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Artikel 7 · BT-Drs. 17/4510 · S. 89

Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuer-

Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b)
Bei der Einführung der deutschen REIT-AG hat der Gesetz-
geber mit der hälftigen Steuerbefreiung der aufgedeckten
stillen Reserven („Exit tax“) in § 3 Nummer 70 EStG eine
befristete Steuererleichterung für diejenigen geschaffen, die
ihre Grundstücke an eine REIT-AG oder an einen Vor-REIT
veräußern. Damit soll diese neue indirekte Form der Immo-
bilienanlage etabliert und gefördert werden Von dieser Steu-
ererleichterung haben auch eine Reihe von Vor-REITs profi-
tiert. Vor-REITs sind Aktiengesellschaften, die bereits we-
sentliche Anforderungen an einen REIT erfüllen, jedoch
noch nicht den für die Erreichung des REIT-Status erforder-
lichen Börsengang durchgeführt haben. Für die dem Bör-
sengang folgende Eintragung im Handelsregister als REIT-
AG sieht § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b EStG in der
geltenden Fassung eine Frist von vier Jahren seit dem Kauf
des begünstigten Grundstücks durch den Vor-REIT vor. Er-
folgt in dieser Frist der Börsengang und die Eintragung als
REIT-AG im Handelsregister nicht, entfällt die hälftige
Steuerbefreiung rückwirkend.
Auf Grund der Finanzmarktkrise und der dadurch ausgelös-
ten Unsicherheiten stand das Börsenumfeld neuen Börsen-
gängen in der letzten Zeit kritisch gegenüber. Diese widri-
gen Umstände waren bei Schaffung des REIT-Gesetzes
nicht vorauszusehen und liegen außerhalb des Einflussbe-
reichs der Vor-REITs. Es ist deshalb geboten, die Frist für
die Erlangung des REIT-Status zu verlängern und hierdurch
dem rückwirkenden Entfall der hälftigen Steuerbefreiung
entgegenzuwirken.
Nach der bisher geltenden Regelung muss eine Aktienge-
sellschaft binnen drei Jahren ab ihrer Registrierung als Vor-
REIT den ausstehenden Börsengang nachhol

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.808 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 421.536–439.344 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….

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