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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2886
BGBl. 2019 I S. 2886 · 19.840 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 35b die folgenden Angaben eingefügt:
„6. Steuerermäßigung für
energetische Maßnahmen bei zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnah-
men bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Gebäuden“.
2. In § 26a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Steu-
erermäßigung nach § 35a“ durch die Wörter „Steu-
erermäßigungen nach den §§ 35a und 35c“ ersetzt.
3. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 35a“
durch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt.
4. Nach § 35b wird folgender 6. Unterabschnitt einge-
fügt:
„6. Steuerermäßigung für
energetische Maßnahmen bei zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
§ 35c
Steuerermäßigung für
energetische Maßnahmen bei zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt-
schaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken
genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt)
ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommen-
steuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-
gungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der ener-
getischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr
um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuer-
pflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro
und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens
jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei
der Durchführung der energetischen Maßnahme
älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der
Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen
im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen
Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, so-
fern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen
gehören auch die Kosten für die Erteilung der Be-
scheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Ener-
gieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum
Förderprogramm „Energieberatung für Wohnge-
bäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungs-
fahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater
durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen
Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen
Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die
tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abwei-
chend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen
für den Energieberater. Die Förderung kann für meh-
rere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Ob-
jekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes
Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßi-
gung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung
ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von
einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die
Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können
nur in Anspruch genommen werden, wenn durch
eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster er-
stellte Bescheinigung des ausführenden Fachunter-
nehmens nachgewiesen wird, dass die Vorausset-
zungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen
aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem
Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur
in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-
pflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutz-
ten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu
Wohnzwecken überlassen werden.
(3) Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßi-
gung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen,
soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außer-
gewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden
sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist eben-
falls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen
Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f
oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch
genommen wird oder es sich um eine öffentlich ge-
förderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte
Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch
genommen werden.

(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist,
dass
1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen
energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung
des Fachunternehmens und die Adresse des be-
günstigten Objekts ausweisen, und die in deut-
scher Sprache ausgefertigt ist und
2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Leistung erfolgt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzu-
wenden.
(6) Steht das Eigentum am begünstigten Objekt
mehreren Personen zu, können die Steuerermäßi-
gungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen wer-
den. Die der Steuerermäßigung nach Absatz 1 zu-
grunde liegenden Aufwendungen können einheitlich
und gesondert festgestellt werden. Die für die ge-
sonderte Feststellung von Einkünften nach § 180
Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung gelten-
den Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
tages und des Bundesrates die Mindestanforderun-
gen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunter-
nehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.“
5. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird
die Angabe „und 35a“ durch die Angabe „, 35a
und 35c“ ersetzt.
6. In § 50 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 35a“
durch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt.
7. Dem § 52 Absatz 35a werden die folgenden Sätze
vorangestellt:
„§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen an-
zuwenden, mit deren Durchführung nach dem
31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor
dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn
gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Bau-
genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht geneh-
migungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben,
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zu-
ständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt
als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-
gabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige
nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere ge-
nehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vor-
haben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausfüh-
rung.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 100 die folgenden Angaben eingefügt:
„XIII. Mobilitätsprämie
§ 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobili-
tätsprämie
§ 102 Anspruchsberechtigung
§ 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitäts-
prämie
§ 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitäts-
prämie
§ 107 Anwendung der Abgabenordnung
§ 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschrif-
ten der Abgabenordnung
§ 109 Verordnungsermächtigung“.
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Satz 3 wird das Semikolon am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Num-
mer 5 Satz 9 gilt entsprechend;“.
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des
Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021
bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste
Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-
pauschale für jeden vollen Kilometer der ersten
20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für
jeden weiteren vollen Kilometer
a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalender-
jahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzu-
setzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen
oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen
benutzt.“
b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Fami-
lienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume
2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Ent-
fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen
dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort
der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für
jeden weiteren vollen Kilometer
a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
anzusetzen.“

4. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIII eingefügt:
„XIII. Mobilitätsprämie
§ 101
Bemessungsgrundlage
und Höhe der Mobilitätsprämie
Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeit-
räume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung
der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Ent-
fernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9
Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsaus-
gaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemes-
sungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die be-
rücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des
Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu
versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im
Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unter-
schreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen
und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei
Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstän-
diger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspau-
schalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den
übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im
Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselb-
ständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a überstei-
gen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser
Bemessungsgrundlage.
§ 102
Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder be-
schränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1.
§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie
Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-
spruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im
Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im
Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht
oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppel-
ten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.
§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf
die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu
stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für
die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach
dem Einkommen zuständig ist.
§ 105
Festsetzung und
Auszahlung der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalen-
derjahres in einem Prämienbescheid festzusetzen.
Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitäts-
prämie mindestens 10 Euro beträgt. Die festgesetzte
Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbe-
scheids auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt aus
den Einnahmen an Einkommensteuer.
§ 106
Ertragsteuerliche
Behandlung der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuer-
pflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes.
§ 107
Anwendung der Abgabenordnung
Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuerver-
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenord-
nung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 108
Anwendung von Straf- und
Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschrif-
ten des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Ab-
satz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die
Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1
und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenord-
nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen
einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung
einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gel-
ten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das
Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung
entsprechend.
§ 109
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Verfahren bei der Festsetzung und der
Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.“
Artikel 3
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
§ 12 Absatz 2 Nummer 10 des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„10. die Beförderungen von Personen
a) im Schienenbahnverkehr,
b) im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im ge-
nehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen,
im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und

sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller
Art und im genehmigten Linienverkehr mit
Schiffen sowie die Beförderungen im Fährver-
kehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr
als 50 Kilometer beträgt;“.
Artikel 4
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 35 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist
der Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes
anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuer-
satz angegeben ist.“
Artikel 5
Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
Nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 64b eingefügt:
„§ 64b
Landesrecht im Bereich
des Gelegenheitsverkehrs
Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vor-
schriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb
des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug
auf Fahrzeugemissionen regeln.“
Artikel 6
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern
die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden
nach Absatz 1:
Kalender- Bund Länder Gemeinden
jahr
2020 minus
11 761 856 907 7 998 074 350 3 763 782 557
Euro Euro Euro
2021 minus
11 481 407 683 7 806 407 683 3 675 000 000
Euro Euro Euro
2022 minus
9 706 407 683 7 306 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro
2023 minus
9 706 407 683 7 306 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro
2024 minus
9 894 407 683 7 494 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro
2025 minus
9 519 407 683 7 119 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro
2026 minus
9 519 407 683 7 119 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro
ab 2027 minus
9 331 407 683 6 931 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2886. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 439f26b6e6469a81….