Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
Stand: 19.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/100#abs-1 (1) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. 2Übersteigt der insgesamt zu gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/100#abs-2 (2) 1Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 288 Euro. 2In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/100#abs-3 (3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/100#abs-4 (4) 1Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. 2Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. 3Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag entfällt. 4Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/100#abs-5 (5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/100#abs-6 (6) 1Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 960 Euro nicht übersteigt. 2Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 100 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 RKranken- und Pflegeversicherung - keine Auswirkungen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher Riesterrenten durch BetrRStärkG auf die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 45
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 13/18 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Betriebseinstellung - Gewerbeabmeldung - betriebliche Altersversorgung - beitragsrechtliche Privilegierung sogenannter "Riesterrentner" durch Art 4 BetrRStärkG - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 41
- LSG Hamburg, 25.01.2023 – L 1 KR 93/22 DZitiert von 2
- BSG, 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - Coronapandemie - Schutzmasken - Selbsttests - Einkommensberücksichtigung - Betriebsrente - Absetzbeträge - entsprechende Anwendung des § 82 Abs 4 SGB 12)Zitiert von 13
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2024 – 3 K 1285/22
Zuletzt entschieden
- SG München, 22.11.2023 – S 11 BA 141/20
- SG Frankfurt am Main, 16.05.2022 – S 14 KR 204/20
- SG Frankfurt am Main, 12.04.2022 – S 14 KR 64/22 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.08.2020 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
-
21.12.2019 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.