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Artikel 4 · BT-Drs. 19/20057 · S. 21

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds)
Mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG)
wird die Möglichkeit geschaffen, über den bisher möglichen Einsatz von Mitteln aus der CO2-Bepreisung hinaus
aus dem Sondervermögen Ausgleichszahlungen zu leisten, um die Höhe der EEG-Umlage für Verbraucher abzu-
senken. Dies ist insbesondere für die durch die Pandemie stark beeinträchtigte Wirtschaft von besonderer Bedeu-
tung und setzt damit auch einen notwendigen konjunkturellen Impuls.

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Herkunft

BT-Drs. 19/20057, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.252–63.847 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 88679163b37048fa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP