Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
Stand: 10.06.2019
1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 10c EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 17.12.2013 – 1 K 3850/10 E
- BFH, 07.06.1989 – X R 12/84Zitiert von 10
- BFH, 07.06.1989 – X R 186/87Zitiert von 1
- BFH, 18.03.1983 – VI R 172/79
- FG Köln, 28.08.2012 – 7 K 3761/10
- BFH, 15.07.2014 – X R 35/12Berücksichtigung von Beiträgen für eine "Rürup-Rente" eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23Zitiert von 2
- VG Hamburg, 02.04.2025 – 21 B 151/24Zitiert von 3
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 21 B 148/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10c EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 10c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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