Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 – 3 K 2356/12Zitiert von 1
- BFH, 21.02.2003 – VI R 74/00Zitiert von 12
- BFH, 28.10.2020 – X R 36/19(Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG)Zitiert von 4
- BFH, 27.11.2014 – I R 69/13Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 bei in der Schweiz beschäftigtem Grenzgänger - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 4. März 2015 als NV-Entscheidung abrufbar.
- BVerfG, 19.12.1978 – 1 BvR 335/76, 1 BvR 427/76, 1 BvR 811/76Besteuerung der Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten nach dem NennwertZitiert von 8
- BFH, 10.01.1992 – VI R 117/90Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag). 2Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.