Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/4510 · S. 89
Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuer-
Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b) Bei der Einführung der deutschen REIT-AG hat der Gesetz- geber mit der hälftigen Steuerbefreiung der aufgedeckten stillen Reserven („Exit tax“) in § 3 Nummer 70 EStG eine befristete Steuererleichterung für diejenigen geschaffen, die ihre Grundstücke an eine REIT-AG oder an einen Vor-REIT veräußern. Damit soll diese neue indirekte Form der Immo- bilienanlage etabliert und gefördert werden Von dieser Steu- ererleichterung haben auch eine Reihe von Vor-REITs profi- tiert. Vor-REITs sind Aktiengesellschaften, die bereits we- sentliche Anforderungen an einen REIT erfüllen, jedoch noch nicht den für die Erreichung des REIT-Status erforder- lichen Börsengang durchgeführt haben. Für die dem Bör- sengang folgende Eintragung im Handelsregister als REIT- AG sieht § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b EStG in der geltenden Fassung eine Frist von vier Jahren seit dem Kauf des begünstigten Grundstücks durch den Vor-REIT vor. Er- folgt in dieser Frist der Börsengang und die Eintragung als REIT-AG im Handelsregister nicht, entfällt die hälftige Steuerbefreiung rückwirkend. Auf Grund der Finanzmarktkrise und der dadurch ausgelös- ten Unsicherheiten stand das Börsenumfeld neuen Börsen- gängen in der letzten Zeit kritisch gegenüber. Diese widri- gen Umstände waren bei Schaffung des REIT-Gesetzes nicht vorauszusehen und liegen außerhalb des Einflussbe- reichs der Vor-REITs. Es ist deshalb geboten, die Frist für die Erlangung des REIT-Status zu verlängern und hierdurch dem rückwirkenden Entfall der hälftigen Steuerbefreiung entgegenzuwirken. Nach der bisher geltenden Regelung muss eine Aktienge- sellschaft binnen drei Jahren ab ihrer Registrierung als Vor- REIT den ausstehenden Börsengang nachhol
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.808 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 421.536–439.344 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP