Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
KTFG§ 2 Zweck des Sondervermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/2?asof=2019-12-17#abs-1 (1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Aus dem Sondervermögen können insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:
Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/2?asof=2019-12-17#abs-2 (2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.
Änderungsverlauf
-
01.01.2024 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
-
12.07.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 1144)
BGBl. 2022 I S. 1144
-
14.07.2020 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2019 I S. 2513
-
29.07.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I 1702)
BGBl. 2011 I S. 1702
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.