Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 6 · BT-Drs. 19/18473 · S. 53

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
§ 22a Absatz 2 Satz 10
Da allein durch die Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten das gemeinsame Ein-
kommen des Berechtigten und seines Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners nach § 97a nicht ermittelbar ist,
wird den Trägern der Rentenversicherung die Befugnis eingeräumt, die steuerliche Identifikationsnummer des
Ehegatten und Le-benspartners beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und diese für das automatisierte
Abrufverfahren zu nutzen. Hierfür wird das im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens genutzte maschi-
nelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten beziehungsweise
Rentenempfängers ausgeweitet.
Zu Nummer 2
§ 100 Absatz 2 Satz 1
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 speziell für Geringverdiener (Arbeitnehmer mit einem
monatlichen Bruttoarbeitslohn bis zu 2 200 Euro) eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells
eingeführt, dem Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag). Der BAV-Förderbetrag
beträgt unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG im Kalenderjahr mindestens 72 Euro (30 Prozent
von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro).
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Gering-
verdienern wird der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2020 von maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro an-
gehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 960 Euro gefördert. Mit der Änderung
wird der Koalitionsbeschluss vom 10. November 2019 umgesetzt.
Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.924 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/18473 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18473, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 213.836–216.760 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 07360e6a77b56b4f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP