Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/20057 · S. 21
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds)
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds) Mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) wird die Möglichkeit geschaffen, über den bisher möglichen Einsatz von Mitteln aus der CO2-Bepreisung hinaus aus dem Sondervermögen Ausgleichszahlungen zu leisten, um die Höhe der EEG-Umlage für Verbraucher abzu- senken. Dies ist insbesondere für die durch die Pandemie stark beeinträchtigte Wirtschaft von besonderer Bedeu- tung und setzt damit auch einen notwendigen konjunkturellen Impuls.
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Herkunft
BT-Drs. 19/20057, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.252–63.847 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 88679163b37048fa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP