Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
KTFG§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 11
2 Entscheidungen zu § 2a KTFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig: