Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
KTFG§ 2 Zweck des Sondervermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/2?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/2?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Aus dem Sondervermögen können auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/2?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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12.07.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 1144)
BGBl. 2022 I S. 1144
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14.07.2020 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2019 I S. 2513
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29.07.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I 1702)
BGBl. 2011 I S. 1702
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.