des EU-Investmentvermögens
      entsprechend. Die Anleger sind entsprechend
      § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers
      zu unterrichten über
      1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile
         eines Investmentvermögens,
      2. die Kündigung der Verwaltung eines Invest-
         mentvermögens oder dessen Abwicklung,
      3. Änderungen der Vertragsbedingungen, die
         mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht
         vereinbar sind, die wesentliche Anleger-
         rechte berühren oder die Vergütungen und
         Aufwendungserstattungen betreffen, die aus
         dem Investmentvermögen entnommen wer-
         den können, einschließlich der Hintergründe
         der Änderungen sowie der Rechte der An-
         leger in einer verständlichen Art und Weise;
         dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche
         Weise weitere Informationen hierzu erlangt
         werden können,

      4. die Verschmelzung von Investmentvermö-
         gen in Form von Verschmelzungsinforma-
         tionen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie
         2009/65/EG zu erstellen sind, und
      5. die Umwandlung eines Investmentvermögens
         in einen Feederfonds oder die Änderung ei-
         nes Masterfonds in Form von Informationen,

          die gemäß Artikel 64 der             Richtlinie
          2009/65/EG zu erstellen sind.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
          „(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anle-
       gerinformationen und Unterlagen gemäß Ab-
       satz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung
       der ausländischen Investmentgesellschaft, der
       EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung
       eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform
       durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt wer-
       den und den Inhalt der ursprünglichen Informa-
       tionen richtig und vollständig wiedergeben.“

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „EG-
           Investmentanteile“ jeweils durch das Wort
           „EU-Investmentanteile“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im
           Geltungsbereich dieses Gesetzes“ die Wör-
           ter „oder in den im Verkaufsprospekt
           bezeichneten elektronischen Informations-
           medien“ eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Anleger sind zudem entsprechend
           § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers
           über Änderungen der Vertragsbedingungen,
           die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
           nicht vereinbar sind, die wesentliche An-
           legerrechte berühren oder die Vergütungen
           und Aufwendungserstattungen betreffen,
           die aus dem Investmentvermögen entnom-
           men werden können, einschließlich der Hin-
           tergründe der Änderungen und der Rechte
           der Anleger in einer verständlichen Art und
           Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen,
           wo und auf welche Weise weitere Informa-
           tionen hierzu erlangt werden können.“
    d) In Absatz 3 wird das Wort „EG-Investmentan-
       teile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“ er-
       setzt.
81. § 123 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 123
               Maßgebliche Sprachfassung
       (1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbe-
    schriften, die sich auf Anteile an einem inländischen
    Investmentvermögen oder auf ausländische Invest-
    mentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind,
    beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen
    oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
    Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121
    Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1
    genannten Unterlagen und Veröffentlichungen
    maßgeblich.

       (2) Bei EU-Investmentanteilen ist der deutsche
    Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen
    für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich;
    für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten
    Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Ge-
    setzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu
    legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch in deut-
    scher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maß-
    geblich.“
BGBl. 2011, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
82. § 124 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1
      vorangestellt:

          „(1) Werbung muss eindeutig als solche er-
       kennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig
       sein und darf nicht irreführend sein. Insbeson-
       dere darf Werbung, die eine Aufforderung zum
       Erwerb von Anteilen eines inländischen Invest-
       mentvermögens, EU-Investmentanteilen oder
       ausländischen Investmentanteilen und spezi-
       fische Informationen darüber enthält, keine Aus-
       sagen treffen, die im Widerspruch zu Informa-
       tionen des Verkaufsprospekts und den in § 42
       Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
       oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen
       Anlegerinformationen stehen oder die Bedeu-
       tung dieser Informationen herabstufen. Bei
       schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen,
       dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass
       die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der
       Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen
       Anlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist
       anzugeben, wo und in welcher Sprache diese
       Informationen oder Unterlagen für den Anleger
       oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten
       erhältlich sind und welche Zugangsmöglich-
       keiten bestehen.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und in
      seinem Satz 5 wird das Wort „EG-Investment-
      anteile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“
      ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

          „(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in
       Textform muss einen Hinweis enthalten, dass
       dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines
       Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.“

   d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „EG-Invest-
      mentanteilen“ durch das Wort „EU-Investment-
      anteilen“ ersetzt.
83. § 127 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 127

                 Prospekthaftung und Haftung
         für die wesentlichen Anlegerinformationen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „ausführ-
           lichen oder vereinfachten“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verkaufs-
           prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
           prospekts“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinforma-
       tionen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig
       oder nicht mit den einschlägigen Stellen des
       Verkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige,
       der auf Grund der wesentlichen Anlegerinfor-
       mationen Anteile gekauft hat, von der Kapital-
       anlagegesellschaft oder ausländischen Invest-
       mentgesellschaft und von demjenigen, der diese
       Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver-

      kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der
      Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten
      Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem
      Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit
      der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis
      erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so
      kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
      um den der von ihm gezahlte Betrag den Rück-
      nahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräu-
      ßerung übersteigt.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
          Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
          eingefügt und die Wörter „der Verkaufspro-
          spekte“ durch die Wörter „des Verkaufspro-
          spekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
          lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach
          Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
          eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
          prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
          prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
          lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.

   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
          Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
          eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
          prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
          prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
          lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach
          Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
          eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
          prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
          prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
          lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.

   f) Absatz 5 wird aufgehoben.

84. § 128 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 128
                      Anzeigepflicht
      (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft,
   Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkon-
   formen Sondervermögen in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver-
   treiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem
   Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung
   (EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanz-
   kreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, so-
   weit nicht die Verwendung einer Amtssprache bei-
   der Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Der Anzeige
   sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
   1. die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt
      sowie der letzte Jahresbericht und der anschlie-
      ßende Halbjahresbericht,
   2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
      § 42 Absatz 2.

   Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unter-
   lagen sind entweder zu übersetzen
   1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,
BGBl. 2011, Seite 1159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1159
2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,
3. in eine von den zuständigen Stellen des Auf-
   nahmestaates akzeptierte Sprache oder
4. in eine in internationalen Finanzkreisen ge-
   bräuchliche Sprache.
Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des
Aufnahmestaates oder in einer von den zustän-
digen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten
Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der
Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu er-
stellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
   (2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Ab-
satz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind.
Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als
Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist
der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten
nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten
Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist
eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3
ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine
Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit
möglich.

   (3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang
der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt
übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnah-
mestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung
gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
dass es sich um ein richtlinienkonformes Sonder-
vermögen handelt. Das Anzeigeschreiben und die
Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, so-
weit nicht die Verwendung einer Amtssprache
beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Die Bun-
desanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesell-
schaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmit-
telbar über die Übermittlung. Die Kapitalanlagege-
sellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser
Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt
bringen. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung
des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den
Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
   (4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1
stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapital-
anlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß An-
hang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass
die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt
sind.
   (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das An-
zeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in
Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das
Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundes-
anstalt zu übermitteln.

  (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Form der einzureichenden
Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-

   tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
   stalt übertragen.“
85. § 129 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 129
                Veröffentlichungspflichten
      (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche
   in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie
   deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer
   Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß
   Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 ge-
   nannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständi-
   gen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser
   Internetseite zu gewähren.
      (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die veröf-
   fentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf
   dem neuesten Stand zu halten. Die Kapitalanlage-
   gesellschaft hat die zuständigen Stellen des Auf-
   nahmestaates auf elektronischem Wege über jede
   Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten
   Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im
   Internet verfügbar sind, zu unterrichten. Die Kapital-
   anlagegesellschaft hat hierbei entweder die Ände-
   rungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder
   eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments
   als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
   Format beizufügen.

     (3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach
   Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die
   Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung
   (EU) Nr. 584/2010 oder die vertriebenen Anteilklas-
   sen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies
   den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor
   Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.“
86. Nach § 129 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 3

                   Öffentlicher Vertrieb
               von EU-Investmentanteilen
           im Geltungsbereich dieses Gesetzes

                           § 130
            Auf den öffentlichen Vertrieb von
     EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
      (1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Invest-
   mentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die
   Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf
   EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzu-
   wenden.
      (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
   Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie
   2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffent-
   lichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten
   sind.

                           § 131

                Pflichten bei öffentlichem
      Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
      (1) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-
   pitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen
   Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Ein-
   haltung der deutschen Rechts- und Verwaltungs-
BGBl. 2011, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1160
  vorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die er-
  forderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen
  an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und
  Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland
  erfolgen. Sie hat mindestens ein inländisches
  Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlas-
  sung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu
  benennen, über welche die Zahlungen, die für die
  Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über
  welche die Rücknahme von Anteilen durch die EU-
  Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlage-
  gesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die
  EU-Investmentanteile zumindest teilweise als ge-
  druckte Einzelurkunden ausgegeben werden.
     (2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapital-
  anlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im In-
  land vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger
  im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Infor-
  mationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser
  Informationen und Unterlagen erhalten, die sie
  gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den
  Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentver-
  mögens liefern muss.

     (3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2
  getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufs-
  prospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich
  dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei Umbrella-
  Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds,
  dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Ge-
  setzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und
  mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine
  Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist druck-
  technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
  darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds
  keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser
  Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
  öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren
  Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.

                         § 132

          Anzeige von EU-Investmentanteilen
          zum öffentlichen Vertrieb im Inland
     (1) Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft
  oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungs-
  bereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile
  öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt,
  ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
  des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen
  übermittelt haben:
  1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 584/2010,

  2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verord-
     nung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-
     Investmentvermögen handelt,
  3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung
     des EU-Investmentvermögens, den Verkaufs-
     prospekt sowie den letzten Jahresbericht und
     den anschließenden Halbjahresbericht gemäß
     Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
     2009/65/EG,
  4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG ge-
     nannten wesentlichen Anlegerinformationen.

Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen wer-
den, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder
die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investment-
vermögens über diese Übermittlung unterrichtet
wurde. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung
des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den
Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
   (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten
Unterlagen sind entweder in einer deutschen Über-
setzung oder in einer Übersetzung in eine in inter-
nationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache
vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind
in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen
sind in der Verantwortung der EU-Investmentge-
sellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu
erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle
des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass
das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mit-
gliedstaaten übermittelt werden können, sind diese
in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
lichen Sprache vorzulegen.

  (3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des
Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen,
Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93
der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.
   (4) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-
pitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über
Änderungen der Vertragsbedingungen oder der
Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresbe-
richts, des Halbjahresberichts und der wesent-
lichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu un-
terrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in
elektronischer Form verfügbar sind. Für diese
Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse
anzugeben, an die die Aktualisierungen und Ände-
rungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen
übermittelt werden müssen. Die EU-Investment-
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat
bei der Übersendung entweder die Änderungen
oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine
geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als
Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.
  (5) Im Fall einer Änderung der Informationen
über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93
Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten
Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung
der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Invest-
mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesell-
schaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Ände-
rung diese Änderung in Textform mit.

                        § 133
                 Untersagung und
       Einstellung des öffentlichen Vertriebs
  (1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der
Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-
BGBl. 2011, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
lich und geeignet sind, einschließlich einer Untersa-
gung des öffentlichen Vertriebs, wenn
1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen
   sonstige Vorschriften des deutschen Rechts ver-
   stoßen,

2. die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht
   mehr erfüllt sind.

   (2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
punkte für die Annahme, dass eine EU-Investment-
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die
EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Ge-
setzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine
Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkennt-
nisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese
auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
   (3) Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investment-
vermögens nicht beendet werden oder wenn sich
diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzu-
länglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,
1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des
   Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens
   im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der
   Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts
   dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle
   Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und
   geeignet sind, einschließlich einer Untersagung
   des weiteren öffentlichen Vertriebs;

2. die Angelegenheit erforderlichenfalls dem durch

   den Beschluss 2009/77/EG der Kommission

   vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Aus-

   schusses der europäischen Wertpapierregulie-

   rungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18)

   eingesetzten Ausschuss der europäischen Wert-

   papierregulierungsbehörden mitzuteilen.

Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-
Investmentvermögens nicht innerhalb einer an-

gemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die

EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlage-

gesellschaft, die Anteile dieses EU-Investment-
vermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist,
die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. Die Euro-
päische Kommission ist unverzüglich über jede

nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu un-

terrichten.

  (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1
und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende
Wirkung.
   (5) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-
len des Herkunftsstaates des EU-Investmentver-
mögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs
mit. Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Invest-
mentvermögens ein anderer ist als der Herkunfts-
staat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,
teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-

   Verwaltungsgesellschaft mit. Sie macht die Unter-
   sagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt,
   falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat.
   Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-
   machung nach Satz 2 Kosten, sind diese der
   Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft
   oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.

      (6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-
   staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-
   anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs
   von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Invest-
   mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft
   dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzei-
   ger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der
   Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt
   kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-
   Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlage-
   gesellschaft vornehmen, wenn die Veröffent-
   lichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die
   Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 7 bleibt
   unberührt.
      (7) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-
   staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-
   anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs
   von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Um-
   brella-Konstruktion mit, hat die EU-Investment-
   gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die
   Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unter-
   lagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unter-
   richten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4
   zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen
   dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-Investment-

   gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat

   die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüg-

   lich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-

   lichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen.

   Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf

   Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der

   Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die
   Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung
   nicht erfüllt wird.“

87. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort „EG-Invest-

    mentanteile“ durch das Wort „EU-Investmentan-

    teile“ ersetzt.

88. § 136 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
      das Wort „EG-Investmentanteile“ durch das
      Wort „EU-Investmentanteile“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „85/611/EWG“

      durch die Angabe „2009/65/EG“ ersetzt.

