Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 13/18 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Betriebseinstellung - Gewerbeabmeldung - betriebliche Altersversorgung - beitragsrechtliche Privilegierung sogenannter "Riesterrentner" durch Art 4 BetrRStärkG - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 39
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 RKranken- und Pflegeversicherung - keine Auswirkungen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher Riesterrenten durch BetrRStärkG auf die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 42
- LSG Hamburg, 25.01.2023 – L 1 KR 93/22 DZitiert von 2
- BAG, 20.08.2024 – 3 AZR 286/23Arbeitgeberzuschuss zur EntgeltumwandlungZitiert von 14
- LAG Hamburg, 20.11.2024 – 2 SLa 5/24Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 16.10.2023 – 15 Sa 225/23 BZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 16.10.2023 – 15 Sa 224/23 BZitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 16.10.2023 – 15 Sa 223/23 BZitiert von 5
- SG Frankfurt am Main, 16.05.2022 – S 14 KR 204/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/23#abs-1 (1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/23#abs-2 (2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.