Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/23#abs-1 (1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/23#abs-2 (2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 23 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 13/18 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Betriebseinstellung - Gewerbeabmeldung - betriebliche Altersversorgung - beitragsrechtliche Privilegierung sogenannter "Riesterrentner" durch Art 4 BetrRStärkG - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 41
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 RKranken- und Pflegeversicherung - keine Auswirkungen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher Riesterrenten durch BetrRStärkG auf die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 45
- LSG Hamburg, 25.01.2023 – L 1 KR 93/22 DZitiert von 2
- BAG, 20.08.2024 – 3 AZR 286/23Arbeitgeberzuschuss zur EntgeltumwandlungZitiert von 15
- LAG Hamburg, 20.11.2024 – 2 SLa 5/24Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 16.10.2023 – 15 Sa 225/23 BZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 16.10.2023 – 15 Sa 224/23 BZitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 16.10.2023 – 15 Sa 223/23 BZitiert von 5
- SG Frankfurt am Main, 16.05.2022 – S 14 KR 204/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.