89. § 137 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort
          „ausführliche“ gestrichen.
      bb) In den Sätzen 3 und 6 wird jeweils das Wort
          „ausführlichen“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für die ausländischen Investmentanteile
      sind wesentliche Anlegerinformationen zu er-
      stellen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Für die
      wesentlichen Anlegerinformationen über aus-
BGBl. 2011, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1162
       ländische Investmentanteile, die hinsichtlich
       der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,
       die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach

       den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die An-

       forderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu

       beachten. Für die wesentlichen Anlegerinforma-

       tionen von ausländischen Investmentanteilen,

       die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
       unterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113
       entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42
       Absatz 2b und 2c zu beachten.“
   c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „ausführliche“
      gestrichen.
90. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
    „gültige ausführliche Verkaufsprospekt“ durch die
    Wörter „gültige Verkaufsprospekt und die im Zeit-
    punkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anleger-
    informationen“ ersetzt.
91. In § 142 Absatz 1 wird das Wort „EG-Investment-
    anteilen“ durch das Wort „EU-Investmentanteilen“
    ersetzt.
92. § 143 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2a Abs. 2
           oder 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2a Ab-
           satz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
           mern 2 bis 2b ersetzt:
          „2. entgegen

              a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
                 dung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
                 oder einer Rechtsverordnung nach
                 § 12 Absatz 5,
              b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
                 dung mit einer Rechtsverordnung
                 nach § 12 Absatz 5, oder
              c) § 12 Absatz 4 Satz 6

              eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig, nicht in der vorgeschrie-
              benen Weise oder nicht rechtzeitig
              erstattet,
          2a. entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Ver-
              schmelzungsinformation übermittelt,

          2b. entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Ver-
              schmelzungsinformation der Bundesan-
              stalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
              nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
              nicht rechtzeitig einreicht,“.

       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Halbsatz 1
           einen vereinfachten oder ausführlichen
           Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „die
           wesentlichen Anlegerinformationen oder
           einen dort genannten Verkaufsprospekt“
           ersetzt.

       dd) In Nummer 4 wird das Wort „ausführlichen“
           gestrichen.

       ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 44

           Abs. 7 Satz 1,“ die Wörter „oder entgegen
           § 44 Absatz 4a“ eingefügt, nach dem Wort
           „Halbjahresbericht“ das Wort „oder“ durch
           ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Auf-

      lösungsbericht“ die Wörter „oder einen Ab-
      wicklungsbericht“ eingefügt.

  ff) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Halbjah-

      resbericht“ das Wort „oder“ durch ein

      Komma ersetzt und werden nach dem Wort

      „Auflösungsbericht“ die Wörter „oder den

      Abwicklungsbericht“ eingefügt.

  gg) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
      mern 6a bis 6c eingefügt:
      „6a. entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwick-
           lung beginnt,
      6b. entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder
          § 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig
          oder nicht rechtzeitig macht oder die
          Anleger nicht, nicht richtig, nicht voll-
          ständig, nicht in der vorgesehenen
          Weise oder nicht rechtzeitig unterrich-
          tet,
      6c. entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder
          Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort
          genannte Information nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig, nicht in der
          vorgeschriebenen Weise oder nicht
          rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.

  hh) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 93
      Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „oder § 95 Absatz 1
      Satz 3“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
      strichen.
  bb) Nach Nummer 16 werden die folgenden
      Nummern 16a und 16b eingefügt:
      „16a. entgegen § 63a Satz 1 weniger als
            85 Prozent des Wertes des Feeder-
            fonds in Anteile eines Masterfonds an-
            legt,

      16b. entgegen § 63a Satz 2 in einen Mas-
           terfonds anlegt,“.
  cc) Nach Nummer 20 wird folgende neue Num-
      mer 20a eingefügt:

      „20a. entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen
            dort genannten Vermögensgegen-
            stand erwirbt,“.

  dd) In Nummer 21 werden nach der Angabe
      „§ 101“ die Angabe „Satz 1“ und nach
      dem Wort „Investmentaktiengesellschaft“
      die Wörter „oder eines Teilgesellschaftsver-
      mögens“ eingefügt.

  ee) In Nummer 27 wird die Angabe „§ 133 Abs. 2,
      3, 4 oder 4a“ durch die Wörter „§ 133 Ab-
      satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ er-
      setzt.

  ff) Nummer 28 wird die neue Nummer 29 und
      die bisherige Nummer 29 wird die neue

      Nummer 28.

  gg) In der neuen Nummer 28 wird nach dem
      Wort „vertreibt“ der Punkt durch das Wort
      „oder“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163
      hh) In der neuen Nummer 29 werden die Wörter
          „§ 133 Abs. 1 Satz 1 oder“ und die Wörter
          „EG-Investmentanteilen oder“ gestrichen
          und nach dem Wort „aufnimmt“ das Wort
          „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt:

                         „§ 143c

        Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
     (1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen
   behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Be-
   schwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

     (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
   schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
   den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund an-
   geben.
      (3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im
   Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem
   Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die
   außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechts-
   streitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist.
   Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg
   zu beschreiten.
      (4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1
   oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschrei-
   tende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundes-
   anstalt mit den zuständigen Stellen der anderen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über

   den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die

   §§ 5b und 19 gelten entsprechend.

      (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
   ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
   Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des
   Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3
   und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen
   zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ver-
   tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Verfahren
   ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten
   und muss insbesondere gewährleisten, dass
   1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unpartei-
      isch handelt,
   2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich
      sind,

   3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens

      rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsa-

      chen und Bewertungen vorbringen können, und

   4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Ver-
      traulichkeit der Informationen gewährleisten,
      von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-
      nis erhalten.
   Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der
   Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigne-
   ten Verteilungsschlüssels an den Kosten des
   Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur
   Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die

   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Bundesanstalt übertragen.
      (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
   ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und

   Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben
   nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete
   private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben
   dort zweckmäßiger erledigt werden können. Das
   Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
   tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
   stalt übertragen.“

94. § 144 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die wesentlichen Anlegerinformationen
          über EU-Investmentanteile, die im Geltungs-
          bereich dieses Gesetzes vertrieben werden
          sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt
          erstmals vorzulegen, sobald diese nach den
          Vorschriften eines Mitgliedstaates der
          Europäischen Union oder eines anderen Ver-
          tragsstaates des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen
          sind, spätestens zum 1. Juli 2012.“
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4

      bis 6 ersetzt:

         „(4) Wird ein richtlinienkonformes Sonder-
      vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
      verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des
      EU-Investmentvermögens die Verwendung des
      vereinfachten Verkaufsprospekts während der
      Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der
      Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle
      der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
      Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das
      übernehmende Sondervermögen, die den An-
      legern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
      zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufs-
      prospekt des übernehmenden Sondervermö-
      gens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni
      2012.
         (5) Legt ein Feederfonds in einem ausländi-
      schen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat
      des ausländischen Masterfonds die Verwendung
      des vereinfachten Verkaufsprospekts während
      der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2

      der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hin-

      sichtlich des Masterfonds an die Stelle der in

      § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3
      Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
      vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformatio-
      nen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
      der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländi-
      schen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens
      bis zum 30. Juni 2012.
        (6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in
      bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden
      Vertragsbedingungen oder einer bestehenden
      Satzung und bestehenden Anlagebedingungen
BGBl. 2011, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164
       sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5
       Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser
       Angaben eines inländischen Investmentver-

       mögens bedürfen keiner nachträglichen Ge-
       nehmigung durch die Bundesanstalt.“

95. § 145 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die
       Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten
       richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli
       2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit
       Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
       (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende
       Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der An-
       trag auf Genehmigung darf nur solche Änderun-
       gen der Vertragsbedingungen beinhalten, die
       zwingend für eine Anpassung an die Anforderun-
       gen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung
       dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2
       erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 43 Ab-
       satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
       die geänderten Vertragsbedingungen spätestens
       am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und
       diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Ab-
       satz 3 findet keine Anwendung.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf

       die am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von

       Absatz 1 erfassten Sondervermögen dieses Ge-
       setz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden

       Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012

       weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43,

       121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in

       der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung an-

       zuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die

       Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten,

       nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen

       spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß

       Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Geset-

       zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem

       1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes

       anzupassen. § 43 Absatz 5 findet mit der Maß-
       gabe Anwendung, dass die geänderten Ver-

       tragsbedingungen spätestens am 31. Dezember

       2012 bekannt zu machen sind und diese am

       1. Januar 2013 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 fin-

       det keine Anwendung. Von der in § 43 Absatz 5

       vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des An-

       legers mittels eines dauerhaften Datenträgers

       kann abgesehen werden, wenn die Änderungen

       der Vertragsbedingungen lediglich zwingend er-

       forderliche Anpassungen an die Anforderungen
       der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung die-

       ses Gesetzes beinhalten.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobi-
       lien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3

       Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor
       dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis

      zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet
      werden.“

96. § 146 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eine richtlinienkonforme Investment-
      aktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre
      Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die
      gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15
      des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
      S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung
      dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf
      Genehmigung darf nur solche Änderungen der
      Satzung und Anlagebedingungen beinhalten,
      die zwingend für eine Anpassung an die Anfor-
      derungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden
      Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4
      Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind.
      § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5
      findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
      geänderte Satzung und die geänderten Anlage-
      bedingungen spätestens am 30. Juni 2011 be-
      kannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011
      in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
      § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die
      Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung
      ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden

      Investmentaktiengesellschaften, die nicht von

      Absatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in
      der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung

      noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter ange-

      wendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121,

      123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99

      Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem

      1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. In-

      vestmentaktiengesellschaften, die nicht von Ab-

      satz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre

      Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar

      2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit

      Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011

      (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende

      Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Ab-
      satz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit

      der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte

      Satzung und die geänderten Anlagebedingun-

      gen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt

      zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in

      Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit

      § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die

      Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung

      ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.

      Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
      § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unter-

      richtung des Anlegers mittels eines dauerhaften

      Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die
      Änderungen der Satzung und der Anlagebedin-
      gungen lediglich zwingend erforderliche Anpas-
      sungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli
      2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes bein-
      halten.“

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

97. Folgender § 148 wird angefügt:
BGBl. 2011, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165
                          „§ 148

                   Übergangsvorschrift
            zur Aufhebung des § 127 Absatz 5

     Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die
   vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127
   Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März
2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 18 werden die Angaben „73/239/EWG,
   85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG
   und 2006/49/EG“ durch die Angaben „73/239/EWG,
   98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG
   und 2009/65/EG“ ersetzt.

2. In § 2c Absatz 1a Satz 8 Nummer 2 werden die

   Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom

   20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-

   und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte

   Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-

   pieren (OGAW)“ durch die Wörter „Richtlinie

   2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des

   Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der

   Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-

   stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in

   Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,

   S. 32)“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
   „Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a
   Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungs-
   gesellschaft)“ durch die Wörter „Verwaltungsgesell-

   schaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b

   der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungs-

   gesellschaft)“ ersetzt.

4. In § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c
   wird das Wort „Investmentrichtlinie“ durch die An-
   gabe „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

5. In § 10c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach
   den Wörtern „ein Institut,“ die Wörter „eine Kapital-
   anlagegesellschaft,“ und nach den Wörtern „nach

   diesem Gesetz“ die Wörter „oder als Kapitalanlage-

   gesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentge-
   setz“ eingefügt.

6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden
   jeweils die Wörter „Schuldverschreibungen gemäß
   Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie“ durch die
   Wörter „Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52
   Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.
7. In § 23a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arti-
   kels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie“
   durch die Wörter „Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2
   der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
   20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
   und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
   Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
   ren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt
   durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 9. März
   2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist,“
   durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
   2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
   tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
   für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
   (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 27a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-

   linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember

   1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-

   tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen

   für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

   (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Wörter „Richtlinie

   2009/65/EG“, die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Satz 1

   der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-

   kel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG“

   und die Wörter „Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

   der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-

   kel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie

   2009/65/EG“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-
   linie 85/611/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
   2009/65/EG“ ersetzt.

4. In § 33b Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die

   Angabe „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom

   20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-

   und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
   Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
   ren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Angabe
   „Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fas-
   sung“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des

            Wertpapierprospektgesetzes

   In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospekt-
gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zu-
letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die
Wörter „mit veränderlichem Kapital“ gestrichen.

                       Artikel 5
                   Änderung des
                Geldwäschegesetzes
  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
BGBl. 2011, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
zes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Nie-

   derlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im

   Ausland“ durch die Wörter „Zweigniederlassungen

   von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des

   § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
           aufsicht für

          a) die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme
             der Deutschen Bundesbank,
          b) Finanzdienstleistungsinstitute   und   Zah-
             lungsinstitute,
          c) im Inland gelegene Zweigstellen und
             Zweigniederlassungen von Kreditinstituten,
             Finanzdienstleistungsinstituten und Zah-
             lungsinstituten mit Sitz im Ausland,

          d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne

             des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,

          e) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
             § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und

          f) im Inland gelegene Zweigniederlassungen

             von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sin-

             ne des § 2 Absatz 6a des Investmentgeset-

             zes,“.

