Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
KTFG§ 2 Zweck des Sondervermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. Aus dem Sondervermögen können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:
Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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12.07.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 1144)
BGBl. 2022 I S. 1144
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14.07.2020 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2019 I S. 2513
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29.07.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I 1702)
BGBl. 2011 I S. 1702
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.