Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1126
BGBl. 2011 I S. 1126 · 276.864 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)*)
Vom 22. Juni 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
schriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von
EU-Investmentvermögen durch Kapital-
anlagegesellschaften“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
– der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-
meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
17.11.2009, S. 32),
– der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforde-
rungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement
und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Ver-
waltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) und
– der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds-
verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeige-
verfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010,
S. 16).
b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und
grenzüberschreitender Dienstleistungs-
verkehr von EU-Verwaltungsgesellschaf-
ten
§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richt-
linienkonformer Sondervermögen durch
EU-Verwaltungsgesellschaften“.
c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-
sion“.
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung“.
e) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investment-
vermögens auf ein richtlinienkonformes
Sondervermögen
§ 40b Verschmelzungsplan
§ 40c Prüfung der Verschmelzung
§ 40d Verschmelzungsinformationen
§ 40e Rechte der Anleger
§ 40f Kosten der Verschmelzung
§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung“.
f) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anle-
gerinformationen
§ 42a Information mittels eines dauerhaften
Datenträgers“.
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjah-
res-, Zwischen-, Auflösungs- und Ab-
wicklungsberichts“.
h) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Struk-
turen

§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapital-
anlagegesellschaft und Depotbank
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 45e Abwicklung eines Masterfonds
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Mas-
terfonds
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Ände-
rung des Masterfonds“.
i) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentver-
mögen“.
j) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
angefügt:
„§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschrän-
kungen für Feederfonds“.
k) In der Angabe zu § 93 wird das Wort „Verkaufs-
prospekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“
ersetzt.
l) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sonder-
vermögen“.
m) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 99a Sondervorschriften für selbstverwal-
tende Investmentaktiengesellschaften“.
n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
„§ 103 Ausgabe der Aktien“.
o) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
„§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflich-
ten“.
p) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Maßgebliche Sprachfassung“.
q) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die
wesentlichen Anlegerinformationen“.
r) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:
„§ 129 Veröffentlichungspflichten“.
s) Nach § 129 werden die Angaben zum Ab-
schnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Öffentlicher
Vertrieb von EU-Investmentanteilen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-In-
vestmentanteilen anwendbare Vorschrif-
ten
§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von
EU-Investmentanteilen im Inland
§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum
öffentlichen Vertrieb im Inland
§ 133 Untersagung und Einstellung des öffent-
lichen Vertriebs
§ 134 (weggefallen)“.
t) Nach der Angabe zu § 143b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfah-
ren“.
u) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-
gabe angefügt:
„§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des
§ 127 Absatz 5“.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Investment-
fonds im Sinne des § 2 Abs. 1“ durch die Wörter
„Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2“
ersetzt.
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgen-
den Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. die Aufsicht über inländische Investment-
gesellschaften, die Anteile oder Aktien an
inländischen Investmentvermögen nach
Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Invest-
mentvermögen ausgeben,
3. den beabsichtigten und den tatsächlichen
öffentlichen Vertrieb von ausländischen In-
vestmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9
sowie den beabsichtigten und tatsächlichen
Vertrieb von Anteilen an ausländischen In-
vestmentvermögen, die hinsichtlich der An-
lagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar
sind, sowie
4. die Verwaltung von richtlinienkonformen
Sondervermögen durch eine EU-Verwal-
tungsgesellschaft im Inland.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Inländische Investmentgesellschaften
sind Kapitalanlagegesellschaften und Invest-
mentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesell-
schaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften
und EU-Investmentvermögen in Satzungsform,
die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum haben und den Anfor-
derungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder
eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richt-
linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemein-
same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 32) entsprechen.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörter „inländi-
sche Investmentvermögen“ die Wörter „in Ver-
tragsform“ eingefügt.
c) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Anteile oder Aktien an inländischen Invest-
mentvermögen sowie an entsprechenden
ausländischen Investmentvermögen,“.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Unternehmen“ durch
die Wörter „inländische Unternehmen“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländi-
sche Unternehmen, deren Hauptzweck in der

Verwaltung von inländischen Investmentvermö-
gen oder EU-Investmentvermögen sowie der in-
dividuellen Vermögensverwaltung besteht.“
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Un-
ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde-
rungen an eine Verwaltungsgesellschaft im
Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.“
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) EU-Investmentvermögen sind Invest-
mentvermögen, die dem Recht eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
stehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform
den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG
entsprechen.“
h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an
einem EU-Investmentvermögen, die von einer
EU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalan-
lagegesellschaft ausgegeben werden.“
i) In Absatz 11 Satz 2 wird in Nummer 7 am Ende
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummer 8 angefügt:
„8. ein ausländischer Masterfonds ausschließ-
lich Anteile an einen oder mehrere inländi-
sche Feederfonds ausgibt.“
j) Die Absätze 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
„(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Geset-
zes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage-
gesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermö-
gen zugelassen wurde.
(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Geset-
zes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage-
gesellschaft
1. eine Zweigniederlassung unterhält oder im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs tätig wird, oder
2. die Absicht anzeigt, Anteile an einem richt-
linienkonformen Sondervermögen oder Ak-
tien einer richtlinienkonformen Investmentak-
tiengesellschaft oder eines Teilgesellschafts-
vermögens einer richtlinienkonformen Invest-
mentaktiengesellschaft zu vertreiben.“
k) Die Absätze 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
„(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunter-
nehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
buchs sind.
(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunter-
nehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
buchs sind.“
l) Die folgenden Absätze 25 bis 28 werden ange-
fügt:
„(25) Verschmelzungen im Sinne dieses Ge-
setzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines
inländischen Investmentvermögens
1. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-
werte und Verbindlichkeiten eines oder meh-
rerer übertragender Investmentvermögen auf
ein anderes bestehendes übernehmendes
inländisches Investmentvermögen oder EU-
Investmentvermögen (Verschmelzung durch
Aufnahme) oder
2. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-
werte und Verbindlichkeiten zweier oder meh-
rerer übertragender Investmentvermögen auf
ein neues, dadurch gegründetes überneh-
mendes inländisches Investmentvermögen
oder EU-Investmentvermögen (Verschmel-
zung durch Neugründung)
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder
Aktien des übernehmenden Investmentvermö-
gens an die Anleger oder Aktionäre des über-
tragenden Investmentvermögens sowie gegebe-
nenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht
mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils
oder einer Aktie am übertragenden Investment-
vermögen. Verschmelzungen eines EU-Invest-
mentvermögens auf ein richtlinienkonformes
Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Invest-
mentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschafts-
vermögen einer richtlinienkonformen Invest-
mentaktiengesellschaft können darüber hinaus
gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG
erfolgen.
(26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes
sind Sondervermögen, Investmentaktiengesell-
schaften, Teilgesellschaftsvermögen einer In-
vestmentaktiengesellschaft oder EU-Invest-
mentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres
Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
(27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes
sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richt-
linienkonforme Investmentaktiengesellschaften
oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinien-
konformen Investmentaktiengesellschaft, EU-In-
vestmentvermögen, Sonstige Sondervermögen
oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,
die Anteile an mindestens einen Feederfonds
ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds
sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
(28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses
Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern
gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck
angemessene Dauer zu speichern, einzusehen
und unverändert wiederzugeben.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-
menwirken mit anderen Personen oder Unter-
nehmen eine bedeutende Beteiligung an einer
Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interes-
sierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt un-

verzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1
Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt ent-
sprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kre-
ditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur
gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
(2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach
Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem
Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang
der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt
hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im
Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesenge-
setzes entsprechend. Die Bundesanstalt kann
innerhalb des Beurteilungszeitraums den beab-
sichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass
1. die Kapitalanlagegesellschaft nicht in der
Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan-
forderungen insbesondere nach der Richtlinie
2009/65/EG zu genügen, oder
2. die Kapitalanlagegesellschaft durch die Be-
gründung oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden
Beteiligung in einen Unternehmensverbund
eingebunden würde, der durch die Struktur
des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft,
einen wirksamen Informationsaustausch zwi-
schen den zuständigen Stellen oder die Auf-
teilung der Zuständigkeiten zwischen diesen
beeinträchtigt, oder
3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1
und 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes ge-
nannten Fälle, die entsprechend gelten, vor-
liegt.
§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesenge-
setzes ist entsprechend anzuwenden. Wider-
spruch und Anfechtungsklage haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten
Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der
bedeutenden Beteiligung und den von ihm
kontrollierten Unternehmen die Ausübung des
Stimmrechts untersagen und anordnen, dass
über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt
werden darf; Widerspruch und Anfechtungs-
klage haben keine aufschiebende Wirkung. Im
Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht
am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag
der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesell-
schaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treu-
händer zu bestellen, auf den es die Ausübung
des Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3
bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet
die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3
des Kreditwesengesetzes aufgeführten natür-
lichen oder juristischen Personen ist. § 8 Ab-
satz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer
Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte
der für den Anzeigepflichtigen zuständigen
Stelle anzugeben.“
d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat dies
der Bundesanstalt“ die Wörter „unverzüglich
schriftlich“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen zu erlassen über Art,
Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg
der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden
Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der
Anzeige vorzulegen sind. Es kann diese Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt übertragen.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Be-
zeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“,“ das
Wort „ „Investmentvermögen“ “ und ein Komma
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Invest-
mentgesellschaften mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
das Wort „EU-Investmentgesellschaften“ er-
setzt.
6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Investmentfonds“
durch das Wort „Sondervermögens“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Invest-
mentaktiengesellschaft“ ein Komma und die
Wörter „die Verwaltung eines richtlinien-
konformen Sondervermögens durch eine
EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten
von ausländischen Investmentgesellschaf-
ten, die keine EU-Investmentgesellschaften
sind,“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dabei kann die Bundesanstalt insbeson-
dere
1. von jedermann Auskünfte einholen, die
Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
sung von Kopien verlangen sowie
2. bereits existierende Aufzeichnungen von
Telefongesprächen und Datenübermitt-
lungen anfordern,
soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
dies für die Überwachung eines Verbots oder
Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.

Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zu-
gewiesenen Aufgaben Missständen entge-
genzuwirken, welche die ordnungsgemäße
Verwaltung von Investmentvermögen, die
ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleis-
tungen oder Nebendienstleistungen nach § 7
Absatz 2 oder die Tätigkeit einer Depotbank
nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder
erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt
bewirken können. Die Bundesanstalt kann
Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-
derlich sind, diese Missstände zu beseitigen
oder zu verhindern.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar
gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1
wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote
dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internet-
seite öffentlich bekanntmachen, es sei denn,
diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte
erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Inte-
ressen der Anleger auswirken oder zu einem un-
verhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten
führen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„dieses Gesetzes unterliegt“ die Wörter „oder
ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2
vorliegt“ eingefügt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländi-
sche Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1
Nr. 1“ durch die Wörter „inländische Investmentver-
mögen oder EU-Investmentvermögen“ ersetzt.
9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
tern „Verwaltung von Investmentvermögen“ die
Wörter „(kollektive Vermögensverwaltung)“ ein-
gefügt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) In Nummer 6a wird nach den Wörtern „Beendi-
gung der Verwaltung von“ das Wort „Anteilen“
durch das Wort „Vermögen“ ersetzt und werden
jeweils nach dem Wort „Anleger“ die Wörter
„und Kunden“ eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „inländischen“ ge-
strichen und nach dem Wort „Anleger“ die
Wörter „oder Aktionäre einer von ihr verwal-
teten Investmentaktiengesellschaft“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Depot-
bank“ die Wörter „und ausschließlich im In-
teresse der Anleger beziehungsweise der
Aktionäre einer von ihr verwalteten Invest-
mentaktiengesellschaft“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Anleger“ ein Komma und die Wörter „der
Aktionäre einer von ihr verwalteten Invest-
mentaktiengesellschaft“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Sondervermö-
gen“ durch das Wort „Investmentvermögen“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anle-
ger“ die Wörter „und der Aktionäre einer
von ihr verwalteten Investmentaktiengesell-
schaft“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kapitalanlagegesellschaft muss so
organisiert sein, dass das Risiko von Inte-
ressenkonflikten zwischen
1. der Gesellschaft und den Anlegern, Aktio-
nären einer von ihr verwalteten Invest-
mentaktiengesellschaft oder Kunden,
2. verschiedenen Anlegern, Aktionären einer
von ihr verwalteten Investmentaktienge-
sellschaft oder Kunden,
3. einem Anleger, Aktionär einer von ihr ver-
walteten Investmentaktiengesellschaft
oder Kunden und einem Investmentver-
mögen oder
4. zwei Investmentvermögen
möglichst gering ist.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“
durch das Wort „Investmentvermögens“ und
das Wort „Transaktionskosten“ durch die
Wörter „unangemessene Kosten, Gebühren
und Praktiken“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft
Masterfonds und Feederfonds, muss sie so
organisiert sein, dass das Risiko von Interessen-
konflikten zwischen Feederfonds und Master-
fonds oder zwischen Feederfonds und anderen
Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist.
Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbeson-
dere geeignete Regelungen zu den Kosten und
Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu
tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeignete
Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des
Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den
Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die
von Feederfonds erworben werden können.
(3b) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ange-
messene Grundsätze und Verfahren anzuwen-
den, um eine Beeinträchtigung der Marktstabi-
lität und Marktintegrität zu verhindern. Dabei
sind insbesondere angemessene Maßnahmen
zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berech-
nung und Veröffentlichung des Wertes von
Investmentvermögen, insbesondere von Master-
fonds und Feederfonds, zu treffen. Missbräuch-
liche Marktpraktiken sind zu verhindern, ins-
besondere die kurzfristige, systematische Speku-
lation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung
von Kursdifferenzen an Börsen und anderen
organisierten Märkten und damit verbundene
Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.“

e) In Absatz 4 wird das Wort „Anlegers“ durch das
Wort „Kunden“ und das Wort „Anleger“ durch
das Wort „Kunde“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu erlassen
1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen
nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2
entsprechen,
2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ord-
nungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapital-
anlagegesellschaft erforderlich sind,
3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlage-
gesellschaft zu ergreifen hat, um Interessen-
konflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit
ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie
um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der
Arten von Interessenkonflikten festzulegen,
die den Interessen des Investmentvermögens
schaden könnten, und
4. über die Strukturen und organisatorischen
Anforderungen, die zur Verringerung von Inte-
ressenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erfor-
derlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
11. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dessen
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „nach“
das Wort „Herkunft,“ eingefügt und werden
die Wörter „und Abschlusszeitpunkt“ durch
die Wörter „ , Abschlusszeitpunkt und -ort“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und werden die folgenden
Nummern 7 bis 9 angefügt:
„7. eine ordnungsgemäße Verwaltung und
Buchhaltung,
8. geeignete Verfahren und Vorkehrungen,
die gewährleisten, dass die Kapitalanlage-
gesellschaft ordnungsgemäß mit Anleger-
beschwerden umgeht und dass Anleger
und Aktionäre der von ihr verwalteten
Investmentvermögen ihre Rechte unein-
geschränkt wahrnehmen können, insbe-
sondere falls die Kapitalanlagegesell-
schaft EU-Investmentvermögen verwal-
tet; Anleger und Aktionäre eines von ihr
verwalteten Investmentvermögens müs-
sen die Möglichkeit erhalten, Beschwer-
den in der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen des Herkunftsstaates des
EU-Investmentvermögens einzureichen,
und
9. geeignete Verfahren und Vorkehrungen,
die gewährleisten, dass die Kapitalanla-
gegesellschaft ihren Informationspflich-
ten gegenüber den Anlegern, Aktionären
der von ihr verwalteten Investmentver-
mögen und Kunden, ihren Vertriebsge-
sellschaften sowie der Bundesanstalt
oder den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des EU-Investmentvermö-
gens nachkommt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu den Verfahren und Vorkehrungen
für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Ka-
pitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Mas-
terfonds verwaltet, zu erlassen. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.“
12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2
wird jeweils das Wort „Sondervermögen“ durch das
Wort „Investmentvermögen“ ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Zweigniederlassung und
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bun-
desanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu errichten, um die kollektive Vermögensverwal-
tung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1,
3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben
nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben
der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes
enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweig-
niederlassung errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen ge-
mäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
2009/65/EG und der organisatorische Aufbau
der Zweigniederlassung hervorgehen und der
eine Beschreibung des Risikomanagement-Ver-
fahrens umfasst, das von der Kapitalanlagege-
sellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan
muss ferner eine Beschreibung der Verfahren
und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15
der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapital-
anlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefor-
dert und Schriftstücke zugestellt werden kön-
nen, und
4. die Namen der Personen, die die Zweignieder-
lassung leiten werden.
Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten
kein Grund, die Angemessenheit der Organisations-
struktur und der Finanzlage der Kapitalanlage-
gesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundes-
anstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der vollständigen Unterla-
gen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates

und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesell-
schaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zustän-
digen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls
über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalan-
lagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt
es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter-
zuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige
nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die
Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit
aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständi-
gen Stelle des Aufnahmestaates über die Melde-
pflichten und die anzuwendenden Bestimmungen
zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert,
seit der Übermittlung der Angaben durch die Bun-
desanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahme-
staates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergan-
gen sind.
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden,
hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan-
stalt und den zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates die Änderungen mindestens einen Monat
vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-
lich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet in-
nerhalb eines Monats nach Eingang der Ände-
rungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach
Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der
Organisationsstruktur und der Finanzlage der Ka-
pitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundes-
anstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates Änderungen ihrer Einschätzung an der
Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie
Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüg-
lich mit.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Ab-
sicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwal-
tung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1,
3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der
Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes ent-
halten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenz-
überschreitende Dienstleistung ausgeübt wer-
den soll, und
2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschrei-
bung des Risikomanagement-Verfahrens um-
fasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft er-
arbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner
eine Beschreibung der Verfahren und Vereinba-
rungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-
linie 2009/65/EG enthalten.
Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach
Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der
vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigen-
den Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit.
Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über
die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlage-
gesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesell-
schaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmit-
telbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, auf-
nehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach
Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapi-
talanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Än-
derungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen.
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsich-
tigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu
errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätig-
keiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 aus-
zuüben, müssen mindestens ein richtlinienkon-
formes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme
Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Invest-
mentvermögen verwalten.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, dass die
Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweig-
niederlassung in einem Drittstaat entsprechend
anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen
der Europäischen Union mit Drittstaaten erforder-
lich ist.“
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Besonderheiten
für die Verwaltung von EU-Investment-
vermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
(1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die
Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszu-
üben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach
§ 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine
Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlage-
gesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richt-
linie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschrei-
bung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem Fall
hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Un-
terlagen zu übermitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank
im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie
2009/65/EG und
2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben
nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Port-
folioverwaltung und der administrativen Tätig-
keiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie
2009/65/EG.
Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-
Investmentvermögen der gleichen Art in diesem

Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits über-
mittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine
Änderungen ergeben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän-
digen Stellen des Aufnahmestaates über jede
Änderung des Umfangs der Zulassung der Kapital-
anlagegesellschaft. Sie aktualisiert die Informa-
tionen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhalt-
lichen Änderungen zu den Unterlagen nach Ab-
satz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft
den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates un-
mittelbar mitzuteilen.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahme-
staates von der Bundesanstalt auf Grundlage der
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte da-
rüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens,
dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaub-
nis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder
fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1
Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundes-
anstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeits-
tagen ab.
(4) Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesell-
schaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind
die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des
EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vor-
schriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richt-
linie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzu-
wenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweig-
niederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9
Absatz 5 nicht anzuwenden.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Inländische Zweigniederlassungen
und grenzüberschreitender Dienstleistungs-
verkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf
ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine in-
ländische Zweigniederlassung oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs im Inland die kollektive Vermögensverwal-
tung von richtlinienkonformen Sondervermögen
sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistun-
gen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4
erbringen, wenn die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates
1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsich-
tigten Tätigkeiten abgedeckt haben und
2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die
Absicht übermittelt haben, eine inländi-
sche Zweigniederlassung im Sinne des
Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs im Sinne des
Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG zu erbringen.
Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft,
die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Invest-
mentvermögens im Inland öffentlich zu vertrei-
ben, ohne eine inländische Zweigniederlassung
zu errichten oder im Wege des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden,
unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121
bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kre-
ditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht
anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-
tungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweig-
niederlassung im Inland zu errichten, innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige
gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an
die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätig-
keiten vorgeschrieben sind, und auf die nach
Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen
hinzuweisen. Nach Eingang der Mitteilung der
Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist, kann die Zweignieder-
lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-
nehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die
EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Arti-
kel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie
2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Her-
kunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwal-
tungsgesellschaft dies der Bundesanstalt min-
destens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Ab-
satz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
(3) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-
tungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Ab-
satz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundes-
anstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorge-
schriebenen sind, und auf die nach Absatz 4
Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzu-
weisen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann
ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung
der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates aufnehmen. Ändern sich
die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesell-
schaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buch-
stabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständi-
gen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat,
hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der
Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Än-
derungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3
und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4,
§ 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a,
§ 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g,
121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes an-
zuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen
Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne
des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen,
sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11
sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Ab-
satz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes
sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend an-

zuwenden, dass mehrere Niederlassungen der-
selben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine
Zweigniederlassung gelten. Auf die Tätigkeiten
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die
§§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Ge-
setzes entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-
gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“
durch das Wort „EU-Verwaltungsgesell-
schaft“ ersetzt und nach der Angabe „Ab-
satz 4“ die Wörter „und § 13a Absatz 4“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgesell-
schaft“ durch das Wort „EU-Verwaltungsge-
sellschaft“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Verwal-
tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1
Satz 1“ durch die Wörter „EU-Verwaltungsge-
sellschaft“ und die Wörter „die Richtigkeit der
von der Verwaltungsgesellschaft für die zustän-
digen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsicht-
lichen Zwecken übermittelten Daten zu überprü-
fen“ durch die Wörter „die Richtigkeit der Daten
zu überprüfen, die von der EU-Verwaltungs-
gesellschaft für die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken
übermittelt wurden,“ ersetzt.
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Besonderheiten für
die Verwaltung richtlinienkonformer Sonder-
vermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
(1) Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesell-
schaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen
Sondervermögens, ist von den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beizu-
fügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ih-
rem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der
Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschrei-
bung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzel-
heiten darüber, auf welche Arten von EU-Invest-
mentvermögen diese Zulassung beschränkt ist.
Die EU-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesan-
stalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu über-
mitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank
im Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der
Richtlinie 2009/65/EG und
2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben
bezüglich der Portfolioverwaltung und der admi-
nistrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II
der Richtlinie 2009/65/EG.
Verwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits
richtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen
Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Un-
terlagen ausreichend, sofern sich keine Änderun-
gen ergeben. § 43 bleibt unberührt.
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über
die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung
eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfor-
dert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungs-
gesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach
Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Be-
scheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darü-
ber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen
Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt
ist, von der Zulassung der EU-Verwaltungsgesell-
schaft erfasst ist.
(3) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen
Informationen zu aktualisieren und die Bundesan-
stalt über jede Änderung des Umfangs der Zulas-
sung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrich-
ten. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu
den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-
Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unmit-
telbar mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines
richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen,
wenn
1. die EU-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-
rungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richt-
linie 2009/65/EG nicht entspricht,
2. die EU-Verwaltungsgesellschaft von den zustän-
digen Stellen ihres Herkunftsstaates keine Zu-
lassung zur Verwaltung der Art von richtlinien-
konformen Sondervermögen erhalten hat, deren
Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder
3. die EU-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen
nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.
Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-
Verwaltungsgesellschaft anzuhören.
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesell-
schaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen
verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach
§ 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128
und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft“
das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaft“ tritt.“
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Meldungen an die Europäische Kommission
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Kommission unverzüglich
1. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet
worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiter-
leitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5
abgelehnt hat;
2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-
nahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6
Satz 1 ergriffen wurden;

3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapital-
anlagegesellschaften bei der Errichtung von
Zweigniederlassungen, der Gründung von Toch-
terunternehmen oder beim Betreiben von Dienst-
leistungen und Nebendienstleistungen nach § 7
Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat
gestoßen sind;
4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine
bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlage-
gesellschaft zu erwerben;
5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unter-
nehmens mit Sitz in einem Drittstaat.
Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind
nur auf Verlangen der Europäischen Kommission
abzugeben. Ferner meldet die Bundesanstalt der
Europäischen Kommission allgemeine Schwierig-
keiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim
Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.
(2) Die gegenüber der Europäischen Kommis-
sion bestehenden Meldepflichten nach § 60 Ab-
satz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben
unberührt.“
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„ihrer Anleger“ die Wörter „und Kunden“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „den Verkaufs-
prospekten nach § 42“ durch die Wörter „dem
Verkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „erfolgten“ durch das
Wort „bestehenden“ ersetzt.
19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „zwingend“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen und
Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4“
durch die Wörter „Informationen und Unterlagen
gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zustän-
digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ih-
nen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte
und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung
der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten
Aufgaben und Befugnisse oder der durch natio-
nale Rechtsvorschriften übertragenen Befug-
nisse erforderlich ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein
richtlinienkonformes Sondervermögen getrof-
fene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung
der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen,
unverzüglich den zuständigen Stellen der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
in denen Anteile an einem richtlinienkonformen
Sondervermögen gemäß den Vorschriften der
Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mit-
zuteilen. Betrifft die Maßnahme ein richtlinien-
konformes Sondervermögen, das von einer EU-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die
Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch
gegenüber den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft
abzugeben.“
c) Die folgenden Absätze 5 bis 10 werden ange-
fügt:
„(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote
oder Gebote nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes oder nach entsprechenden Vorschriften
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt
sie diese den zuständigen Stellen des Staates
mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige
Handlung stattfindet oder stattgefunden hat
oder der nach dem Recht der Europäischen
Union für die Verfolgung des Verstoßes zu-
ständig ist. Erhält die Bundesanstalt eine ent-
sprechende Mitteilung von zuständigen aus-
ländischen Stellen, unterrichtet sie diese über
Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchun-
gen.
(6) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung
der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach die-
sem Gesetz übertragen werden, die zuständigen
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum um Informationsaustausch, Zusam-
menarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine
Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im
Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen.
Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermitt-
lung durch die zuständigen ausländischen Stel-
len, kann die Bundesanstalt beantragen, dass
ihre Bediensteten an den Untersuchungen teil-
nehmen. Mit Einverständnis der zuständigen
ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung
vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen
und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverstän-
dige beauftragen; die zuständigen ausländi-
schen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Er-
mittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll,
können verlangen, dass ihre eigenen Bedienste-
ten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Un-
tersuchungen einer Zweigniederlassung einer
Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahme-
staat durch die Bundesanstalt genügt eine vor-
herige Unterrichtung der zuständigen Stellen
dieses Staates.
(7) Wird die Bundesanstalt von den zustän-
digen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung
vor Ort oder Ermittlung ersucht,

1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermitt-
lung selbst durch,
2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die
Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen
oder
3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sach-
verständigen, die Überprüfung oder Ermitt-
lung durchzuführen.
Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer
Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersu-
chende Stelle beantragen, dass ihre eigenen
Bediensteten an den von der Bundesanstalt
durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Er-
folgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung
nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt
verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an
den Untersuchungen teilnehmen.
(8) Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um
Informationsaustausch nach Absatz 1, um Über-
prüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1
oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2
nur verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit
oder die öffentliche Ordnung der Bundes-
republik Deutschland beeinträchtigt werden
könnte oder
2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die
betreffenden Personen bereits ein gericht-
liches Verfahren eingeleitet worden ist oder
eine unanfechtbare Entscheidung ergangen
ist.
Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht
nach oder macht sie von ihrem Recht nach
Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden
Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar;
bei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2
sind genaue Informationen über das gerichtliche
Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung
zu übermitteln.
(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt
nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes-
senen Frist Folge geleistet oder wird es ohne
hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bun-
desanstalt den Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den
Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom
23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschus-
ses der europäischen Wertpapierregulierungs-
behörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) ein-
gesetzt worden ist, hiervon unterrichten.
(10) Das nähere Verfahren für den Informati-
onsaustausch sowie die Ermittlungen oder Über-
prüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6
bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der
Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form
und Inhalt des Standardmodells für das Anzeige-
schreiben und die OGAW-Bescheinigung, die
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
durch die zuständigen Behörden für die Anzeige
und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort
und Ermittlungen sowie für den Informations-
austausch zwischen zuständigen Behörden (ABl.
L 176 vom 10.7.2010, S. 16).“
21. In § 19b wird jeweils das Wort „Anleger“ durch das
Wort „Kunden“ ersetzt.
22. In § 19c Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe
„33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ er-
setzt.
23. In § 19f Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7
Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die
Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3
genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
setzes. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der
gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz
oder teilweise absehen, soweit dies aus besonde-
ren Gründen, insbesondere wegen der Art und des
Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt
ist.“
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Beauftragung und jährliche Prüfung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländi-
sche Investmentvermögen, muss die Depotbank
ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben und zum Betreiben des Einlagen- und
Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zu-
gelassen sein.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „De-
potbank“ die Wörter „für inländische Invest-
mentvermögen“ eingefügt.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
bis 2c eingefügt:
„(2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des
Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt
werden soll, muss über die hierfür erforderliche
Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss be-
reit und in der Lage sein, die für die Erfüllung
der Depotbankaufgaben erforderlichen organi-
satorischen Vorkehrungen zu schaffen.
(2b) Die Depotbank muss ein haftendes
Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro
haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine
Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Ab-
satz 3 des Depotgesetzes ist.
(2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagege-
sellschaft haben eine Vereinbarung abzuschlie-
ßen, um sicherzustellen, dass die Depotbank
ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.
Die Vereinbarung muss die Inhalte über den In-
formationsaustausch, die in den Artikeln 30
bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der
Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf orga-
nisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte,

Wohlverhalten, Risikomanagement und den In-
halt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle
und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom
10.7.2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen.
Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Her-
kunftsstaates des Investmentvermögens. Die
Vereinbarung kann auch verschiedene Invest-
mentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie
eine Liste aller Investmentvermögen zu enthal-
ten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Über
die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie
2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren
kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinba-
rung geschlossen werden.“
e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
25. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungs-
anordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber
einer Depotbank mit der Folge, dass deren
Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden
Rechtsträger übergehen, gilt der durch die An-
ordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als
genehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depot-
bank bekannt gegeben wird. Die Bundesanstalt
hat die Kapitalanlagegesellschaften und Invest-
mentaktiengesellschaften, die die Depotbank
beauftragt haben, unverzüglich nach Bekannt-
gabe der Übertragungsanordnung über den
Wechsel der Depotbank zu unterrichten.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 2b“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf
Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stel-
len, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt
benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes überwachen zu können.
(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der
Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kre-
ditwesengesetzes oder wird ein Moratorium
nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen,
hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich
eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1
bleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen
Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft
mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem
anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1
und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Ka-
pitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung
des Sondervermögens tätigen oder entgegen-
nehmen kann.“
26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vorbe-
haltlich § 40 Satz 1“ durch die Wörter „vorbehaltlich
§ 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4“ einge-
fügt.
27. § 24 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Depotbank hat die zum Investmentver-
mögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifi-
kate in ein gesperrtes Depot zu legen. Sie darf die
Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrich-
tungen zur Verwahrung anvertrauen:
1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1
Absatz 3 des Depotgesetzes,
2. einem anderen inländischen Kreditinstitut, das
über die Erlaubnis zum Betreiben des Depot-
geschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes
verfügt,
3. einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum
Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B
Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumen-
te, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in
der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist,
oder
4. einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1
des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.
(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden
Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die
Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den
gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf
Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen,
wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank
anweist. Die Guthaben können auch auf Sperr-
konten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten,
deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung
der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschafts-
rechts gleichwertig sind, übertragen werden.“
28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Be-
teiligung der Depotbank für die Fälle einer fehler-
haften Berechnung von Anteilwerten und ohne
Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Ver-
letzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädi-
gungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzu-
sehen. Die Verfahren müssen insbesondere die Er-
stellung eines Entschädigungsplans umfassen und
die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der
Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-
schaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren
und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere
zu
1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der
Beteiligung der depotführenden Stellen des An-
legers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften
Berechnung des Anteilswertes, ab der das Ent-
schädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie
gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines verein-

fachten Entschädigungsverfahrens bei Unter-
schreitung einer bestimmten Gesamtschadens-
höhe,
2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder
Sondervermögen vorzunehmenden Entschädi-
gungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Ba-
gatellgrenzen, bei denen solche Entschädi-
gungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen
Aufwand verursachen würden,
3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt
und gegebenenfalls den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonfor-
mes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwal-
tungsgesellschaft,
4. Informationspflichten gegenüber den betroffe-
nen Anlegern,
5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschä-
digungsplans und Einzelheiten der Entschädi-
gungsmaßnahmen sowie
6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädi-
gungsplans und der Entschädigungsmaßnah-
men durch einen Wirtschaftsprüfer.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
29. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Angabe
„Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verwal-
tungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie
85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort
„EU-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechte“ durch das
Wort „Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „gewähren glei-
che Rechte“ durch die Wörter „haben glei-
che Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „müssen“
durch die Wörter „dürfen nur“ ersetzt.
31. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle an-
gemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegen-
ständen das bestmögliche Ergebnis für das
Investmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie
den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Ge-
schwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Aus-
führung und Abrechnung, den Umfang und die
Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die
Auftragsausführung relevanten Aspekte zu be-
rücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren
bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken
des Investmentvermögens, wie sie im Ver-
kaufsprospekt oder gegebenenfalls in den
Vertragsbedingungen dargelegt sind,
2. Merkmale des Auftrags,
3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der
Auftrag weitergeleitet werden kann.
Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermö-
gen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind
unzulässig, wenn sie für das Investmentvermö-
gen nachteilig sind.“
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in den
Verkaufsprospekten“ durch die Wörter „im Ver-
kaufsprospekt oder in den wesentlichen Anle-
gerinformationen“ ersetzt.
32. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anleger sind über die Aussetzung und
Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile
unverzüglich nach der Bekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger mittels eines
dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines
Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den
Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesell-
schaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu
berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Fee-
derfonds während des gleichen Zeitraums aus-
zusetzen.“
33. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt
gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften
Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.“
34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt:
„§ 40
Genehmigung der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf
ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch
gegründetes übernehmendes Sondervermögen (in-
ländische Verschmelzung) oder eines richtlinien-
konformen Sondervermögens auf ein anderes be-
stehendes oder ein neues, dadurch gegründetes
übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenz-
überschreitende Verschmelzung) bedarf der vorhe-
rigen Genehmigung der Bundesanstalt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragen-
den Sondervermögens hat dem Genehmigungsan-
trag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme
folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. der Verschmelzungsplan nach § 40b,
2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine
aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-
mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2009/65/EG und der wesentlichen Anleger-
informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG des übernehmenden EU-Invest-
mentvermögens,