  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     bis 6 angefügt:
          „(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner
       Organe und dessen Beschäftigte haben der zu-
       ständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2

       Nummer 4 bis 9 sowie den Personen und Ein-

       richtungen, derer sich die zuständige Behörde
       zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf
       Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle
       Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unter-
       lagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in
       diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von
       Bedeutung sind. Die zuständige Behörde kann,
       auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflich-

       teten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Ge-

       setz festgelegten Anforderungen vornehmen und

       die Durchführung der Prüfungen auf Dritte über-
       tragen. Die Bediensteten der zuständigen Be-
       hörde sowie die sonstigen Personen, derer sich
       die zuständige Behörde bei der Durchführung
       der Prüfungen bedient, können hierzu die Ge-

       schäftsräume des Verpflichteten innerhalb der

       üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten

       und besichtigen. Die Betroffenen haben Maß-

       nahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

          (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
       tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
       gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
       der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
       prozessordnung bezeichneten Angehörigen der
       Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
       fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
       keiten aussetzen würde. Verpflichtete im Sinne

     des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die
     Auskunft auch auf solche Fragen verweigern,
     wenn sich diese auf Informationen beziehen,

     die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der

     Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten

     haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen,

     wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertrags-

     partner seine Rechtsberatung für den Zweck der
     Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in
     Anspruch genommen hat oder nimmt.

        (5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
     stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte
     Auslegungs- und Anwendungshinweise für die
     Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen
     Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Ver-
     fügung.
        (6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
     informiert die Verpflichteten über diejenigen
     Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten
     im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
     Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Infor-
     mation durch die Bundesrechtsanwaltskammer

     für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände,

     die Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe-
     rater und Steuerbevollmächtigte, die Bundes-
     notarkammer für Notare, die Mitglied einer
     Notarkammer sind, und die zuständige oberste

     Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für

     Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer

     sind. Die Information über die Gleichwertigkeit

     eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten
     nicht von einer eigenen Risikobewertung im
     Einzelfall.“

                       Artikel 6

                   Änderung des

          Restrukturierungsfondsgesetzes

  § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das durch Artikel 8
des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit

     der Deutschen Bundesbank“ und das Wort

     „nicht“ gestrichen.

  b) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

2. Folgender Absatz 11 wird angefügt:

     „(11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10

  Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat

  dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung

  kann durch Beschluss des Bundestages geändert

  oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-
  tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat
  sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
  wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
  mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechts-
  verordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die
  Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des
  Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten
  Zuleitung an den Bundestag nicht.“
BGBl. 2011, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
                       Artikel 7

                   Änderung des

             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt
   gefasst:
  „b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein
      Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT
      gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes
      verliert,“.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
         Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in
         Nummer 1a gesondert genannt sind, und
         Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
         Nummer 2.“
     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
         eingefügt:

         „1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-
              satz 1 Nummer 1 aus Aktien, die ent-
              weder gemäß § 5 des Depotgesetzes
              zur Sammelverwahrung durch eine Wert-
              papiersammelbank zugelassen sind und
              dieser zur Sammelverwahrung im Inland

              anvertraut wurden, bei denen eine Son-

              derverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des

              Depotgesetzes erfolgt oder bei denen

              die Erträge gegen Aushändigung der
              Dividendenscheine ausgezahlt oder gut-
              geschrieben werden;“.

     cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

         „6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne
             der Nummern 1 und 1a;“.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Nummer“
     die Angabe „1a und“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2
     bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1a bis 4“ er-
     setzt.
3. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des
     § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie
     7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
     jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wert-
     papiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle
     im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den
     Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6,
     7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge
     auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rech-
     nung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzu-
     nehmen.“

  b) In Satz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-

     mer 3 angefügt:

     „3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-

         mer 1a

         a) das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
            leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1
            Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländi-
            sche Wertpapierhandelsunternehmen oder
            die inländische Wertpapierhandelsbank,
            welche die Anteile verwahrt oder verwaltet
            und die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
            schreibt oder die Kapitalerträge gegen
            Aushändigung der Dividendenscheine aus-
            zahlt oder gutschreibt oder die Kapitaler-
            träge an eine ausländische Stelle auszahlt,

         b) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile
            zur Sammelverwahrung anvertraut wurden,
            wenn sie die Kapitalerträge an eine auslän-
            dische Stelle auszahlt.“

  c) In Satz 5 werden die Wörter „ , soweit es sich
     nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Ab-
     satz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt,“ gestrichen.
4. § 44a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
     „zu erstatten ist“ die Wörter „oder nach Absatz 10
     kein Steuerabzug vorzunehmen ist“ eingefügt.

  b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d
     Absatz 1 Satz 3 bis 9“ durch die Wörter „§ 50d
     Absatz 1 Satz 3 bis 11“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

       „(10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43

     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die aus-

     zahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzuneh-

     men, wenn

     1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranla-
        gungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1
        Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,

     2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
        nach Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt
        wird,
     3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
        nach Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorge-
        legt wird oder
     4. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
        nach Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vor-
        gelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuerein-
        behalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.

     Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungs-
     auftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
     des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Ver-
     lustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter
     Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des
     Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht
     vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusam-
     men mit den Kapitalerträgen, für die nach Ab-
     satz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder
     die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten
     ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten
     Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Absatz 6
     ist entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2011, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
5. § 45a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt
     durch die Wörter „ ; die auszahlende Stelle hat die
     Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des
     § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils ge-
     sondert für das Land, in dem sich der Ort der
     Geschäftsleitung des Schuldners der Kapital-
     erträge befindet, anzugeben.“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter
     „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4“ und die
     Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ durch
     die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6“
     ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt
     durch die Wörter „ , sofern nicht die Voraus-
     setzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind.“
     ersetzt.

6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
       „Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach
       § 45a Absatz 2 beizufügen.“

  b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

       „Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm
       eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2
       vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge
       als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unter-
       worfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die
       Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung
       aufzubewahren.“
  c) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „Satz 7“
     durch die Wörter „Satz 9“ ersetzt.
7. Nach § 52 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
   fügt:

    „(8) § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b in der

  Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni

  2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar

  2011 anzuwenden.“

8. Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b
   eingefügt:
    „(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a
  Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d
  Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes
  vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals
  auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
  nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.“

                        Artikel 8

                   Änderung des
             Körperschaftsteuergesetzes
   In § 32 Absatz 3 Satz 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 1
Nr. 1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 1a“ er-
setzt.

                       Artikel 9
                    Änderung des
              Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Dach-Son-
       dervermögen“ durch das Wort „Dach-Invest-
       mentvermögen“ ersetzt.

    b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Übertra-
       gung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.

    c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort
       „Spezial-Sondervermögen“ die Wörter „und
       Spezial-Investmentaktiengesellschaften“ einge-
       fügt.
    d) In der Angabe zu § 17a wird das Wort „Übertra-

       gung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
 2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgen-
    den Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
      „(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

    1. inländische Investmentvermögen, soweit diese
       gebildet werden,

       a) in Form eines Sondervermögens im Sinne
          des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
          das von einer Kapitalanlagegesellschaft im
          Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-
          zes verwaltet wird,
       b) in Form eines Sondervermögens im Sinne
          des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
          das von einer inländischen Zweigniederlas-
          sung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im
          Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-
          setzes verwaltet wird,
       c) in Form eines Sondervermögens im Sinne
          des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
          das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im

          Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-

          setzes im Wege der grenzüberschreitenden

          Dienstleistung verwaltet wird, und

       d) in Form einer inländischen Investmentaktien-
          gesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des
          Investmentgesetzes,
    2. inländische Investmentanteile in Form der An-
       teile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buch-
       stabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form
       von Aktien an der inländischen Investment-
       aktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d
       und
    3. ausländische Investmentvermögen und aus-

       ländische Investmentanteile im Sinne des § 2
       Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.
       (1a) Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt
    ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne
    des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder
    einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-
    Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a
    des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Invest-
    mentvermögen der Vertragsform zu den ausländi-
    schen Investmentvermögen. Ist nach dem Recht
BGBl. 2011, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
  des Herkunftsstaates eines Investmentvermögens
  nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanla-
  gegesellschaft im Inland oder der inländischen
  Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesell-
  schaft die Bundesrepublik Deutschland zur Rege-
  lung der umfassenden Besteuerung des Invest-
  mentvermögens berufen, so gilt dieses für die An-
  wendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1
  als inländisches Investmentvermögen. Anteile an
  einem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als
  Anteile an einem inländischen Investmentvermö-
  gen. Anteile an einem Investmentvermögen nach
  Satz 1 zählen zu den ausländischen Investmentan-
  teilen.

     (2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und

  § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2
  Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten
  entsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes
  sind die Inhaber von Anteilen an Investment-
  vermögen, unabhängig von deren rechtlicher Aus-
  gestaltung. Inländische Investmentvermögen sind
  zugleich inländische Investmentgesellschaften im
  Sinne dieses Gesetzes. Sie werden bei der Gel-
  tendmachung von Rechten und der Erfüllung von
  Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des

  1. Absatzes 1 Nummer 1

     a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesell-
        schaft,
     b) Buchstabe b durch die inländische Zweignie-

        derlassung der ausländischen Verwaltungs-

        gesellschaft und

     c) Buchstabe c durch die inländische Depot-
        bank und
  2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft

  vertreten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 wird das Wort „Anteilscheinin-
         haber“ durch das Wort „Anleger“ ersetzt.
     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Reicht im Falle der Teilausschüttung die Aus-
         schüttung nicht aus, um die Kapitalertrag-
         steuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich
         der bundes- oder landesgesetzlich gere-
         gelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertrag-
         steuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten,
         gilt auch die Teilausschüttung dem Anleger
         mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in
         dem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom
         Investmentvermögen erzielt worden sind,
         als zugeflossen und für den Steuerabzug
         als ausschüttungsgleicher Ertrag.“

  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     bis 1c eingefügt:

        „(1a) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an ei-
     nem ausschüttenden Investmentvermögen unter
     Einschluss des Rechts zum Bezug der Aus-
     schüttung, erhält er ihn aber ohne dieses Recht,
     so gelten die Einnahmen anstelle der Aus-
     schüttung als vom Investmentvermögen an den

      Anleger ausgeschüttet. Hat das Investment-
      vermögen auf den erworbenen Anteil eine
      Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
      geleistet, sind dem Anleger neben den Einnah-
      men anstelle der Ausschüttung auch Beträge in
      Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge zu-
      zurechnen. Die Bekanntmachungen nach § 5
      gelten auch für diese Einnahmen und Beträge.
      Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die
      Einnahmen anstelle der Ausschüttung auf den
      Investmentanteil und die Beträge nach Satz 2
      den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. Die
      auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der
      Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c
      hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer

      des Anteils einzuziehen.

         (1b) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem
      inländischen thesaurierenden Investmentver-
      mögen im Laufe des Geschäftsjahres, erhält er
      ihn aber nach Ablauf des Geschäftsjahres, so
      gilt dem Anleger ein Betrag zum Ende des Ge-
      schäftsjahres als zugeflossen, der in Höhe und
      Zusammensetzung den ausschüttungsgleichen
      Erträgen entspricht. Leistet das Investmentver-
      mögen auf den erworbenen Anteil eine Teilaus-
      schüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, ist

      der Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüt-
      tung zu erhöhen. Die Bekanntmachungen nach
      § 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und
      Teilausschüttungen. Für die Anwendung dieses
      Gesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 den

      ausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige

      Einnahmen anstelle der Teilausschüttung nach
      Satz 2 der Ausschüttung auf den Investmentan-
      teil gleich. Der Entrichtungspflichtige nach § 7
      Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbe-
      träge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2
      vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.
         (1c) Die Investmentgesellschaft hat in Ab-
      stimmung mit der Depotbank dafür Sorge zu
      tragen, dass durch Anteilsrückgaben, die vor
      dem Tag verlangt oder vereinbart werden, an
      dem der Nettoinventarwert des Investmentver-
      mögens um die von der auszahlenden Stelle
      oder dem Entrichtungspflichtigen zu erhebenden
      Steuerabzugsbeträge vermindert wird, und die
      nach diesem Tag erfüllt werden, nicht von einem
      zu niedrigen Umfang des Investmentvermögens
      ausgegangen wird und Ausschüttungen an die
      Anleger oder als Steuerabzugsbeträge zur Verfü-
      gung zu stellende Beträge nur in dem Umfang
      das Investmentvermögen belasten, der den
      Berechnungen der Investmentgesellschaft ent-
      spricht.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 und 1a“ ersetzt.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3
   werden jeweils hinter dem Wort „Investmentgesell-
   schaft“ die Wörter „oder die ein EU-Investmentver-
   mögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanla-
   gegesellschaft“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
       aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
           Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter
           „Nummer 1 und 1a“ ersetzt.
       bb) Satz 4 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2
       Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten
       und ausschüttungsgleichen Erträge die Ab-
       sätze 1, 3, 3a und 3c anzuwenden; die zu erhe-

       bende Kapitalertragsteuer ist von dem ausge-

       schütteten Betrag einzubehalten. Im Falle einer
       Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind
       auf die ausgeschütteten und ausschüttungsglei-
       chen Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzu-
       wenden.“
  c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
     bis 3d ersetzt:
          „(3) Eine Kapitalertragsteuer wird von den Er-
       trägen aus einem Anteil an einem inländischen
       Investmentvermögen erhoben,
       1. soweit in den Erträgen aus dem Investment-
          anteil inländische Erträge im Sinne des § 43
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie
          Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthal-
          ten sind,
         a) von den ausgeschütteten Erträgen nach
            Maßgabe des Absatzes 3a und

         b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen

            nach Maßgabe des Absatzes 3b,

       2. soweit in den Erträgen aus dem Investment-
          anteil Erträge aus der Vermietung und Ver-
          pachtung von und Gewinne aus Veräuße-
          rungsgeschäften mit im Inland belegenen
          Grundstücken     und    grundstücksgleichen
          Rechten enthalten sind,
         a) von den ausgeschütteten Erträgen nach
            Maßgabe des Absatzes 3c und

         b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen

            nach Maßgabe des Absatzes 3d.

       Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungs-
       pflichtigen. Dieser hat die auszuschüttenden
       Beträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge
       bei der Depotbank einzuziehen, soweit er sie
       nicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer
       des Anteils einzuziehen hat. Das Investment-
       vermögen hat der Depotbank die Beträge für
       die Ausschüttungen und den Steuerabzug zur
       Verfügung zu stellen, die sich nach seinen
       Berechnungen unter Verwendung der von der
       Depotbank ermittelten Zahl der Investment-
       anteile ergeben.
         (3a) Entrichtungspflichtiger ist bei ausge-
       schütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3
       Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende
       Stelle
       1. das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
          leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Ein-
          kommensteuergesetzes oder das inländi-
          sche Wertpapierhandelsunternehmen, wel-
          ches, oder die inländische Wertpapierhan-
          delsbank, welche

   a) die Anteile an dem Investmentvermögen
      verwahrt oder verwaltet und
      aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-
          zahlt oder gutschreibt oder
      bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an
          eine ausländische Stelle auszahlt oder
   b) die Anteile an dem Investmentvermögen
      nicht verwahrt oder verwaltet und

      aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-

          zahlt oder gutschreibt oder

      bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an
          eine ausländische Stelle auszahlt, oder
2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile an
   dem Investmentvermögen zur Sammel-
   verwahrung anvertraut wurden, wenn sie die
   Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine aus-
   ländische Stelle auszahlt.
Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Ka-
pitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes gel-
tenden Vorschriften des Einkommensteuerge-
setzes entsprechend anzuwenden.
   (3b) Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüt-
tungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische
Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszah-
lende Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre. Die

Depotbank hat die Steuerabzugsbeträge den

inländischen Stellen nach Satz 1 auf deren An-
forderung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht
die inländische Stelle Beträge nach § 2 Ab-
satz 1b einzuziehen hat; nicht angeforderte
Steuerabzugsbeträge hat die Depotbank nach
Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des
Geschäftsjahres des Investmentvermögens zum
10. des Folgemonats anzumelden und abzufüh-
ren. Das Investmentvermögen, die Depotbank
und die sonstigen inländischen Stellen haben

das zur Verfügungstellen und etwaige Rück-

forderungen der Steuerabzugsbeträge nach
denselben Regeln abzuwickeln, die für aus-
geschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a gelten würden. Die
inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer
spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit
dem Ende des Geschäftsjahres des Investment-
vermögens einzubehalten und zum 10. des
Folgemonats anzumelden und abzuführen.
Ergänzend sind die für den Steuerabzug von
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuerge-
setzes geltenden Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.
   (3c) Den Steuerabzug hat bei ausgeschütte-
ten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflich-
tiger die auszahlende Stelle im Sinne des Ab-
satzes 3a Satz 1 vorzunehmen. Ergänzend sind
die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
BGBl. 2011, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
     (3d) Den Steuerabzug nimmt bei ausschüt-
  tungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3
  Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungs-
  pflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle
  einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Ab-
  satz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a
  Satz 1 wäre. Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entspre-
  chend anzuwenden. Ergänzend sind die für den
  Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des
  § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2
  des Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-
  schriften des Einkommensteuergesetzes ent-
  sprechend anzuwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen
  eines inländischen Investmentvermögens mit
  Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
  Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ge-
  nannten hat als Entrichtungspflichtiger die in-
  ländische Stelle einen Steuerabzug vorzuneh-
  men, die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3
  Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d
  Satz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet
  wäre. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
  Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
  wenden.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen

  nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b

  und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4

  von der inländischen Stelle weder vom Steuer-

  abzug abgesehen noch ganz oder teilweise

  Abstand genommen, wird auf Antrag die ein-

  behaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraus-
  setzungen des § 44a Absatz 4 und des § 44b
  Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
  in dem dort vorgesehenen Umfang von der in-
  ländischen Investmentgesellschaft erstattet. Der
  Anleger hat der Investmentgesellschaft eine
  Bescheinigung der inländischen Stelle im Sinne
  der Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der
  hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vor-
  genommen hat und auch nicht vornehmen
  wird. Im Übrigen sind die für die Anrechnung
  und Erstattung der Kapitalertragsteuer gelten-
  den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
  entsprechend anzuwenden. Die erstattende in-
  ländische Investmentgesellschaft haftet in sinn-
  gemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 des
  Einkommensteuergesetzes für zu Unrecht vor-
  genommene Erstattungen; für die Zahlungs-
  aufforderung gilt § 219 der Abgabenordnung
  entsprechend. Für die Überprüfung der Erstat-
  tungen sowie für die Geltendmachung der Rück-
  forderung von Erstattungen oder der Haftung ist
  das Finanzamt zuständig, das für die Besteue-
  rung der inländischen Investmentgesellschaft
  nach dem Einkommen zuständig ist.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Wird bei einem Gläubiger ausschüttungs-
  gleicher Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als
  Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
  oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch
  gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der

     inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug ab-
     gesehen, hat die inländische Investmentgesell-
     schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-
     steuer zu erstatten. Die inländische Investment-
     gesellschaft hat sich von dem ausländischen
     Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
     versichern zu lassen, dass der Gläubiger der
     Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als
     Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
     oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch
     gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Ver-
     fahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steu-
     erabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
     Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
     soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder
     als zugeflossen gelten, der eine nach den
     Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Eu-
     ropäischen Union oder des Europäischen Wirt-
     schaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne
     des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeits-
     weise der Europäischen Union oder des Arti-
     kels 34 des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäfts-
     leitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines
     dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft
     im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Kör-
     perschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit
     es sich um eine nach den Rechtsvorschriften
     eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirt-

     schaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine

     Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die-

     sem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,

     dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen

     besteht. Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend

     anzuwenden.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Dach-Sonder-
     vermögen“ durch das Wort „Dach-Investment-
     vermögen“ ersetzt.

  b) In Satz 1 wird das Wort „Dach-Sondervermö-
     gens“ durch das Wort „Dach-Investmentvermö-
     gens“ ersetzt.
  c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraus-
     setzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind
     die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungs-
     grundlagen des Ziel-Investmentvermögens den
     steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investment-
     vermögens zuzurechnen.“

  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-
     Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2
     Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzu-
     wenden.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Das inländische Sondervermögen gilt in
         den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
         Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im
         Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des
         Körperschaftsteuergesetzes.“
BGBl. 2011, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Invest-
          mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1a
          Satz 2.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den
     Wörtern „bei den übrigen Kapitalerträgen“ die
     Wörter „außer Kapitalerträgen im Sinne des

     § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkom-

     mensteuergesetzes“ eingefügt.

8. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in des-
  sen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Invest-
  mentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des
  § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen
  Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in
  den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
  in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der in-
  ländischen Depotbank befindet.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“
     durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „Übertragung al-

     ler Gegenstände eines Sondervermögens“ durch

     das Wort „Verschmelzung“ und die Wörter „§ 40

     des Investmentgesetzes“ durch die Wörter

     „§ 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger

     Beteiligung inländischer Sondervermögen“ er-
     setzt.
  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investment-
       gesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt
       als Geschäftsjahresende des übertragenden
       Sondervermögens.“

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum

     Übertragungsstichtag“ durch die Wörter „zu Be-
     ginn des dem Übertragungsstichtag folgenden
     Tages“ ersetzt.

  e) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
       „Erhalten die Anleger des übertragenden Son-
       dervermögens eine Barzahlung im Sinne des
       § 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als

       Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
       des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
       Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung
       nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Dop-
       pelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes
       oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Ein-
       kommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des
       Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1
       des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind
       nicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Aus-
       schüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil
       der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln.“
  f) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 werden nach den
     Wörtern „andere Investmentgesellschaft“ die
     Wörter „oder ein Teilgesellschaftsvermögen
     einer anderen Investmentaktiengesellschaft“
     eingefügt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „und Spezial-
       Investmentaktiengesellschaften“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6, 7 Abs. 4
           Satz 2“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“

           durch das Wort „Investmentvermögens“ er-

           setzt.
       cc) Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:
           „Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und
           nach § 7 ist durch die Investmentgesell-
           schaft innerhalb eines Monats nach der Ent-
           stehung zu entrichten. Die Investmentgesell-
           schaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine
           Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-
           benem Datensatz auf elektronischem Weg
           nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
           lungsverordnung vom 28. Januar 2003
           (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8
           der Verordnung vom 17. November 2010
           (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in
           der jeweils geltenden Fassung zu übermit-

           teln. Im Rahmen der ergänzenden Anwen-

           dung der Vorschriften des Einkommensteu-

           ergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a

           Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkom-

           mensteuergesetzes nicht anzuwenden.“

    c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Von den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in
       Höhe von 25 Prozent durch die Investmentge-
       sellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10
       gilt entsprechend.“

11. § 17a wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“

       durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.

    b) In Satz 1 werden die Wörter „Übertragungen
       zwischen Rechtsträgern desselben Staates“
       durch die Wörter „Verschmelzungen von Invest-
       mentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht
       unterliegen,“ und in Nummer 1 die Angabe „§ 40“
       durch die Angabe „§ 40g“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 7 werden vor den Wörtern „erstmals
           auf Kapitalerträge anzuwenden“ die Wörter
           „vorbehaltlich der Sätze 8 und 9“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

           „Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
           Buchstabe a entsprechend, soweit dieser
           inländische Immobilienerträge aus seinem
           Anwendungsbereich ausnimmt.“
    b) Die folgenden Absätze 20 und 21 werden ange-
       fügt:
          „(20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10, 11
       Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1
       Satz 2 und § 17a in der Fassung des Artikels 9
       des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
       S. 1126) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzu-
BGBl. 2011, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
      wenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen.
      Die §§ 2, 7, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1
      und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des
      Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
      (BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge
      anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen
      des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen
      nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder
      ihm als zugeflossen gelten. Für vor dem 1. Ja-
      nuar 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat
      die inländische Stelle abweichend von § 7 Ab-
      satz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertrag-
      steuer spätestens mit Ablauf des zweiten Mo-
      nats seit dem Ende des Geschäftsjahres des In-

      vestmentvermögens einzubehalten und zum 10.

      des Folgemonats anzumelden und abzuführen.

      Steuerabzugsbeträge, die für vor dem 1. Januar

      2013 als zugeflossen geltende Erträge von Ent-

      richtungspflichtigen bei der Depotbank nicht

      eingezogen wurden, hat die Depotbank abwei-
      chend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spä-
      testens mit Ablauf des dritten Monats seit dem
      Ende des Geschäftsjahres des Investmentver-
      mögens einzubehalten und zum 10. des Folge-
      monats anzumelden und abzuführen.

         (21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
      Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
      (BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem
      Investmentvermögen nach dem 31. Dezember
      2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit
      der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapital-
      erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine
      Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b
      Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur
      zulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus
      denen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt
      des Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem
      wirtschaftlichen Eigentum auch

      1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investment-
         aktiengesellschaft oder
      2. bei Sondervermögen im zivilrechtlichen Ei-
         gentum der Kapitalanlagegesellschaft oder
         im zivilrechtlichen Miteigentum der Anleger

      stehen. Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus
      Anteilen, wenn es sich um den Erwerb von An-
      teilen an einem Ziel-Investmentvermögen han-
      delt und die Anteile an das Dach-Investmentver-
      mögen ausgegeben werden.“

                      Artikel 10

                   Änderung des
                Zerlegungsgesetzes

   Nach § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:

  „(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes ei-
nem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung
des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat

das Land den Steuerbetrag an das Land zu überwei-
sen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners
der Kapitalerträge befindet.“

                      Artikel 11
                    Änderung des
                    REIT-Gesetzes

   Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bun-

  desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu

  zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden,

  wenn Umstände außerhalb des Verantwortungs-

  bereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung

  rechtfertigen.“

2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1, 1a“ ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:

     „(11) § 10 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
  Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
  S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzu-
  wenden. § 20 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des
  Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
  S. 1126) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
  die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011
  zufließen.“

                      Artikel 12
                  Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft,
  an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das
  herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren

  vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem
  Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils
  unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom
  Hundert ununterbrochen beteiligt ist.“
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12
  des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist
  erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die

  nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.“

                      Artikel 13
                   Änderung der
         Makler- und Bauträgerverordnung

   In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträger-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I
S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 124
BGBl. 2011, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 bis 2a“
ersetzt.

                      Artikel 14
                   Änderung der
         Verordnung zur Durchführung der
    Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
  Nach der Zwischenüberschrift zum Vierten Teil der
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die
Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1906), die zuletzt durch Artikel 110 Absatz 4 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt:

                         „§ 9

                 Versicherungspflicht

  (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich ge-
gen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Geset-
zes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
schäden zu versichern und die Versicherung während
der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der

Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Ver-

mögensschäden erstrecken, für die der Versicherungs-
nehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs einzustehen hat.

  (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsge-
setzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen genommen werden.“

                      Artikel 15
                     Inkrafttreten

   (1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e, Nummer 10
Buchstabe f, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 28 be-
schränkt auf § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4, Nummer 34
beschränkt auf § 40c Absatz 3, Nummer 44 Buch-
stabe b, Nummer 84 beschränkt auf § 128 Absatz 6,
Nummer 93 beschränkt auf § 143c Absatz 5 und 6,
Nummer 94 beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95

und 96, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in
Kraft.

  (3) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in

Kraft.

  (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2011 in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 22. Juni 2011
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian Wulff
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1126. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes de86a2e4d090ba38….