3. eine Erklärung der Depotbanken des übertra- genden Sondervermögens und des überneh- menden Sondervermögens oder EU-Investment- vermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Ab- satz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richt- linie 2009/65/EG und 4. die Verschmelzungsinformationen nach § 40d Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den Anlegern des übertragen- den Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermö- gens zu der geplanten Verschmelzung übermit- telt werden sollen. Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Genehmigungs- antrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 beizufügen. Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU- Investmentvermögens ist dem Genehmigungsan- trag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Ge- nehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens bei der zu- ständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über- nehmenden EU-Investmentvermögens oder einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen. (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungs- antrags an. Liegt der vollständige Antrag vor, über- mittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschrei- tenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Invest- mentvermögens unverzüglich Abschriften der An- gaben und Unterlagen nach Absatz 2. (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern an- gemessene Verschmelzungsinformationen zur Ver- fügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Ver- schmelzung auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft des über- tragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die An- leger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erfor- derlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen. (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das übernehmende EU-Investmentvermögen sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den gleichen Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in de- nen für das übertragende richtlinienkonforme Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde, 3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere Nachbesserung der Verschmelzungsinformatio- nen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunfts- staates des übernehmenden EU-Investmentver- mögens erhalten hat, dass die Verschmelzungs- informationen nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundes- anstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesse- rung der Verschmelzungsinformationen zufrie- denstellend ist, und 4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung ei- nes EU-Investmentvermögens ein Nachweis der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu gegründeten EU-Investmentvermögens durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-Investmentgesellschaft des neu gegrün- deten EU-Investmentvermögens der Bundesan- stalt eingereicht wurde. (6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagege- sellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vor- lage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf der Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundes- anstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungs- informationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunfts- staates des übernehmenden EU-Investmentvermö- gens vorliegt, dass die Verschmelzungsinforma- tionen nicht zufriedenstellend sind. Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und Frist- hemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates er- halten hat, dass die Nachbesserung der Verschmel- zungsinformationen zufriedenstellend ist und damit die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenz- überschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Her- kunftsstaates des übernehmenden EU-Investment- vermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat. (7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugrün- dung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. Werden fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen

angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1
genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten
Angaben oder Unterlagen erneut.
§ 40a
Verschmelzung
eines EU-Investmentvermögens
auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplan-
ten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens
auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Ab-
schriften der Angaben und Unterlagen nach Arti-
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über-
tragenden EU-Investmentvermögens übermittelt,
prüft sie, ob den Anlegern angemessene Ver-
schmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt
werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen
Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf
die Anleger des übernehmenden richtlinienkonfor-
men Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt
eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der
vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Arti-
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der
EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Ände-
rung der Verschmelzungsinformationen für die An-
leger des übernehmenden richtlinienkonformen
Sondervermögens verlangen.
(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesse-
rung der Verschmelzungsinformationen nach Ab-
satz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des übertragenden EU-Investment-
vermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis.
Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des
übernehmenden richtlinienkonformen Sonderver-
mögens eine zufriedenstellende Nachbesserung
der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt
sie dies den zuständigen Stellen des Herkunfts-
staates des übertragenden EU-Investmentvermö-
gens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Ar-
beitstagen.
§ 40b
Verschmelzungsplan
Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaft-
liche Rechnung der Anleger des übertragenden
Sondervermögens und der Anleger des überneh-
menden Sondervermögens oder übernehmenden
EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Ver-
schmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschied-
liche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt
sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf
den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs keine Anwendung findet. Der Verschmel-
zungsplan muss mindestens die folgenden Anga-
ben enthalten:
1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten
Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen,
2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung
und die Beweggründe dafür,
3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Ver-
schmelzung auf die Anleger des übertragenden
Sondervermögens und des übernehmenden
Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-
gens,
4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung
der Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
ten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtausch-
verhältnisses,
5. die Methode zur Berechnung des Umtauschver-
hältnisses,
6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem
die Verschmelzung wirksam wird,
7. die für die Übertragung von Vermögenswerten
und den Umtausch von Anteilen geltenden Be-
stimmungen und
8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung
gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Ver-
tragsbedingungen oder die Satzung des neuen
Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-
gens.
Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht
von der Bundesanstalt verlangt werden.
§ 40c
Prüfung der Verschmelzung
(1) Die Depotbanken des übertragenden Sonder-
vermögens und des übernehmenden Sonderver-
mögens oder EU-Investmentvermögens haben die
Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3
Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses
Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jewei-
ligen Sondervermögens zu überprüfen.
(2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine
Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder
durch den Abschlussprüfer des übertragenden
Sondervermögens oder des übernehmenden Son-
dervermögens oder EU-Investmentvermögens zu
prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber
abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
1. die Kriterien, die für die Bewertung der Vermö-
gensgegenstände und gegebenenfalls der Ver-
bindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des
Umtauschverhältnisses beschlossen worden
sind, beachtet wurden,
2. sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je
Anteil entsprechend den getroffenen Vereinba-
rungen berechnet wurde und
3. die Methode, die zur Berechnung des Um-
tauschverhältnisses beschlossen worden ist, be-
achtet wurde und das tatsächliche Umtausch-
verhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berech-
nung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte,
nach dieser Methode berechnet wurde.
§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b
und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entspre-
chend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-
mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere

Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prü-
fungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§ 40d
Verschmelzungsinformationen
(1) Den Anlegern des übertragenden Sonder-
vermögens und des übernehmenden Sonderver-
mögens oder EU-Investmentvermögens sind von
der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und prä-
zise Informationen über die geplante Verschmel-
zung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches
Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf
ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e
ausüben können (Verschmelzungsinformationen).
Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Arti-
kel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission
vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds-
verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und
das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010,
S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) zu beachten.
(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den
Anlegern des übertragenden Sondervermögens
und des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln,
nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Ver-
schmelzung eines EU-Investmentvermögens auf
ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates die ge-
plante Verschmelzung genehmigt haben. Zwischen
der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen
und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rück-
nahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne wei-
tere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeit-
raum von mindestens 30 Tagen liegen.
(3) Die Verschmelzungsinformationen haben die
folgenden Angaben zu umfassen:
1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante
Verschmelzung,
2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Ver-
schmelzung auf die Anleger nach Maßgabe
des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesent-
licher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik
und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis,
Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beein-
trächtigung der Wertentwicklung und gegebe-
nenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger,
dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der
Verschmelzung Änderungen unterworfen sein
kann,
3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die
geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Arti-
kels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU,
insbesondere auf zusätzliche Informationen, auf
Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers
gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kosten-
lose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch
der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist
für die Wahrnehmung dieses Rechts,
4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplan-
ten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmel-
zung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4
Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anleger-
informationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Arti-
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
menden Sondervermögens oder EU-Investment-
vermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der
Richtlinie 2010/44/EU.
Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformatio-
nen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung
zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Ab-
schnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren
Informationen enthält. Die Verschmelzungsinforma-
tionen sind den Anlegern auf einem dauerhaften
Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite
der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu ma-
chen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Über-
mittlung der Verschmelzungsinformationen an die
Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf wel-
che Weise weitere Informationen hierzu erlangt wer-
den können. Die Übermittlung der Verschmelzungs-
informationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur
Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht,
wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-
punkt erreicht hat.
(4) Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am
übertragenden oder übernehmenden EU-Invest-
mentvermögen im Geltungsbereich dieses Geset-
zes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen
die Verschmelzungsinformationen der Bundesan-
stalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht
werden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die
Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen
zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Über-
setzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Origi-
nals richtig und vollständig wiederzugeben.
§ 40e
Rechte der Anleger
(1) Die Anleger des übertragenden Sonderver-
mögens und des übernehmenden Sondervermö-
gens oder EU-Investmentvermögens haben das
Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft
1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne wei-
tere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der
Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten
einbehalten werden,
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile
ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile
eines anderen Sondervermögens oder EU-In-
vestmentvermögens, das mit den bisherigen
Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von dersel-
ben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem
Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne
des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört,
verwaltet wird, oder

3. im Fall einer Verschmelzung von Immobilien-
Sondervermögen und Infrastruktur-Sonderver-
mögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere
Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Im-
mobilien-Sondervermögens oder Infrastruktur-
Sondervermögens, das mit den bisherigen Anla-
gegrundsätzen vereinbar ist.
Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die
Anleger sowohl des übertragenden Sondervermö-
gens als auch des übernehmenden Sondervermö-
gens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d
Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unter-
richtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor
dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschver-
hältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG. § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbin-
dung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3,
bleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein
Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm
gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver-
schmelzung weiter und beziehen sich dann auf
Anteile des Anlegers an dem übernehmenden
Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absat-
zes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen
abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aus-
setzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder
gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Grün-
den des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anle-
gern des übertragenden Sondervermögens und
des übernehmenden Sondervermögens oder EU-
Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt
auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung
des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu
stellen.
§ 40f
Kosten der Verschmelzung
Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kos-
ten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der
Verschmelzung verbunden sind, weder dem über-
tragenden Sondervermögen noch dem überneh-
menden Sondervermögen oder EU-Investmentver-
mögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
§ 40g
Wirksamwerden der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Ge-
schäftsjahres des übertragenden Sondervermö-
gens wirksam, sofern
1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr
genehmigt worden ist,
2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der
beteiligten Investmentvermögen zugestimmt ha-
ben,
3. die Werte des übernehmenden und des übertra-
genden Sondervermögens oder EU-Investment-
vermögens zum Ende des Geschäftjahres des
übertragenden Sondervermögens (Übertra-
gungsstichtag) berechnet worden sind, und
4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gege-
benenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht
mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts die-
ser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt
worden ist.
(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt wer-
den, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam
werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer
gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der
stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden
oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft
oder des übernehmenden oder übertragenden
EU-Investmentvermögens liegen. Im Übrigen ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Werte des übernehmenden und des übertragenden
Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berech-
nen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stich-
tag festzulegen ist.
(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten
Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken
haben die hierfür erforderlichen technischen Um-
buchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen
vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu
unterrichten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des überneh-
menden Sondervermögens hat das Wirksamwer-
den der Verschmelzung im elektronischen Bundes-
anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder
in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie
das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den
entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunfts-
staates des übernehmenden EU-Investmentver-
mögens zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist
hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung
eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinien-
konformes Sondervermögen sind auch die zustän-
digen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden
EU-Investmentvermögens zu unterrichten.
(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder
Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für
nichtig erklärt werden.
§ 40h
Rechtsfolgen der Verschmelzung
(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat fol-
gende Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
ten des übertragenden Sondervermögens gelten
als auf das übernehmende Sondervermögen
oder EU-Investmentvermögen übertragen,
2. die Anleger des übertragenden Sondervermö-
gens werden Anleger des übernehmenden Son-
dervermögens oder EU-Investmentvermögens;
sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan
vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung
in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer
Anteile am übertragenden Sondervermögen,
wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende
Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen
Anteilsinhaber des übertragenden Sonderver-

mögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen be-
stehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen
weiter, und
3. das übertragende Sondervermögen erlischt mit
dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat
folgende Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
ten der übertragenden Sondervermögen werden
auf das neu gegründete übernehmende Sonder-
vermögen oder EU-Investmentvermögen über-
tragen,
2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen
werden Anleger des neu gegründeten Sonder-
vermögens oder EU-Investmentvermögens; sie
haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vor-
gesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in
Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer An-
teile an dem übertragenden Sondervermögen;
Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den
an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter und
3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen
mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Son-
dervermögens gelten mit Beginn des Tages, der
dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anle-
gern des übertragenden Sondervermögens oder
EU-Investmentvermögens ausgegeben.“
35. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im vereinfach-
ten Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „in
den wesentlichen Anlegerinformationen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
strichen.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige
Zahl dar, die auf den Zahlen des vorange-
gangenen Geschäftsjahres basiert. Sie um-
fasst sämtliche vom Sondervermögen im
Jahresverlauf getragenen Kosten und Zah-
lungen im Verhältnis zum durchschnittlichen
Nettoinventarwert des Sondervermögens
und wird in den wesentlichen Anlegerinfor-
mationen unter der Bezeichnung „laufende
Kosten“ nach Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010
der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durch-
führung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hin-
blick auf die wesentlichen Informationen für
den Anleger und die Bedingungen, die ein-
zuhalten sind, wenn die wesentlichen Infor-
mationen für den Anleger oder der Prospekt
auf einem anderen dauerhaften Datenträger
als Papier oder auf einer Website zur Ver-
fügung gestellt werden (ABl. L 176 vom
10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist
als Prozentsatz auszuweisen.“
c) In Absatz 2a wird das Wort „ausführlichen“ ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Vertragsbe-
dingungen“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und werden die Wörter „aus-
führlichen und im vereinfachten“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ausführlichen
und vereinfachten“ gestrichen.
e) In Absatz 5 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-
chen.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ausführliche“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
strichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sowohl im ver-
einfachten als auch im ausführlichen“ durch
das Wort „Im“ ersetzt.
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds
muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorge-
sehenen Informationen eine Erklärung zu den
zusammengefassten Gebühren von Feederfonds
und Masterfonds enthalten.“
36. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Verkaufsprospekt
und wesentliche Anlegerinformationen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die
von ihr verwalteten Sondervermögen die we-
sentlichen Anlegerinformationen und einen
Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingun-
gen dem Publikum zugänglich zu machen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sowohl der
ausführliche als auch der vereinfachte Ver-
kaufsprospekt müssen“ durch die Wörter
„Der Verkaufsprospekt muss“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „ausführliche“ gestrichen und in Num-
mer 8 das Wort „Rechte“ durch das Wort
„Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
strichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Verkaufsprospekt eines Feeder-
fonds hat über die Angaben nach Absatz 1
hinaus mindestens folgende weitere Angaben
zu enthalten:
1. eine Erläuterung, dass es sich um den Fee-
derfonds eines bestimmten Masterfonds han-
delt und er als solcher dauerhaft mindestens
85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses
Masterfonds anlegt,

2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die
Wertentwicklung von Feederfonds und Mas-
terfonds identisch sind oder in welchem Aus-
maß und aus welchen Gründen sie sich unter-
scheiden, und eine Beschreibung der gemäß
§ 63a getätigten Anlagen,
3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds,
seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner
Anlagestrategie einschließlich des Risiko-
profils und Angaben dazu, wo und wie der
aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds
erhältlich ist,
4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-
Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 Satz 2
oder der entsprechenden internen Regelun-
gen für Geschäftstätigkeiten nach § 45b Ab-
satz 1 Satz 3,
5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere In-
formationen über den Masterfonds und die
Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,
6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen
und Kosten, die auf Grund der Anlage in An-
teilen des Masterfonds durch den Feeder-
fonds zu zahlen sind, sowie der gesamten
Gebühren von Feederfonds und Masterfonds,
und
7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswir-
kungen der Anlage in den Masterfonds für
den Feederfonds.“
d) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 2c ersetzt:
„(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen
sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art
und Risiken des angebotenen Anlageprodukts
zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fun-
dierte Anlageentscheidung zu treffen, und müs-
sen folgende Angaben zu den wesentlichen
Merkmalen des betreffenden Sondervermögens
enthalten:
1. Identität des Sondervermögens,
2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele und
Anlagepolitik,
3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,
4. Kosten und Gebühren,
5. bisherige Wertentwicklung oder gegebenen-
falls Performance-Szenarien und
6. praktische Informationen und Querverweise.
Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger
verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche
Dokumente herangezogen werden müssen. Die
wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu
halten und in allgemein verständlicher Sprache
abzufassen. Sie sind in einem einheitlichen For-
mat zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen,
und in einer Weise zu präsentieren, die für den
Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist.
Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen
nicht irreführend sein. Sie müssen mit den
einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts
übereinstimmen. Für die richtlinienkonformen
Sondervermögen bestimmen sich die näheren
Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen
Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010. Für Sondervermögen, die keine
richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne
der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte,
Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen entsprechend anzuwenden, so-
weit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt.
(2a) Für die Immobilien-Sondervermögen nach
§ 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach
§ 90a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8
und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht
anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und
Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
für Immobilien-Sondervermögen und für Infra-
struktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung
der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit
einer Anlage in den Immobilien-Sondervermö-
gen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbun-
den sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-
lichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil
des Sondervermögens haben, hinzuweisen; ins-
besondere sind die Risiken der Immobilieninves-
titionen und der Beteiligung an den Immobilien-
Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesell-
schaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hin-
weis auf die Beschreibung der wesentlichen
Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die
Darstellung muss den Anleger in die Lage ver-
setzen, die Bedeutung und die Wirkung der ver-
schiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Be-
schreibung ist in Textform zu erstellen und darf
keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben
sind folgende Angaben aufzunehmen:
1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investi-
tion in das Sondervermögen neben den
Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken
verbunden sein können, und
2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschrän-
kung der Rückgabemöglichkeiten für den An-
leger nach § 80d Absatz 1 Nummer 1 oder
§ 90e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein
Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung
der Rücknahme von Anteilen und deren Fol-
gen nach § 81.
(2b) Für die Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken und die Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120
sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzu-
wenden. Die Darstellung des Risiko- und Er-
tragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risi-
ken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risi-
ken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen
Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten.
Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuwei-
sen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sonder-
vermögens haben; im Fall von Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die
Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese

einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil
des Sondervermögens haben. Absatz 2a Satz 4
bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende
Angaben aufzunehmen:
1. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken anstelle der Angaben nach Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit
zur Einschränkung der Rücknahme nach
§ 116;
2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken im Abschnitt „Risiko- und Ertragspro-
fil“ zusätzlich der Warnhinweis nach § 117
Absatz 2 Satz 1;
3. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
im Abschnitt „Praktische Informationen“ zu-
sätzlich zu den in Artikel 20 der Verordnung
(EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch
der Name des Prime Brokers;
4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Arti-
kel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch
Angaben zum Erwerb ausländischer nicht be-
aufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2;
5. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
und Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den
Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und
Leerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Num-
mer 4.
(2c) Die Ermittlung und Erläuterung der Risi-
ken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils
nach den Absätzen 2a und 2b müssen mit dem
internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und
Überwachung von Risiken übereinstimmen, das
die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Arti-
kel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU ange-
wendet hat. Verwaltet eine Kapitalanlagegesell-
schaft mehr als ein Investmentvermögen, sind
die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu
ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.“
e) In Absatz 3 werden die Wörter „müssen der aus-
führliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“
durch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“
ersetzt.
f) In Absatz 4 werden die Wörter „müssen der aus-
führliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“
durch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“
ersetzt.
g) In Absatz 5 werden die Wörter „ausführlichen
und vereinfachten Verkaufsprospekt“ durch die
Wörter „Verkaufsprospekt und den wesentlichen
Anlegerinformationen“ ersetzt.
h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der
Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inlän-
dischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt
und die wesentlichen Anlegerinformationen so-
wie deren Änderungen unverzüglich nach erst-
maliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage
hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan-
stalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr
nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Invest-
mentvermögen zur Verfügung zu stellen. Die
einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlage-
gesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich
der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2
auch Änderungen des Verkaufsprospekts und
der wesentlichen Anlegerinformationen des
Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Ver-
wendung einzureichen.“
37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Information
mittels eines dauerhaften Datenträgers
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen
nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauer-
haften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwen-
dung eines anderen dauerhaften Datenträgers als
Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rah-
menbedingungen, unter denen das Geschäft aus-
geführt wird, angemessen ist und der Anleger sich
ausdrücklich für diese andere Form der Übermitt-
lung von Informationen entschieden hat.
(2) Eine Übermittlung von Informationen im
Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hin-
blick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das
Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft
und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll,
als angemessen, wenn der Anleger nachweislich
über einen regelmäßigen Zugang zum Internet ver-
fügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger
für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-
Adresse angegeben hat.
(3) Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagege-
sellschaft verwahrt werden oder diese die Übermitt-
lung von Informationen selbst nicht vornehmen
kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anle-
ger die Informationen in angemessener Weise für
eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen.
Die depotführenden Stellen haben die Informatio-
nen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anle-
gern zu übermitteln. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen
für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die
Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die
Anleger zu erstatten. Für die Höhe des Aufwen-
dungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über
den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.“
38. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme
der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1“ ge-
strichen.
bb) In Satz 9 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
strichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedin-
gungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
des Sondervermögens nicht vereinbar sind, er-

teilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1
erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapi-
talanlagegesellschaft die Änderungen der Ver-
tragsbedingungen mindestens drei Monate vor
dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht
und den Anlegern anbietet,
1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne
weitere Kosten zu verlangen, oder
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile
ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile
eines anderen Sondervermögens oder EU-In-
vestmentvermögens, das mit den bisherigen
Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von der-
selben Kapitalanlagegesellschaft oder von
einem Unternehmen, das demselben Konzern
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
angehört, verwaltet wird.
Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeit-
punkt, in dem die Anleger über die geplante Än-
derung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5
unterrichtet werden. Sind die in Satz 1 genann-
ten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2
genehmigt oder gelten diese als genehmigt,
dürfen diese frühestens drei Monate nach der
in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung
in Kraft treten. Die Änderung der Vertragsbedin-
gungen von Immobilien-Sondervermögen und
Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig,
wenn diese entweder nach Änderung der Ver-
tragsbedingungen mit den bisherigen Anlage-
grundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger
ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 an-
geboten wird.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „müssen“ die Wörter „neben der Be-
zeichnung des Sondervermögens sowie der
Angabe des Namens und des Sitzes der Ka-
pitalanlagegesellschaft“ eingefügt.
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „ , sowie
die Einzelheiten des Verfahrens der Zusam-
menlegung und die Pflichten des Jahresab-
schlussprüfers bei der Zusammenlegung.“
durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. wenn es sich bei dem Sondervermögen
um einen Feederfonds handelt, die Be-
zeichnung des Masterfonds, in dessen
Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen
nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3
mindestens 85 Prozent des Wertes des
Feederfonds angelegt werden.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die An-
gaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen“
gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Im Fall von Änderungen der Angaben nach
§ 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne
des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in
Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind
den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntma-
chung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte
der vorgesehenen Änderungen der Vertrags-
bedingungen und ihre Hintergründe sowie
eine Information über ihre Rechte nach Ab-
satz 3 in einer verständlichen Art und Weise
mittels eines dauerhaften Datenträgers zu
übermitteln. Dabei ist mitzuteilen, wo und
auf welche Weise weitere Informationen über
die Änderung der Vertragsbedingungen er-
langt werden können. Die Übermittlung gilt
drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder
Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn
feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
den Empfänger nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt erreicht hat.“
cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „vor Ab-
lauf von sechs Monaten“ durch die Wörter
„vor Ablauf von drei Monaten“ ersetzt und
die Wörter „ , falls nicht mit Zustimmung
der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt be-
stimmt wird“ gestrichen.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann
ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden,
soweit es sich um eine Änderung handelt,
die den Anleger begünstigt.“
39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „vereinfachten und
ausführlichen Verkaufsprospekt“ durch die Wör-
ter „Verkaufsprospekt und die wesentlichen
Anlegerinformationen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-
chen.
40. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Jahresbericht eines Feederfonds muss
ferner Informationen darüber enthalten, wo der
Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss
ferner Informationen darüber enthalten, wo der
Halbjahresbericht des Masterfonds zugänglich
ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf eine
andere Kapitalanlagegesellschaft übertra-
gen“ die Wörter „oder ein inländisches Son-
dervermögen während des Geschäftsjahres
auf ein anderes Sondervermögen oder EU-
Investmentvermögen verschmolzen“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „über-
nehmenden Kapitalanlagegesellschaft“ die
Wörter „oder der Investmentgesellschaft
des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-Investmentvermögens“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:

„(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt,
hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag,
an dem die Abwicklung beendet ist, einen Ab-
wicklungsbericht zu erstellen, der den Anforde-
rungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1
entspricht.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds
hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsver-
merk und weitere Informationen nach Artikel 27
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU
des Abschlussprüfers des Masterfonds zu be-
rücksichtigen. Haben der Feederfonds und der
Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre,
hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen
Bericht über die Prüfung der von der Invest-
mentgesellschaft des Masterfonds zu erstellen-
den Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b
der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds
zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu
erstellen. Der Abschlussprüfer des Feederfonds
hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jeg-
liche in den vom Abschlussprüfer des Master-
fonds übermittelten Unterlagen festgestellten
Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen
auf den Feederfonds zu nennen. Weder der Ab-
schlussprüfer des Masterfonds noch der Ab-
schlussprüfer des Feederfonds verletzen durch
Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorge-
sehene Bestimmungen, die die Offenlegung von
Informationen einschränken oder die den Daten-
schutz betreffen. Eine Haftung des Abschluss-
prüfers oder einer für sie handelnden Person
aus diesem Grund ist ausgeschlossen.“
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Auflösungs-
berichte“ durch die Wörter „Auflösungs- und Ab-
wicklungsberichte“ ersetzt und nach der Angabe
„Absatz 4“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.
41. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Veröffentlichung des
Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-,
Auflösungs- und Abwicklungsberichts“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Auflösungsbericht“
durch die Wörter „Auflösungs- und der Abwick-
lungsbericht“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die inländischen Sondervermögen
sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der
Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auf-
lösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
zureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind
ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die
von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den
§§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte
nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Kapitalan-
lagegesellschaften, die einen Feederfonds ver-
walten, haben der Bundesanstalt auch für den
Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
zureichen.“
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verkaufs-
prospekt“ die Wörter „und in den wesentlichen
Anlegerinformationen“ eingefügt.
42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen
§ 45a
Genehmigung des Feederfonds
(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Mas-
terfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die Bundesanstalt. Die Anlage eines richtlinienkon-
formen Sondervermögens als Feederfonds in einem
Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es
sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonfor-
mes Sondervermögen oder ein EU-Investmentver-
mögen handelt. Die Anlage eines Sonstigen Son-
dervermögens oder eines Sondervermögens mit
zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Mas-
terfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich
auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Son-
dervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Fee-
derfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag
folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung von
Feederfonds und Masterfonds,
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-
legerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feeder-
fonds und Masterfonds,
3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die ent-
sprechenden internen Regelungen für Ge-
schäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3
oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 2009/65/EG,
4. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-
schiedene Depotbanken beauftragt wurden, die
Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b
Absatz 2,
5. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-
schiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die
Abschlussprüfervereinbarung, und
6. sofern zutreffend, die Informationen für die Anle-
ger nach § 45g Absatz 1.
Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Ka-
pitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds ver-
waltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds bei-
zufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen
ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile
an einem anderen Feederfonds hält. Die Unterlagen
sind in einer in internationalen Finanzkreisen üb-
lichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unter-
lagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzu-
legen.
(3) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in ei-
nen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen

Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Ab-
satz 1. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende
Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4
Nummer 11 unter Bezeichnung des Master-
fonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlage-
grenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3
angelegt wird,
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen, und
3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2.
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung
nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von
§ 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Ar-
beitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder
Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vor-
liegen und der Feederfonds, seine Depotbank und
sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die
Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen.
Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung
nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antrag-
steller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe
der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten
Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag
der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundes-
anstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich
zu bestätigen.
(5) Wird beabsichtigt, einen ausländischen Fee-
derfonds in einem richtlinienkonformen Sonder-
vermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die
Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsge-
sellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die
den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung
aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem
um ein richtlinienkonformes Sondervermögen han-
delt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls
Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feeder-
fonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates ei-
nes ausländischen Feederfonds und als Nachweis,
dass es sich bei dem Masterfonds um ein richt-
linienkonformes Sondervermögen handelt, dieses
selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine
Anteile an einem Feederfonds hält. Zum Nachweis,
dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten
werden, hat die Depotbank eine Bestätigung aus-
zustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei
Wochen ist.
§ 45b
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
(1) Die Investmentgesellschaft des inländischen
Masterfonds hat der Investmentgesellschaft des
Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die An-
forderungen an einen Feederfonds nach diesem
Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie
2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunfts-
staates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Invest-
mentgesellschaften haben hierüber eine Vereinba-
rung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie
2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Verein-
barung). Werden Masterfonds und Feederfonds
von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwal-
tet, kann die Vereinbarung durch interne Regelun-
gen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksich-
tigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie
2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds
unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden,
haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-
keln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den
Informationsaustausch abzuschließen, um sicher-
zustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depot-
bankenvereinbarung).
(3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds
unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden,
haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-
keln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den
Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44
Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicher-
zustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten
erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
§ 45c
Pflichten und Besonderheiten
für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des
Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung
dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen
und Unterlagen der Investmentgesellschaft des
Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Ab-
schlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen
Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen
und Unterlagen zu zweifeln.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Mas-
terfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des
Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen
Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen
Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalan-
lagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet,
oder eine in ihrem Namen handelnde Person im
Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des
Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebs-
provision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil,
sind diese in das Vermögen des Feederfonds ein-
zuzahlen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt
unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrich-
ten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. Haben
auch ausländische Feederfonds in Anteile des Mas-
terfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüg-
lich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des
Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen,
dass sämtliche Informationen, die infolge der Um-
setzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen

Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach
den geltenden inländischen Vorschriften, den Ver-
tragsbedingungen oder der Satzung erforderlich
sind,
1. der Investmentgesellschaft des Feederfonds,
2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates des Feederfonds,
3. der Depotbank des Feederfonds und
4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile
an einem Masterfonds, in den mindestens zwei
Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum
anbieten.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feeder-
fonds hat der Depotbank des Feederfonds alle In-
formationen über den Masterfonds mitzuteilen, die
für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erfor-
derlich sind. Die Depotbank eines inländischen
Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Invest-
mentgesellschaft des Feederfonds und die Depot-
bank des Feederfonds unmittelbar über alle Unre-
gelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf
den Masterfonds feststellt und die eine negative
Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten.
Weder die Depotbank des Masterfonds noch die
Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befol-
gung dieser Vorschrift vertragliche oder durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene
Bestimmungen, die die Offenlegung von Informa-
tionen einschränken oder die den Datenschutz be-
treffen. Eine Haftung der Depotbank oder einer für
sie handelnden Person aus diesem Grund ist aus-
geschlossen.
§ 45d
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des
Masterfonds als auch des Feederfonds nach den
Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden,
unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagege-
sellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unver-
züglich über jede
1. Entscheidung,
2. Maßnahme,
3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge-
teilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen
Abschlussprüfer betreffen.
(2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Mas-
terfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes
genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt
die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des
ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede
1. Entscheidung,
2. Maßnahme,
3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge-
teilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen
Abschlussprüfer betreffen.
(3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Fee-
derfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes
genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt
Informationen entsprechend Absatz 2 von den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates des auslän-
dischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapital-
anlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet,
unverzüglich darüber.
§ 45e
Abwicklung eines Masterfonds
(1) Die Abwicklung eines inländischen Master-
fonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeit-
punkt beginnen, zu dem alle Anleger des Master-
fonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die
Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen
Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunfts-
staates über die verbindliche Entscheidung der Ab-
wicklung informiert worden sind.
(2) Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist
auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es
sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiter-
bestehen als Feederfonds durch Anlage in einem
anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des
Feederfonds in ein inländisches Investmentver-
mögen, das kein Feederfonds ist. Dem Geneh-
migungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf
Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende An-
gaben und Unterlagen beizufügen und spätestens
zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Ent-
scheidung über die Abwicklung des Masterfonds
der Bundesanstalt einzureichen:
1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:
a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbe-
stehens,
b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab-
satz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des
Masterfonds, in dessen Anteile mindestens
85 Prozent des Wertes des Sondervermögens
angelegt werden sollen,
c) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
gerinformationen und
d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;
2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds
in ein inländisches Investmentvermögen, das
kein Feederfonds ist:
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
der Vertragsbedingungen,
b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
gerinformationen.

Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds
die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds
mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwick-
lung des Masterfonds über ihre verbindliche Ent-
scheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die
Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abwei-
chend von der Frist nach Satz 2 den Genehmi-
gungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach
Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor
der Abwicklung des Masterfonds der Bundesan-
stalt einzureichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in-
nerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen,
wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und
Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforde-
rungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die
Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor,
hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-
schaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe
der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten
Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag
der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-
stalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu
bestätigen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
fonds hat die Investmentgesellschaft des Master-
fonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung
zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu
erfüllen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
fonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des
Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei
Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Ab-
wicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger
des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch
eine Bekanntmachung im elektronischen Bundes-
anzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ-
gers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds
an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der
Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anla-
gegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmi-
gung mit einer Nebenbestimmung, dass der Fee-
derfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat
entweder
1. als Barzahlung, oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest
teilweise in Form einer Übertragung von Vermö-
gensgegenständen, wenn die Kapitalanlagege-
sellschaft des Feederfonds damit einverstanden
ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die
internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten
und die verbindliche Entscheidung zur Abwick-
lung des Masterfonds dies vorsehen.
Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmi-
gung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten
hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum
Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements
angelegt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft
darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1
Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
§ 45f
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Mas-
terfonds kann nur dann wirksam werden, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungs-
informationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor
dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anle-
gern des Masterfonds auf einem dauerhaften Da-
tenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen
Feederfonds sind die Verschmelzungsinformatio-
nen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und
im Fall eines ausländischen Feederfonds den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermit-
teln.
(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds
oder der Spaltung eines ausländischen Master-
fonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei
denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbe-
stehen des Investmentvermögens. Eine solche Ge-
nehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, so-
weit der Masterfonds übernehmendes Invest-
mentvermögen einer Verschmelzung ist oder
ohne wesentliche Veränderungen aus einer
Spaltung hervorgeht,
2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmel-
zung oder Spaltung hervorgegangenen Master-
fonds wird, soweit der Masterfonds übertragen-
des Investmentvermögen einer Verschmelzung
ist und der Feederfonds Anteile am überneh-
menden Masterfonds erhält oder der Feeder-
fonds nach einer Spaltung eines Masterfonds
Anteile am Investmentvermögen erhält und die-
ses sich nicht wesentlich vom Masterfonds un-
terscheidet,
3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Ver-
schmelzung oder Spaltung hervorgegangen
Masterfonds wird, oder
4. in ein inländisches Investmentvermögen umge-
wandelt wird, das kein Feederfonds ist.
(3) Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanla-
gegesellschaft auf Weiterbestehen des Feeder-
fonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und
Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat
nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung
des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1:
a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung
der Änderung der Vertragsbedingungen, und
b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände-
rungen des Verkaufsprospekts und der
wesentlichen Anlegerinformationen;

2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 oder Nummer 3:
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab-
satz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des
Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet
der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und
§ 64 Absatz 3 angelegt wird,
b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
gerinformationen, und
c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;
3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 4:
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
der Vertragsbedingungen und
b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
gerinformationen.
Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds
der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die
Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als
vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder
Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagege-
sellschaft des Feederfonds abweichend von der
Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und
die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1
bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwer-
den der Verschmelzung eines Masterfonds oder der
Spaltung eines ausländischen Masterfonds der
Bundesanstalt einzureichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in-
nerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen,
wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und
Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforde-
rungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die
Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor,
hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-
schaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe
der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten
Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag
der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-
stalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu
bestätigen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
fonds hat die Investmentgesellschaft des Master-
fonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung
zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g
zu ergreifen.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
fonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Ab-
wicklung des Feederfonds spätestens einen Monat
nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder
Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger
des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch
eine Bekanntmachung im elektronischen Bundes-
anzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ-
gers zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft des Master-
fonds muss der Investmentgesellschaft des Fee-
derfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmel-
zung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher An-
teile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt
oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des
Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 genehmigt. Die Kapitalanlagege-
sellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht
entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1
auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fäl-
len des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre
Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag
vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder
Spaltung erteilt hat. Die Kapitalanlagegesellschaft
des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner
ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des
Feederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
zu wahren. Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des
Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie
andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Er-
wägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten
oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger
des Feederfonds vermieden oder verringert werden
können.
(8) Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Fee-
derfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Mas-
terfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag ent-
weder
1. als Barzahlung oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest
teilweise in Form einer Übertragung von Vermö-
gensgegenständen, wenn sie damit einverstan-
den ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies
vorsieht.
Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf
erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1
Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Num-
mer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich
für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.
§ 45g
Umwandlung in
Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
(1) Werden die Vertragsbedingungen eines Son-
dervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen
Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen
dieses Feederfonds genehmigt oder wird die An-
lage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei
einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds
gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die
Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende
Informationen auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung zu stellen:
1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage
des Feederfonds in Anteile des Masterfonds ge-
nehmigt hat,

2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach
§ 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,
3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in
dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem
Masterfonds angelegt hat, das Datum des
Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn
geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden,
und
4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben,
innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rück-
nahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenen-
falls unter Anrechnung der Gebühren, die zur
Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden
sind.
Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage
vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum
zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1 Num-
mer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der
Informationen.
(2) Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen
ausländischen Feederfonds umgewandelt oder än-
dert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als
Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das
EU-Investmentvermögen oder der ausländische
Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen
Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1
der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen
den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dau-
erhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die
EU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagege-
sellschaft, die den ausländischen Feederfonds ver-
waltet, ist für die Erstellung der Übersetzung ver-
antwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt des
Originals richtig und vollständig wiedergeben.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1
Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds
unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anla-
gegrenzen erwerben.
(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Fee-
derfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller
Vermögensgegenstände des in den Feederfonds
umgewandelten Sondervermögens an den Master-
fonds gegen Ausgabe von Anteilen am Master-
fonds zulässig.“
43. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „EG-In-
vestmentanteile“ durch die Wörter „EU-Invest-
mentanteile“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an
einem Feederfonds halten.“
44. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für
die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das
Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berech-
nen aus der Kombination seines Marktrisiko-
potenzials durch den Einsatz von Derivaten nach
§ 63a Satz 3 Nummer 2 mit
1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des
Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten
im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in
dem Masterfonds oder
2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial
des Masterfonds durch den Einsatz von Deri-
vaten gemäß seiner Vertragsbedingungen
oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage
des Feederfonds in dem Masterfonds.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach
den §§ 54 und 57 in die Berechnung
des Marktrisikopotenzials einzubezie-
hen sind,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „einschließ-
lich deren Anlagegrenzen,“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. Bestimmungen über die Berechnung
und Begrenzung des Anrechnungsbe-
trages für das Kontrahentenrisiko nach
§ 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzu-
legen,“.
45. In § 52 Nummer 4 Buchstabe d wird nach dem
Wort „zugelassen“ das Wort „sind“ eingefügt, wer-
den die Wörter „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
linie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1),
die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist,“
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt und werden nach dem Wort „erfüllt,“
die Wörter „zum Handel zugelassen“ eingefügt.
46. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Konzern-
unternehmen im Sinne des § 18 des Aktienge-
setzes“ durch die Wörter „konzernangehörige
Unternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
gesetzbuchs“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
Verpfändung von Wertpapieren“ die Wörter
„oder Geldmarktinstrumenten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 am Ende wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und werden die folgenden
Wörter angefügt:
„die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der
Währung des Guthabens kann auch im
Wege des Pensionsgeschäftes nach § 57 er-
folgen.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten
Wertpapiere dürfen mit Zustimmung der De-
potbank bei einem geeigneten Kreditinstitut
verwahrt werden.“
dd) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
„Die Erträge aus“ die Wörter „der Anlage
der“ eingefügt.
47. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
48. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 ge-
nannten Kategorien von Schuldverschreibungen
und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Ver-
merk beizufügen, in dem die Art der Deckung
erläutert wird.“
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„in Derivaten, die nicht zum Handel an einer
Börse zugelassen oder in einen anderen organi-
sierten Markt einbezogen sind“ und das Komma
gestrichen.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Konzernunter-
nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes“
durch die Wörter „Unternehmen, die demselben
Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
buchs angehören,“ ersetzt.
49. Die Überschrift von § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen“.
50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a
Anlagegrenzen
und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Fee-
derfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61
Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent
des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Mas-
terfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann
über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64
Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen,
wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden
ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b
Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbanken-
vereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Ab-
schlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3
wirksam geworden sind. Die Kapitalanlagegesell-
schaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Fee-
derfonds anlegen in
1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich
verfügbar sind, und
2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese aus-
schließlich für Absicherungszwecke verwendet
werden.
§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“
51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern „seit Er-
richtung eines Sondervermögens“ die Wörter „so-
wie nach vollzogener Verschmelzung durch das
übernehmende Sondervermögen“ eingefügt.
52. In § 80d Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „ausführliche“ gestrichen.
53. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 Pro-
zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
54. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapital-
anlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen
Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2
insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des
Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2
ist nicht anzuwenden.“
55. § 90e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-
lichen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „ausführliche“ gestrichen.
56. § 90h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des § 2
Abs. 4 Nr. 7“ durch die Wörter „der §§ 50, 66, 83,
90g und 112 sowie an entsprechenden auslän-
dischen Investmentvermögen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörter „un-
verbrieften Darlehensforderungen“ die Wörter
„einschließlich solcher, die als sonstige Anlage-
instrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind,“
eingefügt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf
die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent
des Wertes des Sondervermögens in unver-
briefte Darlehensforderungen von regulierten
Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte Mikro-
finanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Un-
ternehmen,
1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in
ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten zuständigen Behörde zuge-
lassen sind und nach international anerkann-
ten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Geld-
darlehen an Klein- und Kleinstunternehmer
für deren unternehmerische Zwecke darstellt
und
3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben
an einen einzelnen Darlehensnehmer den Be-
trag von insgesamt 10 000 Euro nicht über-
schreitet.
Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapi-
talanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des
Wertes des Sondervermögens in unverbriefte
Darlehensforderungen von unregulierten Mikro-
finanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätig-
keit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten
Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jah-
ren neben der allgemeinen fachlichen Eignung
über ein ausreichendes Erfahrungswissen für
die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein
nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen kön-

nen und deren ordnungsgemäße Geschäftsor-
ganisation sowie deren Risikomanagement von
einem im Staat des Mikrofinanz-Instituts nieder-
gelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von
der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig kon-
trolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft
darf Vermögensgegenstände desselben Mikro-
finanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu
10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Insti-
tuten desselben Landes nur in Höhe von bis zu
15 Prozent des Wertes des Sondervermögens
erwerben.“
57. In § 90i Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einmal
halbjährlich“ durch die Wörter „einmal vierteljähr-
lich“ ersetzt.“
58. § 90j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-
lichen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „ausführliche“ gestrichen.
59. In § 90m Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 des
Aktiengesetzes“ durch die Angabe „§ 290 des Han-
delsgesetzbuchs“ ersetzt.
60. § 90p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“ und das Wort
„ausführlichen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „ausführliche“ gestrichen.
61. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „30 bis 86“ durch
die Wörter „30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41
bis 45, 46 bis 86“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“
gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82
Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die
Belastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1
insgesamt 50 Prozent des Verkehrs-
wertes der im Sondervermögen befind-
lichen Immobilien nicht überschreiten
darf, unberührt bleiben, und“.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Anlagegrenzen nach § 90h Absatz 4
Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1
Nummer 1 genannten Vermögensgegen-
stände, sofern es sich um Aktien handelt,
und Beteiligungen an Unternehmen, die
nicht zum Handel an einer Börse zuge-
lassen oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, unberührt bleiben.“
62. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkaufspro-
spekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen
nicht anzuwenden.“
63. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Rechnungslegung
für Spezial-Sondervermögen“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 bis 4a“ ersetzt.
c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 2“ durch
die Wörter „§ 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1
Satz 4“ ersetzt.
64. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-
Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank,
so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach
Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.“
b) Absatz 5a wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf
Publikums-Sondervermögen verschmolzen wer-
den, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht
auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen wer-
den. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spe-
zial-Sondervermögen nur mit den folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. eine Genehmigung der Verschmelzung von
Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch
die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die
Anleger müssen der Verschmelzung nach
Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zu-
stimmen;
2. hinsichtlich § 40b können die Angaben nach
dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4
im Verschmelzungsplan unterbleiben;
3. hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung
durch die Depotbanken mit Zustimmung
der Anleger unterbleiben, der gesamte Ver-
schmelzungsvorgang ist jedoch vom Ab-
schlussprüfer zu prüfen;
4. § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden.“
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht
Masterfonds oder Feederfonds einer Master-
Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sonder-
vermögen Masterfonds oder Feederfonds der-
selben Master-Feeder-Struktur sind.“
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43
Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf
Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.“
65. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalan-
lagegesellschaft“ die Wörter „oder im Fall ei-
ner richtlinienkonformen Investmentaktienge-
sellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft“ ein-
gefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalanlage-
gesellschaft“ die Wörter „oder einer EU-Verwal-
tungsgesellschaft“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„§ 38 ist entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß
§ 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktienge-
sellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwen-
den mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht
über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf
die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn
die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in
eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell-
schaft umwandelt oder keine weitere Kapitalan-
lagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft
benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt
genehmigt wird. Die §§ 13 und 13a gelten ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Wortes „richtlinienkonformes Sondervermö-
gen“ das Wort „richtlinienkonforme Investment-
aktiengesellschaft“ tritt.“
66. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall einer Antragstellung für eine selbstver-
waltende Investmentaktiengesellschaft nach Ab-
satz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf
sechs Monate.“
67. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d
des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien
einer fremdverwalteten Investmentaktiengesell-
schaft nicht anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedin-
gungen“ treten die Wörter „Satzung und
Anlagebedingungen“;“.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Eine Investmentaktiengesellschaft darf be-
wegliches und unbewegliches Vermögen
auch dann erwerben, wenn es für den Be-
trieb der Investmentaktiengesellschaft not-
wendig ist (Investmentbetriebsvermögen).
Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus
der Begebung von Anlageaktien bestreiten.
Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu
10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens
aufnehmen, soweit dies den Erwerb von un-
beweglichem Vermögen ermöglichen soll,
das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwen-
dig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zu-
sammen mit der Kreditaufnahme gemäß
§ 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesell-
schaftsvermögens betragen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf die Fälle der Verschmelzung einer
Investmentaktiengesellschaft auf eine andere In-
vestmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschafts-
vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
ein Sondervermögen oder ein EU-Investment-
vermögen sind die Vorschriften des Umwand-
lungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden,
soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2
bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes er-
gibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 ent-
haltenen Maßgaben finden Anwendung. Die Sat-
zung einer Investmentaktiengesellschaft darf
für die Zustimmung der Aktionäre zu einer
Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der
tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der
Hauptversammlung anwesenden oder vertrete-
nen Aktionäre verlangen.“
68. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
„§ 99a
Sondervorschriften für
selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende In-
vestmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe,
dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und
die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung
sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2
erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzu-
wenden sind.
(2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen ent-
sprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anla-
geaktionären zugerechnet werden.“
69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzu-
wenden auf die Verschmelzung
1. eines Sondervermögens auf eine Investmentak-
tiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschafts-
vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-
sellschaftsvermögen derselben Investmentak-
tiengesellschaft,
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschafts-
vermögen einer anderen Investmentaktiengesell-
schaft,
4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen
oder ein EU-Investmentvermögen oder
5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtli-
nienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder
auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlini-
enkonformen Investmentaktiengesellschaft.
Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Ver-
schmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsäch-
lich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptver-
sammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre
verlangen. Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind

die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht
anzuwenden.“
70. In § 101 werden nach dem Wort „Investmentaktien-
gesellschaft“ die Wörter „oder eines Teilgesell-
schaftsvermögens“ und nach dem Wort „Satzung“
die Wörter „oder Anlagebedingungen“ eingefügt
und folgender Satz angefügt:
„§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“
71. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 103
Ausgabe der Aktien“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
72. In § 105 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Unternehmensaktionäre können die Rücknahme
ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unter-
nehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle
Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag
des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1
nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwal-
teten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen
auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein
Betrag von 50 000 Euro nicht unterschritten wer-
den.“
73. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wör-
tern „vergleichbaren Vermögensgegenständen und
Schulden“ das Wort „(Investmentanlagevermögen)“
eingefügt.
74. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bestimmungen der Satzung“ die Wörter „und der
Anlagebedingungen“ eingefügt.
75. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2
bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halb-
jahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforder-
lichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüfe-
rische Durchsicht durch den Abschlussprüfer er-
folgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ist § 110“ durch die
Wörter „sind die §§ 110 und 110a“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
76. § 111a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 37x des
Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 37w des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Ver-
kaufsprospekt“ die Wörter „und den in den we-
sentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt.
77. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
mögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7,
10 und 11“ durch die Wörter „Vermögensgegen-
stände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10
und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach
Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an
entsprechenden ausländischen Investmentvermö-
gen“ ersetzt.
78. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-
lichen“ gestrichen und nach dem Wort „Ver-
tragsbedingungen“ die Wörter „und die wesent-
lichen Anlegerinformationen“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort
„ausführliche“ gestrichen.
79. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 121
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem
am Erwerb eines Anteils Interessierten die
wesentlichen Anlegerinformationen in der gel-
tenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Darüber hinaus sind dem am Erwerb
eines Anteils Interessierten und dem Anleger
auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der
letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbe-
richt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem
Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen
oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der
Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der
am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der
Anleger diese im Geltungsbereich dieses Geset-
zes kostenlos erhalten kann. Die in den Sätzen 1
bis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen)
sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten
und dem Anleger auf einem dauerhaften Daten-
träger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Verfügung
zu stellen; der am Erwerb eines Anteils Inte-
ressierte und der Anleger können jederzeit
verlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in
Papierform zu erhalten. Zusätzlich ist eine
jeweils geltende Fassung der wesentlichen
Anlegerinformationen auf der Internetseite der
Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen
Investmentgesellschaft oder der EU-Investment-
gesellschaft zugänglich zu machen. Der am
Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hin-
zuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes
und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen
kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist eine
Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss
auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu
übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die
Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rück-
nahmeabschlags und eine Belehrung über das
Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 ent-
halten müssen.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem
Feederfonds Interessierten und dem Anleger
eines Feederfonds sind auch der Verkaufs-
prospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht
des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in
Papierform zur Verfügung zu stellen. Soweit eine
Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Ab-

satz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anle-
gern des Feederfonds und des Masterfonds auf
Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“
gestrichen.
80. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte
EU-Investmentanteile hat die EU-Investment-
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft
folgende Unterlagen und Angaben im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache
oder in einer in internationalen Finanzkreisen
üblichen Sprache zu veröffentlichen:
1. den Jahresbericht für den Schluss eines je-
den Geschäftsjahres,
2. den Halbjahresbericht,
3. den Verkaufsprospekt,
4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung,
5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der An-
teile sowie
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem
Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens
zu veröffentlichen sind.
Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne
Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat ver-
wendeten Fassung in deutscher Sprache zu
veröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2
beschriebenen Anforderungen gelten auch für
jegliche Änderungen der genannten Informa-
tionen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der
Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rück-
nahmepreis gelten die Vorschriften des Her-
kunftsstaates des EU-Investmentvermögens
entsprechend. Die Anleger sind entsprechend
§ 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers
zu unterrichten über
1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile
eines Investmentvermögens,
2. die Kündigung der Verwaltung eines Invest-
mentvermögens oder dessen Abwicklung,
3. Änderungen der Vertragsbedingungen, die
mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht
vereinbar sind, die wesentliche Anleger-
rechte berühren oder die Vergütungen und
Aufwendungserstattungen betreffen, die aus
dem Investmentvermögen entnommen wer-
den können, einschließlich der Hintergründe
der Änderungen sowie der Rechte der An-
leger in einer verständlichen Art und Weise;
dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche
Weise weitere Informationen hierzu erlangt
werden können,
4. die Verschmelzung von Investmentvermö-
gen in Form von Verschmelzungsinforma-
tionen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie
2009/65/EG zu erstellen sind, und
5. die Umwandlung eines Investmentvermögens
in einen Feederfonds oder die Änderung ei-
nes Masterfonds in Form von Informationen,
die gemäß Artikel 64 der Richtlinie
2009/65/EG zu erstellen sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anle-
gerinformationen und Unterlagen gemäß Ab-
satz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung
der ausländischen Investmentgesellschaft, der
EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung
eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform
durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt wer-
den und den Inhalt der ursprünglichen Informa-
tionen richtig und vollständig wiedergeben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „EG-
Investmentanteile“ jeweils durch das Wort
„EU-Investmentanteile“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im
Geltungsbereich dieses Gesetzes“ die Wör-
ter „oder in den im Verkaufsprospekt
bezeichneten elektronischen Informations-
medien“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anleger sind zudem entsprechend
§ 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers
über Änderungen der Vertragsbedingungen,
die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
nicht vereinbar sind, die wesentliche An-
legerrechte berühren oder die Vergütungen
und Aufwendungserstattungen betreffen,
die aus dem Investmentvermögen entnom-
men werden können, einschließlich der Hin-
tergründe der Änderungen und der Rechte
der Anleger in einer verständlichen Art und
Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen,
wo und auf welche Weise weitere Informa-
tionen hierzu erlangt werden können.“
d) In Absatz 3 wird das Wort „EG-Investmentan-
teile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“ er-
setzt.
81. § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Maßgebliche Sprachfassung
(1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbe-
schriften, die sich auf Anteile an einem inländischen
Investmentvermögen oder auf ausländische Invest-
mentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind,
beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen
oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121
Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1
genannten Unterlagen und Veröffentlichungen
maßgeblich.
(2) Bei EU-Investmentanteilen ist der deutsche
Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen
für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich;
für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten
Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu
legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch in deut-
scher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maß-
geblich.“

82. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1
vorangestellt:
„(1) Werbung muss eindeutig als solche er-
kennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig
sein und darf nicht irreführend sein. Insbeson-
dere darf Werbung, die eine Aufforderung zum
Erwerb von Anteilen eines inländischen Invest-
mentvermögens, EU-Investmentanteilen oder
ausländischen Investmentanteilen und spezi-
fische Informationen darüber enthält, keine Aus-
sagen treffen, die im Widerspruch zu Informa-
tionen des Verkaufsprospekts und den in § 42
Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen
Anlegerinformationen stehen oder die Bedeu-
tung dieser Informationen herabstufen. Bei
schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen,
dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass
die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen
Anlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist
anzugeben, wo und in welcher Sprache diese
Informationen oder Unterlagen für den Anleger
oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten
erhältlich sind und welche Zugangsmöglich-
keiten bestehen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und in
seinem Satz 5 wird das Wort „EG-Investment-
anteile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in
Textform muss einen Hinweis enthalten, dass
dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines
Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.“
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „EG-Invest-
mentanteilen“ durch das Wort „EU-Investment-
anteilen“ ersetzt.
83. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Prospekthaftung und Haftung
für die wesentlichen Anlegerinformationen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „ausführ-
lichen oder vereinfachten“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verkaufs-
prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
prospekts“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinforma-
tionen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig
oder nicht mit den einschlägigen Stellen des
Verkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige,
der auf Grund der wesentlichen Anlegerinfor-
mationen Anteile gekauft hat, von der Kapital-
anlagegesellschaft oder ausländischen Invest-
mentgesellschaft und von demjenigen, der diese
Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver-
kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der
Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten
Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem
Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit
der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so
kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
um den der von ihm gezahlte Betrag den Rück-
nahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräu-
ßerung übersteigt.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
eingefügt und die Wörter „der Verkaufspro-
spekte“ durch die Wörter „des Verkaufspro-
spekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach
Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach
Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird aufgehoben.
84. § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128
Anzeigepflicht
(1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft,
Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkon-
formen Sondervermögen in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver-
treiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem
Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, so-
weit nicht die Verwendung einer Amtssprache bei-
der Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Der Anzeige
sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
1. die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt
sowie der letzte Jahresbericht und der anschlie-
ßende Halbjahresbericht,
2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 42 Absatz 2.
Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unter-
lagen sind entweder zu übersetzen
1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,

2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,
3. in eine von den zuständigen Stellen des Auf-
nahmestaates akzeptierte Sprache oder
4. in eine in internationalen Finanzkreisen ge-
bräuchliche Sprache.
Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des
Aufnahmestaates oder in einer von den zustän-
digen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten
Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der
Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu er-
stellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Ab-
satz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind.
Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als
Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist
der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten
nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten
Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist
eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3
ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine
Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit
möglich.
(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang
der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt
übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnah-
mestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung
gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
dass es sich um ein richtlinienkonformes Sonder-
vermögen handelt. Das Anzeigeschreiben und die
Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, so-
weit nicht die Verwendung einer Amtssprache
beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Die Bun-
desanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesell-
schaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmit-
telbar über die Übermittlung. Die Kapitalanlagege-
sellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser
Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt
bringen. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung
des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den
Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
(4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1
stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapital-
anlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß An-
hang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass
die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt
sind.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das An-
zeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in
Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das
Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundes-
anstalt zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Form der einzureichenden
Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.“
85. § 129 wird wie folgt gefasst:
„§ 129
Veröffentlichungspflichten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche
in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie
deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer
Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 ge-
nannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständi-
gen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser
Internetseite zu gewähren.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die veröf-
fentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf
dem neuesten Stand zu halten. Die Kapitalanlage-
gesellschaft hat die zuständigen Stellen des Auf-
nahmestaates auf elektronischem Wege über jede
Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten
Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im
Internet verfügbar sind, zu unterrichten. Die Kapital-
anlagegesellschaft hat hierbei entweder die Ände-
rungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder
eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments
als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.
(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach
Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die
Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 oder die vertriebenen Anteilklas-
sen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies
den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor
Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.“
86. Nach § 129 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb
von EU-Investmentanteilen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130
Auf den öffentlichen Vertrieb von
EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
(1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Invest-
mentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die
Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf
EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzu-
wenden.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie
2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffent-
lichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten
sind.
§ 131
Pflichten bei öffentlichem
Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
(1) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-
pitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen
Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Ein-
haltung der deutschen Rechts- und Verwaltungs-

vorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die er-
forderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen
an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und
Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland
erfolgen. Sie hat mindestens ein inländisches
Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlas-
sung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu
benennen, über welche die Zahlungen, die für die
Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über
welche die Rücknahme von Anteilen durch die EU-
Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlage-
gesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die
EU-Investmentanteile zumindest teilweise als ge-
druckte Einzelurkunden ausgegeben werden.
(2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapital-
anlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im In-
land vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Infor-
mationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser
Informationen und Unterlagen erhalten, die sie
gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den
Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentver-
mögens liefern muss.
(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2
getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufs-
prospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei Umbrella-
Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds,
dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und
mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine
Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist druck-
technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds
keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser
Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren
Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.
§ 132
Anzeige von EU-Investmentanteilen
zum öffentlichen Vertrieb im Inland
(1) Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft
oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile
öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt,
ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen
übermittelt haben:
1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Ver-
ordnung (EU) Nr. 584/2010,
2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verord-
nung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-
Investmentvermögen handelt,
3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung
des EU-Investmentvermögens, den Verkaufs-
prospekt sowie den letzten Jahresbericht und
den anschließenden Halbjahresbericht gemäß
Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
2009/65/EG,
4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG ge-
nannten wesentlichen Anlegerinformationen.
Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen wer-
den, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder
die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investment-
vermögens über diese Übermittlung unterrichtet
wurde. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung
des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den
Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten
Unterlagen sind entweder in einer deutschen Über-
setzung oder in einer Übersetzung in eine in inter-
nationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache
vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind
in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen
sind in der Verantwortung der EU-Investmentge-
sellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu
erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle
des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass
das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mit-
gliedstaaten übermittelt werden können, sind diese
in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
lichen Sprache vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des
Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen,
Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93
der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.
(4) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-
pitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über
Änderungen der Vertragsbedingungen oder der
Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresbe-
richts, des Halbjahresberichts und der wesent-
lichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu un-
terrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in
elektronischer Form verfügbar sind. Für diese
Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse
anzugeben, an die die Aktualisierungen und Ände-
rungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen
übermittelt werden müssen. Die EU-Investment-
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat
bei der Übersendung entweder die Änderungen
oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine
geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als
Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.
(5) Im Fall einer Änderung der Informationen
über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93
Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten
Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung
der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Invest-
mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesell-
schaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Ände-
rung diese Änderung in Textform mit.
§ 133
Untersagung und
Einstellung des öffentlichen Vertriebs
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der
Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-

lich und geeignet sind, einschließlich einer Untersa-
gung des öffentlichen Vertriebs, wenn
1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen
sonstige Vorschriften des deutschen Rechts ver-
stoßen,
2. die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht
mehr erfüllt sind.
(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
punkte für die Annahme, dass eine EU-Investment-
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die
EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Ge-
setzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine
Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkennt-
nisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese
auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investment-
vermögens nicht beendet werden oder wenn sich
diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzu-
länglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,
1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens
im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der
Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts
dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle
Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und
geeignet sind, einschließlich einer Untersagung
des weiteren öffentlichen Vertriebs;
2. die Angelegenheit erforderlichenfalls dem durch
den Beschluss 2009/77/EG der Kommission
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Aus-
schusses der europäischen Wertpapierregulie-
rungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18)
eingesetzten Ausschuss der europäischen Wert-
papierregulierungsbehörden mitzuteilen.
Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-
Investmentvermögens nicht innerhalb einer an-
gemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die
EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlage-
gesellschaft, die Anteile dieses EU-Investment-
vermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist,
die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. Die Euro-
päische Kommission ist unverzüglich über jede
nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu un-
terrichten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1
und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-
len des Herkunftsstaates des EU-Investmentver-
mögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs
mit. Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Invest-
mentvermögens ein anderer ist als der Herkunfts-
staat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,
teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-
Verwaltungsgesellschaft mit. Sie macht die Unter-
sagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt,
falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat.
Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-
machung nach Satz 2 Kosten, sind diese der
Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft
oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.
(6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-
staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-
anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs
von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Invest-
mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft
dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzei-
ger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der
Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt
kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-
Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlage-
gesellschaft vornehmen, wenn die Veröffent-
lichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die
Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 7 bleibt
unberührt.
(7) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-
staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-
anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs
von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Um-
brella-Konstruktion mit, hat die EU-Investment-
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die
Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unter-
lagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unter-
richten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4
zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen
dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-Investment-
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat
die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüg-
lich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen.
Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf
Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der
Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die
Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung
nicht erfüllt wird.“
87. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort „EG-Invest-
mentanteile“ durch das Wort „EU-Investmentan-
teile“ ersetzt.
88. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
das Wort „EG-Investmentanteile“ durch das
Wort „EU-Investmentanteile“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „85/611/EWG“
durch die Angabe „2009/65/EG“ ersetzt.
89. § 137 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort
„ausführliche“ gestrichen.
bb) In den Sätzen 3 und 6 wird jeweils das Wort
„ausführlichen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die ausländischen Investmentanteile
sind wesentliche Anlegerinformationen zu er-
stellen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Für die
wesentlichen Anlegerinformationen über aus-

ländische Investmentanteile, die hinsichtlich
der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,
die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach
den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die An-
forderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu
beachten. Für die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen von ausländischen Investmentanteilen,
die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113
entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42
Absatz 2b und 2c zu beachten.“
c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „ausführliche“
gestrichen.
90. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„gültige ausführliche Verkaufsprospekt“ durch die
Wörter „gültige Verkaufsprospekt und die im Zeit-
punkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anleger-
informationen“ ersetzt.
91. In § 142 Absatz 1 wird das Wort „EG-Investment-
anteilen“ durch das Wort „EU-Investmentanteilen“
ersetzt.
92. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2a Abs. 2
oder 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2a Ab-
satz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
mern 2 bis 2b ersetzt:
„2. entgegen
a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
oder einer Rechtsverordnung nach
§ 12 Absatz 5,
b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung
nach § 12 Absatz 5, oder
c) § 12 Absatz 4 Satz 6
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet,
2a. entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Ver-
schmelzungsinformation übermittelt,
2b. entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Ver-
schmelzungsinformation der Bundesan-
stalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig einreicht,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Halbsatz 1
einen vereinfachten oder ausführlichen
Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „die
wesentlichen Anlegerinformationen oder
einen dort genannten Verkaufsprospekt“
ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „ausführlichen“
gestrichen.
ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 44
Abs. 7 Satz 1,“ die Wörter „oder entgegen
§ 44 Absatz 4a“ eingefügt, nach dem Wort
„Halbjahresbericht“ das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Auf-
lösungsbericht“ die Wörter „oder einen Ab-
wicklungsbericht“ eingefügt.
ff) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Halbjah-
resbericht“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Auflösungsbericht“ die Wörter „oder den
Abwicklungsbericht“ eingefügt.
gg) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 6a bis 6c eingefügt:
„6a. entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwick-
lung beginnt,
6b. entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder
§ 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht oder die
Anleger nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgesehenen
Weise oder nicht rechtzeitig unterrich-
tet,
6c. entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort
genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.
hh) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 93
Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „oder § 95 Absatz 1
Satz 3“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
strichen.
bb) Nach Nummer 16 werden die folgenden
Nummern 16a und 16b eingefügt:
„16a. entgegen § 63a Satz 1 weniger als
85 Prozent des Wertes des Feeder-
fonds in Anteile eines Masterfonds an-
legt,
16b. entgegen § 63a Satz 2 in einen Mas-
terfonds anlegt,“.
cc) Nach Nummer 20 wird folgende neue Num-
mer 20a eingefügt:
„20a. entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen
dort genannten Vermögensgegen-
stand erwirbt,“.
dd) In Nummer 21 werden nach der Angabe
„§ 101“ die Angabe „Satz 1“ und nach
dem Wort „Investmentaktiengesellschaft“
die Wörter „oder eines Teilgesellschaftsver-
mögens“ eingefügt.
ee) In Nummer 27 wird die Angabe „§ 133 Abs. 2,
3, 4 oder 4a“ durch die Wörter „§ 133 Ab-
satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
ff) Nummer 28 wird die neue Nummer 29 und
die bisherige Nummer 29 wird die neue
Nummer 28.
gg) In der neuen Nummer 28 wird nach dem
Wort „vertreibt“ der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.

hh) In der neuen Nummer 29 werden die Wörter
„§ 133 Abs. 1 Satz 1 oder“ und die Wörter
„EG-Investmentanteilen oder“ gestrichen
und nach dem Wort „aufnimmt“ das Wort
„oder“ durch einen Punkt ersetzt.
93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt:
„§ 143c
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen
behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Be-
schwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund an-
geben.
(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem
Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die
außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechts-
streitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist.
Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg
zu beschreiten.
(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1
oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschrei-
tende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundes-
anstalt mit den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die
§§ 5b und 19 gelten entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des
Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3
und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen
zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Verfahren
ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten
und muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unpartei-
isch handelt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich
sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens
rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsa-
chen und Bewertungen vorbringen können, und
4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Ver-
traulichkeit der Informationen gewährleisten,
von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-
nis erhalten.
Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der
Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigne-
ten Verteilungsschlüssels an den Kosten des
Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur
Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben
nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete
private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben
dort zweckmäßiger erledigt werden können. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.“
94. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die wesentlichen Anlegerinformationen
über EU-Investmentanteile, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes vertrieben werden
sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt
erstmals vorzulegen, sobald diese nach den
Vorschriften eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen
sind, spätestens zum 1. Juli 2012.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 6 ersetzt:
„(4) Wird ein richtlinienkonformes Sonder-
vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des
EU-Investmentvermögens die Verwendung des
vereinfachten Verkaufsprospekts während der
Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle
der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das
übernehmende Sondervermögen, die den An-
legern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufs-
prospekt des übernehmenden Sondervermö-
gens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni
2012.
(5) Legt ein Feederfonds in einem ausländi-
schen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat
des ausländischen Masterfonds die Verwendung
des vereinfachten Verkaufsprospekts während
der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2
der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hin-
sichtlich des Masterfonds an die Stelle der in
§ 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3
Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformatio-
nen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländi-
schen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens
bis zum 30. Juni 2012.
(6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in
bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden
Vertragsbedingungen oder einer bestehenden
Satzung und bestehenden Anlagebedingungen

sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5
Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser
Angaben eines inländischen Investmentver-
mögens bedürfen keiner nachträglichen Ge-
nehmigung durch die Bundesanstalt.“
95. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die
Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten
richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli
2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende
Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der An-
trag auf Genehmigung darf nur solche Änderun-
gen der Vertragsbedingungen beinhalten, die
zwingend für eine Anpassung an die Anforderun-
gen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung
dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2
erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 43 Ab-
satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
die geänderten Vertragsbedingungen spätestens
am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und
diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Ab-
satz 3 findet keine Anwendung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf
die am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von
Absatz 1 erfassten Sondervermögen dieses Ge-
setz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden
Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012
weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43,
121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in
der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung an-
zuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die
Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten,
nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen
spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß
Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Geset-
zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem
1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes
anzupassen. § 43 Absatz 5 findet mit der Maß-
gabe Anwendung, dass die geänderten Ver-
tragsbedingungen spätestens am 31. Dezember
2012 bekannt zu machen sind und diese am
1. Januar 2013 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 fin-
det keine Anwendung. Von der in § 43 Absatz 5
vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des An-
legers mittels eines dauerhaften Datenträgers
kann abgesehen werden, wenn die Änderungen
der Vertragsbedingungen lediglich zwingend er-
forderliche Anpassungen an die Anforderungen
der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung die-
ses Gesetzes beinhalten.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobi-
lien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3
Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor
dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis
zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet
werden.“
96. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine richtlinienkonforme Investment-
aktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre
Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die
gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung
dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf
Genehmigung darf nur solche Änderungen der
Satzung und Anlagebedingungen beinhalten,
die zwingend für eine Anpassung an die Anfor-
derungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden
Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4
Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind.
§ 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
geänderte Satzung und die geänderten Anlage-
bedingungen spätestens am 30. Juni 2011 be-
kannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011
in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die
Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung
ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden
Investmentaktiengesellschaften, die nicht von
Absatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in
der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung
noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter ange-
wendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121,
123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99
Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem
1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. In-
vestmentaktiengesellschaften, die nicht von Ab-
satz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre
Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar
2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende
Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Ab-
satz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte
Satzung und die geänderten Anlagebedingun-
gen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt
zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in
Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die
Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung
ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.
Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unter-
richtung des Anlegers mittels eines dauerhaften
Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die
Änderungen der Satzung und der Anlagebedin-
gungen lediglich zwingend erforderliche Anpas-
sungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli
2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes bein-
halten.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
97. Folgender § 148 wird angefügt:

„§ 148
Übergangsvorschrift
zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die
vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127
Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März
2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 18 werden die Angaben „73/239/EWG,
85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG
und 2006/49/EG“ durch die Angaben „73/239/EWG,
98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG
und 2009/65/EG“ ersetzt.
2. In § 2c Absatz 1a Satz 8 Nummer 2 werden die
Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
pieren (OGAW)“ durch die Wörter „Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 32)“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a
Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft)“ durch die Wörter „Verwaltungsgesell-
schaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft)“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c
wird das Wort „Investmentrichtlinie“ durch die An-
gabe „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.
5. In § 10c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „ein Institut,“ die Wörter „eine Kapital-
anlagegesellschaft,“ und nach den Wörtern „nach
diesem Gesetz“ die Wörter „oder als Kapitalanlage-
gesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentge-
setz“ eingefügt.
6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden
jeweils die Wörter „Schuldverschreibungen gemäß
Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie“ durch die
Wörter „Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52
Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.
7. In § 23a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arti-
kels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie“
durch die Wörter „Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2
der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
ren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt
durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist,“
durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 27a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Wörter „Richtlinie
2009/65/EG“, die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Satz 1
der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-
kel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG“
und die Wörter „Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-
kel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie
2009/65/EG“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-
linie 85/611/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
2009/65/EG“ ersetzt.
4. In § 33b Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die
Angabe „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
ren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Angabe
„Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospekt-
gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zu-
letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die
Wörter „mit veränderlichem Kapital“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-

zes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Nie-
derlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im
Ausland“ durch die Wörter „Zweigniederlassungen
von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
§ 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht für
a) die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme
der Deutschen Bundesbank,
b) Finanzdienstleistungsinstitute und Zah-
lungsinstitute,
c) im Inland gelegene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Zah-
lungsinstituten mit Sitz im Ausland,
d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,
e) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
§ 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und
f) im Inland gelegene Zweigniederlassungen
von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sin-
ne des § 2 Absatz 6a des Investmentgeset-
zes,“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 6 angefügt:
„(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner
Organe und dessen Beschäftigte haben der zu-
ständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2
Nummer 4 bis 9 sowie den Personen und Ein-
richtungen, derer sich die zuständige Behörde
zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf
Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unter-
lagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in
diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von
Bedeutung sind. Die zuständige Behörde kann,
auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflich-
teten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Ge-
setz festgelegten Anforderungen vornehmen und
die Durchführung der Prüfungen auf Dritte über-
tragen. Die Bediensteten der zuständigen Be-
hörde sowie die sonstigen Personen, derer sich
die zuständige Behörde bei der Durchführung
der Prüfungen bedient, können hierzu die Ge-
schäftsräume des Verpflichteten innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
und besichtigen. Die Betroffenen haben Maß-
nahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde. Verpflichtete im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die
Auskunft auch auf solche Fragen verweigern,
wenn sich diese auf Informationen beziehen,
die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der
Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten
haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen,
wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertrags-
partner seine Rechtsberatung für den Zweck der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in
Anspruch genommen hat oder nimmt.
(5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte
Auslegungs- und Anwendungshinweise für die
Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen
Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Ver-
fügung.
(6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
informiert die Verpflichteten über diejenigen
Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten
im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Infor-
mation durch die Bundesrechtsanwaltskammer
für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände,
die Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe-
rater und Steuerbevollmächtigte, die Bundes-
notarkammer für Notare, die Mitglied einer
Notarkammer sind, und die zuständige oberste
Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für
Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer
sind. Die Information über die Gleichwertigkeit
eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten
nicht von einer eigenen Risikobewertung im
Einzelfall.“
Artikel 6
Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das durch Artikel 8
des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank“ und das Wort
„nicht“ gestrichen.
b) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
2. Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10
Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat
dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung
kann durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat
sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechts-
verordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die
Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des
Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten
Zuleitung an den Bundestag nicht.“

Artikel 7
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein
Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT
gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes
verliert,“.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in
Nummer 1a gesondert genannt sind, und
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 2.“
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-
satz 1 Nummer 1 aus Aktien, die ent-
weder gemäß § 5 des Depotgesetzes
zur Sammelverwahrung durch eine Wert-
papiersammelbank zugelassen sind und
dieser zur Sammelverwahrung im Inland
anvertraut wurden, bei denen eine Son-
derverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des
Depotgesetzes erfolgt oder bei denen
die Erträge gegen Aushändigung der
Dividendenscheine ausgezahlt oder gut-
geschrieben werden;“.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne
der Nummern 1 und 1a;“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Nummer“
die Angabe „1a und“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2
bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1a bis 4“ er-
setzt.
3. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie
7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wert-
papiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle
im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den
Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6,
7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rech-
nung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzu-
nehmen.“
b) In Satz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 3 angefügt:
„3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1a
a) das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländi-
sche Wertpapierhandelsunternehmen oder
die inländische Wertpapierhandelsbank,
welche die Anteile verwahrt oder verwaltet
und die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
schreibt oder die Kapitalerträge gegen
Aushändigung der Dividendenscheine aus-
zahlt oder gutschreibt oder die Kapitaler-
träge an eine ausländische Stelle auszahlt,
b) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile
zur Sammelverwahrung anvertraut wurden,
wenn sie die Kapitalerträge an eine auslän-
dische Stelle auszahlt.“
c) In Satz 5 werden die Wörter „ , soweit es sich
nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Ab-
satz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt,“ gestrichen.
4. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„zu erstatten ist“ die Wörter „oder nach Absatz 10
kein Steuerabzug vorzunehmen ist“ eingefügt.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d
Absatz 1 Satz 3 bis 9“ durch die Wörter „§ 50d
Absatz 1 Satz 3 bis 11“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die aus-
zahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzuneh-
men, wenn
1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranla-
gungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,
2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
nach Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt
wird,
3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
nach Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorge-
legt wird oder
4. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
nach Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vor-
gelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuerein-
behalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungs-
auftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Ver-
lustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter
Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des
Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht
vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusam-
men mit den Kapitalerträgen, für die nach Ab-
satz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder
die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten
ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten
Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Absatz 6
ist entsprechend anzuwenden.“

5. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt
durch die Wörter „ ; die auszahlende Stelle hat die
Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils ge-
sondert für das Land, in dem sich der Ort der
Geschäftsleitung des Schuldners der Kapital-
erträge befindet, anzugeben.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4“ und die
Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ durch
die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt
durch die Wörter „ , sofern nicht die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind.“
ersetzt.
6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach
§ 45a Absatz 2 beizufügen.“
b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm
eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2
vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge
als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unter-
worfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die
Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung
aufzubewahren.“
c) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „Satz 7“
durch die Wörter „Satz 9“ ersetzt.
7. Nach § 52 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
fügt:
„(8) § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar
2011 anzuwenden.“
8. Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b
eingefügt:
„(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a
Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d
Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.“
Artikel 8
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
In § 32 Absatz 3 Satz 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 1
Nr. 1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 1a“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Dach-Son-
dervermögen“ durch das Wort „Dach-Invest-
mentvermögen“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Übertra-
gung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort
„Spezial-Sondervermögen“ die Wörter „und
Spezial-Investmentaktiengesellschaften“ einge-
fügt.
d) In der Angabe zu § 17a wird das Wort „Übertra-
gung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgen-
den Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. inländische Investmentvermögen, soweit diese
gebildet werden,
a) in Form eines Sondervermögens im Sinne
des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
das von einer Kapitalanlagegesellschaft im
Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-
zes verwaltet wird,
b) in Form eines Sondervermögens im Sinne
des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
das von einer inländischen Zweigniederlas-
sung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im
Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-
setzes verwaltet wird,
c) in Form eines Sondervermögens im Sinne
des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im
Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-
setzes im Wege der grenzüberschreitenden
Dienstleistung verwaltet wird, und
d) in Form einer inländischen Investmentaktien-
gesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Investmentgesetzes,
2. inländische Investmentanteile in Form der An-
teile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buch-
stabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form
von Aktien an der inländischen Investment-
aktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d
und
3. ausländische Investmentvermögen und aus-
ländische Investmentanteile im Sinne des § 2
Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.
(1a) Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt
ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne
des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder
einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a
des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Invest-
mentvermögen der Vertragsform zu den ausländi-
schen Investmentvermögen. Ist nach dem Recht

des Herkunftsstaates eines Investmentvermögens
nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanla-
gegesellschaft im Inland oder der inländischen
Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesell-
schaft die Bundesrepublik Deutschland zur Rege-
lung der umfassenden Besteuerung des Invest-
mentvermögens berufen, so gilt dieses für die An-
wendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1
als inländisches Investmentvermögen. Anteile an
einem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als
Anteile an einem inländischen Investmentvermö-
gen. Anteile an einem Investmentvermögen nach
Satz 1 zählen zu den ausländischen Investmentan-
teilen.
(2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und
§ 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2
Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten
entsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes
sind die Inhaber von Anteilen an Investment-
vermögen, unabhängig von deren rechtlicher Aus-
gestaltung. Inländische Investmentvermögen sind
zugleich inländische Investmentgesellschaften im
Sinne dieses Gesetzes. Sie werden bei der Gel-
tendmachung von Rechten und der Erfüllung von
Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des
1. Absatzes 1 Nummer 1
a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesell-
schaft,
b) Buchstabe b durch die inländische Zweignie-
derlassung der ausländischen Verwaltungs-
gesellschaft und
c) Buchstabe c durch die inländische Depot-
bank und
2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft
vertreten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Anteilscheinin-
haber“ durch das Wort „Anleger“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Reicht im Falle der Teilausschüttung die Aus-
schüttung nicht aus, um die Kapitalertrag-
steuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich
der bundes- oder landesgesetzlich gere-
gelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertrag-
steuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten,
gilt auch die Teilausschüttung dem Anleger
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in
dem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom
Investmentvermögen erzielt worden sind,
als zugeflossen und für den Steuerabzug
als ausschüttungsgleicher Ertrag.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt:
„(1a) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an ei-
nem ausschüttenden Investmentvermögen unter
Einschluss des Rechts zum Bezug der Aus-
schüttung, erhält er ihn aber ohne dieses Recht,
so gelten die Einnahmen anstelle der Aus-
schüttung als vom Investmentvermögen an den
Anleger ausgeschüttet. Hat das Investment-
vermögen auf den erworbenen Anteil eine
Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
geleistet, sind dem Anleger neben den Einnah-
men anstelle der Ausschüttung auch Beträge in
Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge zu-
zurechnen. Die Bekanntmachungen nach § 5
gelten auch für diese Einnahmen und Beträge.
Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die
Einnahmen anstelle der Ausschüttung auf den
Investmentanteil und die Beträge nach Satz 2
den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. Die
auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der
Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c
hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer
des Anteils einzuziehen.
(1b) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem
inländischen thesaurierenden Investmentver-
mögen im Laufe des Geschäftsjahres, erhält er
ihn aber nach Ablauf des Geschäftsjahres, so
gilt dem Anleger ein Betrag zum Ende des Ge-
schäftsjahres als zugeflossen, der in Höhe und
Zusammensetzung den ausschüttungsgleichen
Erträgen entspricht. Leistet das Investmentver-
mögen auf den erworbenen Anteil eine Teilaus-
schüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, ist
der Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüt-
tung zu erhöhen. Die Bekanntmachungen nach
§ 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und
Teilausschüttungen. Für die Anwendung dieses
Gesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 den
ausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige
Einnahmen anstelle der Teilausschüttung nach
Satz 2 der Ausschüttung auf den Investmentan-
teil gleich. Der Entrichtungspflichtige nach § 7
Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbe-
träge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2
vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.
(1c) Die Investmentgesellschaft hat in Ab-
stimmung mit der Depotbank dafür Sorge zu
tragen, dass durch Anteilsrückgaben, die vor
dem Tag verlangt oder vereinbart werden, an
dem der Nettoinventarwert des Investmentver-
mögens um die von der auszahlenden Stelle
oder dem Entrichtungspflichtigen zu erhebenden
Steuerabzugsbeträge vermindert wird, und die
nach diesem Tag erfüllt werden, nicht von einem
zu niedrigen Umfang des Investmentvermögens
ausgegangen wird und Ausschüttungen an die
Anleger oder als Steuerabzugsbeträge zur Verfü-
gung zu stellende Beträge nur in dem Umfang
das Investmentvermögen belasten, der den
Berechnungen der Investmentgesellschaft ent-
spricht.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1
Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 1a“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3
werden jeweils hinter dem Wort „Investmentgesell-
schaft“ die Wörter „oder die ein EU-Investmentver-
mögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanla-
gegesellschaft“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter
„Nummer 1 und 1a“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2
Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten
und ausschüttungsgleichen Erträge die Ab-
sätze 1, 3, 3a und 3c anzuwenden; die zu erhe-
bende Kapitalertragsteuer ist von dem ausge-
schütteten Betrag einzubehalten. Im Falle einer
Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind
auf die ausgeschütteten und ausschüttungsglei-
chen Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzu-
wenden.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3d ersetzt:
„(3) Eine Kapitalertragsteuer wird von den Er-
trägen aus einem Anteil an einem inländischen
Investmentvermögen erhoben,
1. soweit in den Erträgen aus dem Investment-
anteil inländische Erträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthal-
ten sind,
a) von den ausgeschütteten Erträgen nach
Maßgabe des Absatzes 3a und
b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen
nach Maßgabe des Absatzes 3b,
2. soweit in den Erträgen aus dem Investment-
anteil Erträge aus der Vermietung und Ver-
pachtung von und Gewinne aus Veräuße-
rungsgeschäften mit im Inland belegenen
Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten enthalten sind,
a) von den ausgeschütteten Erträgen nach
Maßgabe des Absatzes 3c und
b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen
nach Maßgabe des Absatzes 3d.
Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungs-
pflichtigen. Dieser hat die auszuschüttenden
Beträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge
bei der Depotbank einzuziehen, soweit er sie
nicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer
des Anteils einzuziehen hat. Das Investment-
vermögen hat der Depotbank die Beträge für
die Ausschüttungen und den Steuerabzug zur
Verfügung zu stellen, die sich nach seinen
Berechnungen unter Verwendung der von der
Depotbank ermittelten Zahl der Investment-
anteile ergeben.
(3a) Entrichtungspflichtiger ist bei ausge-
schütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende
Stelle
1. das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Ein-
kommensteuergesetzes oder das inländi-
sche Wertpapierhandelsunternehmen, wel-
ches, oder die inländische Wertpapierhan-
delsbank, welche
a) die Anteile an dem Investmentvermögen
verwahrt oder verwaltet und
aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-
zahlt oder gutschreibt oder
bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an
eine ausländische Stelle auszahlt oder
b) die Anteile an dem Investmentvermögen
nicht verwahrt oder verwaltet und
aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-
zahlt oder gutschreibt oder
bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an
eine ausländische Stelle auszahlt, oder
2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile an
dem Investmentvermögen zur Sammel-
verwahrung anvertraut wurden, wenn sie die
Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine aus-
ländische Stelle auszahlt.
Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Ka-
pitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes gel-
tenden Vorschriften des Einkommensteuerge-
setzes entsprechend anzuwenden.
(3b) Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüt-
tungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische
Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszah-
lende Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre. Die
Depotbank hat die Steuerabzugsbeträge den
inländischen Stellen nach Satz 1 auf deren An-
forderung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht
die inländische Stelle Beträge nach § 2 Ab-
satz 1b einzuziehen hat; nicht angeforderte
Steuerabzugsbeträge hat die Depotbank nach
Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des
Geschäftsjahres des Investmentvermögens zum
10. des Folgemonats anzumelden und abzufüh-
ren. Das Investmentvermögen, die Depotbank
und die sonstigen inländischen Stellen haben
das zur Verfügungstellen und etwaige Rück-
forderungen der Steuerabzugsbeträge nach
denselben Regeln abzuwickeln, die für aus-
geschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a gelten würden. Die
inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer
spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit
dem Ende des Geschäftsjahres des Investment-
vermögens einzubehalten und zum 10. des
Folgemonats anzumelden und abzuführen.
Ergänzend sind die für den Steuerabzug von
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuerge-
setzes geltenden Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3c) Den Steuerabzug hat bei ausgeschütte-
ten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflich-
tiger die auszahlende Stelle im Sinne des Ab-
satzes 3a Satz 1 vorzunehmen. Ergänzend sind
die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ent-
sprechend anzuwenden.

(3d) Den Steuerabzug nimmt bei ausschüt-
tungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungs-
pflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle
einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Ab-
satz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a
Satz 1 wäre. Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entspre-
chend anzuwenden. Ergänzend sind die für den
Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes ent-
sprechend anzuwenden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen
eines inländischen Investmentvermögens mit
Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ge-
nannten hat als Entrichtungspflichtiger die in-
ländische Stelle einen Steuerabzug vorzuneh-
men, die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d
Satz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet
wäre. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
wenden.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4
von der inländischen Stelle weder vom Steuer-
abzug abgesehen noch ganz oder teilweise
Abstand genommen, wird auf Antrag die ein-
behaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraus-
setzungen des § 44a Absatz 4 und des § 44b
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
in dem dort vorgesehenen Umfang von der in-
ländischen Investmentgesellschaft erstattet. Der
Anleger hat der Investmentgesellschaft eine
Bescheinigung der inländischen Stelle im Sinne
der Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vor-
genommen hat und auch nicht vornehmen
wird. Im Übrigen sind die für die Anrechnung
und Erstattung der Kapitalertragsteuer gelten-
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden. Die erstattende in-
ländische Investmentgesellschaft haftet in sinn-
gemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes für zu Unrecht vor-
genommene Erstattungen; für die Zahlungs-
aufforderung gilt § 219 der Abgabenordnung
entsprechend. Für die Überprüfung der Erstat-
tungen sowie für die Geltendmachung der Rück-
forderung von Erstattungen oder der Haftung ist
das Finanzamt zuständig, das für die Besteue-
rung der inländischen Investmentgesellschaft
nach dem Einkommen zuständig ist.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wird bei einem Gläubiger ausschüttungs-
gleicher Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als
Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der
inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug ab-
gesehen, hat die inländische Investmentgesell-
schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-
steuer zu erstatten. Die inländische Investment-
gesellschaft hat sich von dem ausländischen
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
versichern zu lassen, dass der Gläubiger der
Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als
Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Ver-
fahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steu-
erabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder
als zugeflossen gelten, der eine nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne
des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union oder des Arti-
kels 34 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäfts-
leitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines
dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft
im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Kör-
perschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit
es sich um eine nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine
Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die-
sem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,
dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen
besteht. Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Dach-Sonder-
vermögen“ durch das Wort „Dach-Investment-
vermögen“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Dach-Sondervermö-
gens“ durch das Wort „Dach-Investmentvermö-
gens“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraus-
setzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind
die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungs-
grundlagen des Ziel-Investmentvermögens den
steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investment-
vermögens zuzurechnen.“
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-
Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2
Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzu-
wenden.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das inländische Sondervermögen gilt in
den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des
Körperschaftsteuergesetzes.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den
Wörtern „bei den übrigen Kapitalerträgen“ die
Wörter „außer Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkom-
mensteuergesetzes“ eingefügt.
8. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in des-
sen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Invest-
mentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen
Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in
den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der in-
ländischen Depotbank befindet.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“
durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Übertragung al-
ler Gegenstände eines Sondervermögens“ durch
das Wort „Verschmelzung“ und die Wörter „§ 40
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger
Beteiligung inländischer Sondervermögen“ er-
setzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investment-
gesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt
als Geschäftsjahresende des übertragenden
Sondervermögens.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum
Übertragungsstichtag“ durch die Wörter „zu Be-
ginn des dem Übertragungsstichtag folgenden
Tages“ ersetzt.
e) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Erhalten die Anleger des übertragenden Son-
dervermögens eine Barzahlung im Sinne des
§ 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als
Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung
nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes
oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Ein-
kommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1
des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind
nicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Aus-
schüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil
der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln.“
f) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 werden nach den
Wörtern „andere Investmentgesellschaft“ die
Wörter „oder ein Teilgesellschaftsvermögen
einer anderen Investmentaktiengesellschaft“
eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Spezial-
Investmentaktiengesellschaften“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6, 7 Abs. 4
Satz 2“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“
durch das Wort „Investmentvermögens“ er-
setzt.
cc) Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und
nach § 7 ist durch die Investmentgesell-
schaft innerhalb eines Monats nach der Ent-
stehung zu entrichten. Die Investmentgesell-
schaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz auf elektronischem Weg
nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
lungsverordnung vom 28. Januar 2003
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 17. November 2010
(BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung zu übermit-
teln. Im Rahmen der ergänzenden Anwen-
dung der Vorschriften des Einkommensteu-
ergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a
Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes nicht anzuwenden.“
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Von den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in
Höhe von 25 Prozent durch die Investmentge-
sellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10
gilt entsprechend.“
11. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“
durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Übertragungen
zwischen Rechtsträgern desselben Staates“
durch die Wörter „Verschmelzungen von Invest-
mentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht
unterliegen,“ und in Nummer 1 die Angabe „§ 40“
durch die Angabe „§ 40g“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden vor den Wörtern „erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden“ die Wörter
„vorbehaltlich der Sätze 8 und 9“ eingefügt.
bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a entsprechend, soweit dieser
inländische Immobilienerträge aus seinem
Anwendungsbereich ausnimmt.“
b) Die folgenden Absätze 20 und 21 werden ange-
fügt:
„(20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10, 11
Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1
Satz 2 und § 17a in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1126) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzu-

wenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen.
Die §§ 2, 7, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1
und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen
des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen
nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder
ihm als zugeflossen gelten. Für vor dem 1. Ja-
nuar 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat
die inländische Stelle abweichend von § 7 Ab-
satz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertrag-
steuer spätestens mit Ablauf des zweiten Mo-
nats seit dem Ende des Geschäftsjahres des In-
vestmentvermögens einzubehalten und zum 10.
des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
Steuerabzugsbeträge, die für vor dem 1. Januar
2013 als zugeflossen geltende Erträge von Ent-
richtungspflichtigen bei der Depotbank nicht
eingezogen wurden, hat die Depotbank abwei-
chend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spä-
testens mit Ablauf des dritten Monats seit dem
Ende des Geschäftsjahres des Investmentver-
mögens einzubehalten und zum 10. des Folge-
monats anzumelden und abzuführen.
(21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem
Investmentvermögen nach dem 31. Dezember
2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit
der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapital-
erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur
zulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus
denen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem
wirtschaftlichen Eigentum auch
1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investment-
aktiengesellschaft oder
2. bei Sondervermögen im zivilrechtlichen Ei-
gentum der Kapitalanlagegesellschaft oder
im zivilrechtlichen Miteigentum der Anleger
stehen. Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus
Anteilen, wenn es sich um den Erwerb von An-
teilen an einem Ziel-Investmentvermögen han-
delt und die Anteile an das Dach-Investmentver-
mögen ausgegeben werden.“
Artikel 10
Änderung des
Zerlegungsgesetzes
Nach § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes ei-
nem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung
des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat
das Land den Steuerbetrag an das Land zu überwei-
sen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners
der Kapitalerträge befindet.“
Artikel 11
Änderung des
REIT-Gesetzes
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu
zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden,
wenn Umstände außerhalb des Verantwortungs-
bereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung
rechtfertigen.“
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 1a“ ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 10 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzu-
wenden. § 20 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1126) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011
zufließen.“
Artikel 12
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft,
an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das
herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren
vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem
Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils
unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom
Hundert ununterbrochen beteiligt ist.“
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist
erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.“
Artikel 13
Änderung der
Makler- und Bauträgerverordnung
In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträger-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I
S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 124

Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 bis 2a“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Nach der Zwischenüberschrift zum Vierten Teil der
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die
Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1906), die zuletzt durch Artikel 110 Absatz 4 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Versicherungspflicht
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich ge-
gen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Geset-
zes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
schäden zu versichern und die Versicherung während
der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der
Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Ver-
mögensschäden erstrecken, für die der Versicherungs-
nehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsge-
setzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen genommen werden.“
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e, Nummer 10
Buchstabe f, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 28 be-
schränkt auf § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4, Nummer 34
beschränkt auf § 40c Absatz 3, Nummer 44 Buch-
stabe b, Nummer 84 beschränkt auf § 128 Absatz 6,
Nummer 93 beschränkt auf § 143c Absatz 5 und 6,
Nummer 94 beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95
und 96, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in
Kraft.
(3) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in
Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2011 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1126. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes de86a2e4d090ba38….